Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 486

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 486 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 486); 486 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13. Mai 1959 § 31 Überprüfungen der Seefunkstellen durch die Funker (1) Auf hoher See müssen Notsender und Notbatterie täglich geprüft werden. (2) Die Notbatterie der Seefunkstelle muß immer vollaufgeladen sein. Die Batterie der Funkanlagen auf Motorrettungsbooten und der tragbaren Funkanlagen sind vor jeder Ausreise des Schiffes und auf See wöchentlich aufzuladen. Die Kapazität der Batterien ist halbjährlich nachzuprüfen. Batterien, deren Kapazität unter 80 °/o gesunken ist, sind auszuwechseln. (3) Sender und Empfänger der Rettungsbootstationen und der tragbaren Funkanlagen sind wöchentlich zu prüfen, und zwar die Sender mit künstlicher Antenne und die Empfänger durch Nachrichtenaufnahme im Seefunkverkehr. (4) Die tragbaren Funkanlagen sind entweder im Kartenhaus oder an einem anderen geeigneten Ort des Schiffes so aufzubewahren, daß sie im Gefahrfalle sofort einsatzbereit sind. (5) Selbsttätige Alarmzeichen- und Empfangsgeräte sind bei Beendigung jeder Funkwache zu prüfen. (6) Die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absätzen 1 bis 3 sind dem Kapitän zur Eintragung in das Schiffstagebuch zu melden. § 32 Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (1) Die Eigentümer oder Rechtsträger sowie die Kapitäne und Funker aller mit Funkanlagen ausgerüsteten Schiffe sind verpflichtet, in ausreichender Weise für die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu sorgen. (2) Der Zutritt zur Seefunkstelle und die Einsicht in die Betriebsvorgänge und Unterlagen sind nur solchen Personen zu gestatten, die dort beruflich tätig sind oder die ein Aufsichtsrecht über die Funkstelle haben und auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses hingewiesen worden sind. (3) Wird fremder Funkverkehr mitgehört, so darf er weder niedergeschrieben noch Dritten mitgeteilt oder irgendwie verwertet werden. Ausgenommen hiervon sind: 1. Nachrichten, die nach gesetzlichen Bestimmungen anzeigepflichtig sind; 2. Nachrichten, die vom Kapitän oder von seinem Stellvertreter aus wichtigen Gründen für die Führung des Schiffes von den Funkern angefordert werden. (4) Nachrichten, die von der Seefunkstelle empfangen Oder ausgesandt werden und 1. erkennen lassen, daß Menschenleben oder Sachwerten Gefahr droht oder 2. nach gesetzlichen Bestimmungen anzeigepflichtig sind, hat der Funker dem Führer des Schiffes mitzuteilen. Dieser ist befugt, solche Nachrichten zur Abwendung drohender Gefahren Dritten mitzuteilen. (5) Der in den Absätzen 3 und 4 genannte Nachrichtenverkehr ist vom Funker im Funktagebuch zu vermerken. § 33 Funktagebuch und Funkbeschickungstagebuch (1) Bei jeder Seefunkstelle muß ein Funktagebuch geführt werden. Das Funktagebuch ist eine öffentliche Urkunde. (2) In das Funktagebuch sind mit Kopierstift im Durchschreibeverfahren einzutragen: Nachrichten der Funker, Vermerke über die vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen der Funkeinrichtungen, Aufzeichnungen in zeitlicher Reihenfolge über den eigenen Funkverkehr, Abweichungen von den im § 30 vorgeschriebenen Hörwachen, Abschaltung der Antennen während der Peilungen, alle Vorkommnisse und Zwischenfälle, die den Seefunkdienst betreffen und für die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See irgendwie von Belang sein können. Bei Schiffen unter 50 BRT wird die Führung des Funktagebuches im Durchschreibeverfahren nicht gefordert. (3) Aufzeichnungen über den Not-, Dringlichkeits- und Sicherheits verkehr sind möglichst wörtlich niederzuschreiben. (4) Die Originalblätter des Tagebuches sind nach jeder Reise zusammen mit den Abrechnungsnachweisen und den Telegrammunterlagen über die zuständige Reederei an die Bezirksdirektion für Post- und Fern-meldewesen Rostock abzuliefern. (5) Ein abgeschlossenes Funktagebuch ist von der letzten Eintragung an 3 Jahre aufzubewahren, und zwar 1 Jahr an Bord und 2 Jahre beim Eigentümer oder Rechtsträger des Schiffes. (6) Für Peilfunkanlagen wird ein Funkbeschickungstagebuch geführt. (7) Die Einrichtung der Tagebücher regelt sich nach der Tagebuchverordnung vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1109). Abschnitt V Fernmeldeanlagen auf fremden Schiffen in Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik § 34 Vorlegung von Genehmigungen und Zeugnissen Befinden sich fremde Schiffe, die mit Funkanlagen ausgerüstet sind, in Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik, so sind die Genehmigungsurkunden für diese Funkanlagen und die Zeugnisse der Funker den berechtigten Prüfbeauftragten des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen auf Verlangen vorzulegen. § 35 Funkverkehr auf Seewasserstraßen und in Küstengewässern (1) Auf den nach der Seewasserstraßenordnung vom 25. Oktober 1954 (GBl. S. 887) als Seewasserstraße geltenden Gewässern ist nur ein Sprechfunkverkehr auf Meterwellen gemäß Anlage 3 zugelassen. Die Abgabe von Gefahrenmeldungen und Meldungen bei Eisfahrten im Geleit bleiben hiervon unberührt. (2) In den Küstengewässern darf ein Funkverkehr auf Frequenzen aus dem Bereich 405 bis 535 kHz nur mit der Küstenfunkstelle Rügen Radio abgewickelt werden. Auf Verlangen dieser Küstenfunkstelle ist der Funkverkehr auf diesem sowie auf allen anderen Frequenzbereichen unverzüglich einzustellen; er darf nur mit ihrer vorherigen Zustimmung wieder aufgenommen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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