Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 484

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 484 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 484); 484 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13. Mai 1959 4. Ausnahmezeugnis für ein Schiff, für das Ausnahmen hinsichtlich der Ausrüstungspflicht genehmigt sind. (2) Für nichtausrüstungspflichtige Schiffe wird auf Antrag und nur dann ein Funksicherheitszeugnis ausgestellt, wenn die Funkanlagen allen Anforderungen entsprechen, die für ausrüstungspflichtige Schiffe gelten. § 20 Änderungen an den Anlagen (1) Änderungen oder Erweiterungen der im § 14 Abs. 1 genannten Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. (2) Genehmigte Änderungen werden in der Genehmigungsurkunde vermerkt oder es wird eine neue Genehmigungsurkunde ausgestellt. § 21 Erlöschen der Genehmigungen (1) Genehmigungen erlöschen 1. durch Verzicht des Genehmigungsinhabers, 2. durch Fristablauf oder 3. durch Widerruf durch das Ministerium für Post-und Fernmeldewesen. (2) Nach Erlöschen der Genehmigung sind 1. die in der Genehmigungsairkunde bezeichneten Anlagen innerhalb d?i \ ~m Ministerium für Post- und Fernmeldcweser, geseizirn !rr.Äi . bzubauen ind 2. die Genehmigungsurkunde und ihre zweite Ausfertigung dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zurückzugeben. Abschnitt IV Durchführung des Seefunkdienstes § 22 Voraussetzungen für die Ausübung des Seefunkdienstes (1) Die Seefunkstellen dürfen nur von Personen bedient werden, die ein vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen ausgestelltes gültiges Seefunkzeugnis besitzen; Der Erwerb der Seefunkzeugnisse regelt sich nach den Bestimmungen der Funkzeugnisordnung vom 3. April 1959 (GBl. I S. 476). (2) Auf Schiffen, die mit einer Telegraphiefunkanlage ausgerüstet sind, dürfen weder die Kapitäne noch sonstige nautische oder technische Schiffsoffiziere zugleich Funker sein. (3) Die Funker müssen die Seefunkzeugnisse an Bord mitführen und dürfen außerhalb der Wachzeiten nur dann eine Nebenbeschäftigung ausüben, wenn hierdurch ihre Tätigkeit als Funker nicht behindert oder gefährdet wird. Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. und 2. Klasse sind berechtigt, die Dienstbezeichnung fcFunkoffizier“ zu führen. (4) Eei unabweisbarer Notwendigkeit oder in besonderen Fällen kann der Kapitän 1; eine Person fremder Staatsangehörigkeit mit dem Funkzeugnis einer anderen Regierung für die Dauer einer Überfahrt mit der Bedienung der Seefunkstelle beauftragen; 2. eine Person als Aushilfsfunker einsetzen, die kein oder kein ausreichendes Zeugnis besitzt. (5) Die Tätigkeit als Aushilfsfunker muß beschränkt bleiben auf Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr sowie auf Meldungen, die unmittelbar die Sicherheit von Menschenleben betreffen. Aushilfsfunker müssen sobald als möglich durch Funker ersetzt werden, die Inhaber eines vorgeschriebenen Zeugnisses sind. § 23 Gruppeneinteilung der Seefunkstellen Die Seefunkstellen werden nach den bei ihnen durchzuführenden Dienststunden in 3 Gruppen eingeteilt: 1. Gruppe Seefunkstellen mit ununterbrochenem Dienst; 2. Gruppe Seefunkstellen mit sechzehnstündigem oder achtstündigem Dienst; 3. Gruppe Seefunkstellen mit vierstündigem oder einstündi-gem Dienst. § 24 Seefunkstellen der 1. Gruppe und ihre Besetzung (1) Zur 1; Gruppe gehören Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen in der Auslandsfahrt, die für 300 und mehr Fahrgäste eingerichtet sind. (2) Die Seefunkstellen der 1; Gruppe müssen mit mindestens 4 Funkern besetzt sein, und zwar als 1. Funker (Leiter der Funkstelle), ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1; Klasse und mit entsprechendem Vermerk im Zeugnis; 2. Funker, ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse; 3. und 4. Funker, Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse. Zusätzliche Funker müssen ein Seefunkzeugnis 1; oder 2. Klasse besitzen. § 25 Seefunkstellen der 2. Gruppe und ihre Besetzung (1) Zur 2. Gruppe gehören 1. Seefunkstellen mit einem täglich sechzehnstündigen Dienst auf Fahrgastschiffen in der Auslandsfahrt, die für 50 bis 299 Fahrgäste eingerichtet sind; 2. Seefunkstellen mit einem täglich achtstündigen Dienst auf allen Fahrgastschiffen in der Auslandsfahrt, für die keine andere Dienstzeit vorgeschrieben ist; auf Frachtschiffen in der Auslandsfahrt mit einem Mindestraumgehalt von 1000 BRT; auf Fischereifahrzeugen mit einem Mindestraumgehalt von 1000 BRT. (2) Seefunkstellen mit einem Dienst von 16 Stunden täglich müssen mit mindestens 2 Funkern besetzt sein, und zwar als 1. Funker (Leiter der Funkstelle), ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse und mit entsprechendem Vermerk im Zeugnis; 2. Funker, ein Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse. Zusätzliche Funker müssen ein Seefunkzeugnis 1; oder 2. Klasse oder ein Seefunksonderzeugnis besitzen;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 484 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 484) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 484 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 484)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei zu schaden. Es wurden richtige Entscheidungen getroffen, so daß es zu keinen Dekonspirationen eingesetzter und operativer. Aus dem Schlußwort des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X