Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 477

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 477 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 477); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 13. Mai 1959 477 ben sind, kann von der Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und von der erfolgreichen Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. (2) Der Lehrgang und die Zusatzprüfung werden bei derjenigen Fachschule durchgeführt, die für die Ausbildung der betreffenden Funker zuständig ist. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf Hauptfächer der Abschlußprüfung für den anderen Funkdienst. § 8 Gebühren (1) Die Gebühr für jede Prüfung, Nachprüfung oder Zusatzprüfung beträgt 10 DM. Die Gebühr ist vor der Prüfung bei derjenigen Institution einzuzahlen, bei der die Prüfung durchgeführt wird. (2) Die Gebühr für die Ausfertigung jedes Funkzeugnisses beträgt 3 DM. Abschnitt II Großfunkzeugnisse § 9 Einteilung der Großfunkzeugnisse Es werden folgende Großfunkzeugnisse ausgestellt: das Großfunkzeugnis 2. Klasse, das Großfunkzeugnis 1. Klasse. § 10 Besondere Anforderungen an die Bewerber (1) Das Großfunkzeugnis 2. Klasse kann erworben werden von Personen, die 1. den erfolgreichen Schulabschluß mindestens einer Zehnklassenschule sowie Grundkenntnisse der englischen und möglichst auch der französischen Sprache nachweisen und 2. die im § 11 vorgeschriebene Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Das Großfunkzeugnis 1. Klasse kann nur erworben werden von Personen, die 1. bereits im Besitz eines gültigen Großfunkzeugnisses 2. Klasse sind und 2. die im § 11 Abs. 3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. § 11 Ausbildung (1) Die Ausbildung zum Erwerb des Großfunkzeugnisses 2. Klasse wird an der Ingenieurschule für Post-und Fernmeldewesen „Rosa Luxemburg“ durchgeführt. (2) Die Ausbildung zum Erwerb eines Großfunkzeugnisses 2. Klasse dauert 2 Studienjahrei (3) Das Großfunkzeugnis 1. Klasse kann ausgestellt werden, wenn der Bewerber 1. mindestens 3 Jahre lang den Großfunkdienst als Funker mit dem Großfunkzeugnis 2, Klasse ausgeübt, 2. in diesem Zeitraum 6 Übungsaufgaben, die halbjährlich vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen anzufordern sind, in befriedigender Weise bearbeitet und 3. eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat. § 12 Prüfungen (1) Die Prüfungen werden bei der Ingenieurschule für Post- und Fernmeldewesen „Rosa Luxemburg“ abgehalten. Den Vorsitz der Prüfungskommission führt ein Vertreter des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. (2) Die im Abs. 1 genannte Fachschule hat die Prüfungsteilnehmer beim Ministerium für Post- und Fernmeldewesen einen Monat vor Beginn der Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind die Prüfungsliste, 2 Lichtbilder sowie ein polizeiliches Führungszeugnis jedes Prüfungsteilnehmers beizufügen. § 13 Geltungsbereich der Großfunkzeugnisse (1) Das Großfunkzeugnis 2. Klasse berechtigt den Inhaber zum Ausüben des Funkdienstes bei den im § 2 Ziff. 1 genannten Funkstellen, sofern für die Art des Dienstes der Besitz eines solchen Zeugnisses genügt. (2) Das Großfunkzeugnis 1. Klasse berechtigt den Inhaber zum Ausüben des Funkdienstes bei den im § 2 Ziff. 1 genannten Funkstellen, sofern die Art des Dienstes den Besitz eines solchen Zeugnisses erfordert. (3) Der jeweilige Einsatzbereich wird im Großfunkzeugnis vermerkt. Der Wechsel des Einsatzbereiches kann vom Bestehen einer Nachprüfung abhängig gemacht werden. Abschnitt III Seefunkzeugnisse § 14 Einteilung der Seefunkzeugnisse Es werden folgende Seefunkzeugnisse ausgestellt: 1. für den Sprechfunkdienst das Seefunksprechzeugnis, 2. für den Telegraphie- und Sprechfunkdienst das Seefunksonderzeugnis, das Seefunkzeugnis 2. Klasse, das Seefunkzeugnis 1. Klasse. § 15 Besondere Anforderungen an die Bewerber (1) Die Bewerber müssen für den Dienst in der Seeschiffahrt tauglich sein und sollen möglichst 6 Wochen Seefahrtzeit auf Deck abgeleistet haben; (2) Für den Erwerb des Seefunksprechzeugnisses werden keine besonderen Anforderungen gestellt; (3) Zum Erwerb eines Seefunksonderzeugnisses bedarf es des Nachweises einer abgeschlossenen Lehre als Rundfunkmechaniker oder in einem ähnlichen Beruf. Eine entsprechende Dienstzeit in einer ähnlichen Laufbahn bei den Seestreitkräften der Nationalen Volksarmee wird der Berufsausbildung gleichgesetzt. (4) Das Seefunkzeugnis 2. Klasse kann erworben werden von Personen, die 1. den erfolgreichen Schulabschluß mindestens einer Zehnklassenschule sowie Grundkenntnisse der englischen und möglichst auch der französischen, spanischen oder russischen Sprache nachweisen; 2. mindestens 1 Jahr lang den Seefunkdienst als Inhaber eines Seefunksonderzeugnisses ausgeübt haben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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