Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 485

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 485 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 485); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13., Mai 1959 485 (3) Seefunkstellen mit einem Dienst von 8 Stunden täglich müssen mit mindestens einem Funker besetzt sein, der ein Seefunkzeugnis 1; oder 2. Klasse besitzt. Zusätzliche Funker müssen ein Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse oder ein Seefunksonderzeugnis besitzen; § 26 Seefunkstellen der 3. Gruppe und ihre Besetzung (1) Zur 3. Gruppe gehören 1; Seefunkstellen mit einem täglich vierstündigen Dienst auf Frachtschiffen und Fischereifahrzeugen mit einem Raumgehalt von 500 bis ausschließlich 1000 BRT; 2; Seefunkstellen mit einem einstündigen Dienst auf den in Ziff. 1 genannten Schiffen, die mit Sprechfunkanlagen auszurüsten sind und einen Raumgehalt von 200 bis 500 BRT haben. (2) Seefunkstellen mit täglich vierstündigem Dienst müssen mit einem Funker besetzt sein, der ein Seefunkzeugnis 1; oder 2. Klasse oder ein Seefunksonderzeugnis besitzen muß. (3) Seefunkstellen mit täglich einstündigem Dienst müssen mindestens besetzt sein 1; mit einem Funker mit dem Seefunksonderzeugnis, wenn die Leistung der nichtmodulierten Trägerwelle 100 W übersteigt; 2; mit einem Funker mit dem Seefunksprechzeugnis, wenn die in Ziff. 1 genannte Leistung nicht größer ist als 100 W; § 27 Seefunkstellen ohne feste Dienststunden (1) Bei Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt sowie auf Schiffen mit einem Raumgehalt unter 200 BRT werden die Dienststunden von Fall zu Fall festgesetzt; (2) Bei Schiffen, die nur mit einer Empfangsanlage für den Sprechfunkdienst auszurüsten sind, muß für Hörbereitschaft zu den festgesetzten Zeiten des einseitigen öffentlichen Sprechfunkdienstes der Küstenfunkstelle Rügen Radio gesorgt werden. Die Teilnahme am einseitigen öffentlichen Sprechfunkdienst ist gebührenpflichtig; (3) Für die Aufnahme des im Abs. 1 genannten Funkdienstes ist der Besitz eines Seefunkzeugnisses nicht erforderlich; § 28 Abwicklung des Seefunkdienstes (1) Der Seefunkdienst regelt sich nach den internationalen Bestimmungen und nach den Vorschriften des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. (2) Bei einem Aufenthalt von Schiffen in Gewässern fremder Staaten sind die für diese Staaten geltenden Bestimmungen über den Funkdienst zu befolgen. Der Inhaber der Genehmigung hat dem Funkpersonal hiervon Kenntnis zu geben und es zur genauen Beachtung anzuhaltem (3) Seefunkstellen haben am öffentlichen Dienst teilzunehmen und die für die Schiffahrt wichtigen Sonderfunkdienste aufzunehmen; Ein unmittelbarer Verkehr zwischen Seefunkstellen untereinander soll sich auf das unbedingt notwendige Maß beschränken; Unnötige Übermittlungen und der Austausch überflüssiger Zeichen sowie Übermittlungen von Nachrichten unter einer Deckanschrift sind untersagt. (4) Es ist allen Seefunkstellen verboten, Rundfunksendungen durchzuführen oder zu verbreiten. CQ- oder CP-Nachrichten sind nur im Rahmen der hierfür vorgesehenen Bestimmungen zugelassen; (5) Außer dem Sprechfunkverkehr kann in Bändern zwischen 1605 und 3800 kHz auch der Telegraphiefunkverkehr zugelassen werden, wenn hierfür ein Funker mit entsprechendem Zeugnis zur Verfügung steht. Zusätzliche Bestimmungen für den Seefunksprechverkehr sind in der Anlage 3 enthalten. (6) Die Seefunkstellen sind verpflichtet, für die Übermittlung von Telegrammen und Funkgesprächen des öffentlichen Dienstes Gebühren zu erheben und mit den zuständigen Dienststellen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen abzurechnen. Hierbei sind die vorgeschriebenen Formblätter zu benutzen. (7) Auf Schiffen, die mit Telegraphie-, Sprech- oder Ortungsfunkanlagen ausgerüstet sind, dürfen Amateurfunkstellen nur mit besonderer Genehmigung des Ministeriums für Verkehrswesen und nur dann errichtet und betrieben werden, wenn der Seefunkverkehr nicht gefährdet wird und Sicherheitsbestimmungen dem nicht entgegenstehen. § 29 Durchführung des Peilfunkdienstes (1) Die Peilfunkanlagen dürfen nur für den Peilfunkdienst benutzt werden. (2) Müssen Peilzeichen an gefordert werden, so hat dieses durch die Seefunkstelle zu geschehen. (3) Bei Eigenpeilungen ist die Dauer der Außerbetriebsetzung der Seefunkstelle auf das Notwendigste zu beschränken; Die Antennen der Seefunkstelle dürfen nur während der Peilungen, jedoch nicht während der Vorbereitungszeit abgeschaltet werden. (4) In der Zeit der allgemeinen oder besonderen Funkstille sind nur besonders dringende Peilungen zulässig. § 30 Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr (1) Die Funker sind verpflichtet, die Hörwache (Hörbereitschaft) auf den Notfrequenzen 500 oder 2182 kHz gemäß den internationalen Bestimmungen durchzuführen. (2) Während der Arbeit auf anderen Frequenzen muß ein zweiter Empfänger die Überwachung der betreffenden Notfrequenz ausreichend sicherstellen. Nur in Ausnahmefällen, jedoch nicht während der Zeiten der Funkstille, darf für diese Überwachung kurzzeitig das Autoalarmgerät eingesetzt werden. (3) Außerhalb der Dienststunden der Seefunkstelle ist die Beobachtung der Notfrequenzen durch selbsttätige Funkalarmgeräte sicherzustellen; (4) Alle Anrufe und Meldungen über Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfälle sind mit unbedingtem Vorrang zu behandeln. (5) Notzeichen und Notmeldungen, Dringlichkeitszeichen und Dringlichkeitsmeldungen sowie Sicherheitszeichen und Sicherheitsmeldungen dürfen nur auf Weisung des Kapitäns abgegeben werden, der den Inhalt der Meldungen bestimmt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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