Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 458

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 458 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 458); 458 Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 12. Mai 1959 (4) Sind Teile einer postfremden Drahtfernmeldeanlage in posteigenen Fernmeldelinien untergebracht, so hat der Inhaber der Anlage auf seine Kosten alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um Schäden für die posteigenen Fernmeldelinien abzuwenden. Diese Pflichten beziehen sich auch auf die Teile der postfremden Drahtfernmeldeanlage, die sich außerhalb der posteigenen Fernmeldelinien befinden. (5) Werden vom Inhaber der postfremden Drahtfernmeldeanlage die Pflichten gemäß Absätzen 3 und 4 nicht erfüllt, oder lassen sich ausreichende Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 4 nicht treffen, so kann die Deutsche Post diese Leitungen abschalten oder beseitigen. Sie kann statt dessen Schutzmaßnahmen an ihren eigenen Fernmeldelinien treffen. Der Inhaber der post-fremden Drahtfernmeldeanlage hat der Deutschen Post die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. § 13 Bauvorschriften der Deutschen Post Für die Leistungen gemäß §§ 10 bis 12 gelten die Anordnungen und Vorschriften der Deutschen Post. § 14 Ersatzpflichten und Haftung (1) Der Inhaber der postfremden Drahtfernmeldeanlage hat in den Fällen der §§ 10 und 12 der Deutschen Post den Schaden zu ersetzen, der verursacht ist durch: 1 Fehler derjenigen Teile der postfremden Drahtfernmeldeanlage, die nicht von der Deutschen Post hergestellt, geändert oder instand gehalten werden, 2. nicht ordnungsgemäße Benutzung der Anlage. (2) Die Deutsche Post haftet dem Inhaber der post-fremden Drahtfernmeldeanlage in den Fällen der §§ 10 bis 12 nach den Bestimmungen des Zivilrechts, soweit nicht das Gesetz vom 3. April 1959 etwas anderes vorschreibt. (3) Darüber hinaus haftet die Deutsche Post nicht bei Störungen und Unterbrechungen der Leitungen, die sie hergestellt oder geändert hat oder instand hält. § 15 Kündigung besonderer Leistungen der Deutschen Post (1) Von den Vertragspartnern kann mit einmonatiger Frist gekündigt werden: 1. das Instandhalten von Leitungen einer postfremden Drahtfernmeldeanlage, 2. das Unterbringen von Leitungen einer postfremden Drahtfernmeldeanlage in posteigenen Femmelde-linien. (2) Die Kündigungen sind nur schriftlich und für den Schluß eines Kalendermonats zulässig. Sie müssen spätestens am letzten Werktag des Vormonats dem anderen Vertragspartner zugegangen sein. (3) Die Deutsche Post kann aus wichtigen volkswirtschaftlichen Gründen und aus Gründen der staatlichen Sicherheit auch fristlos kündigen. Abschnitt III Überlassung posteigener Stromwege § 16 Allgemeines (1) Die Deutsche Post kann auf Antrag posteigene Stromwege für postfremde Drahtfernmeldeanlagen überlassen. (2) Der posteigene Stromweg endet an einer Trennstelle der postfremden Drahtfernmeldeanlage. Die Deutsche Post verbindet selbst den posteigenen Stromweg mit dieser Trennstelle. § 17 Benutzung (1) Posteigene Stromwege dürfen nur nach den Bestimmungen der Anlage 3 benutzt werden. (2) Posteigene Stromwege dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie die Deutsche Post überlassen hat. (3) Die Mehrfachausnutzung posteigener Stromwege ist genehmigungspflichtig und unterliegt den Bestimmungen der Anlage 4. (4) Anträgen auf Genehmigung zur Mehrfachausnutzung posteigener Stromwege sind je 2 Ausfertigungen der Beschreibung der geplanten Anlagen zur Mehrfachausnutzung sowie des Übersichtsplanes über ihre Einrichtungen und ihre Schaltungen beizufügen. Auf Verlangen der Deutschen Post sind weitere Unterlagen zu überlassen. (5) Der Antragsteller darf die Benutzung der Stromwege Dritten ohne Genehmigung der Deutschen Post weder entgeltlich noch unentgeltlich gestatten, § 18 Befristete Überlassung (1) Die Deutsche Post kann auf Antrag für besondere Anlässe von vorübergehender Dauer posteigene Stromwege für eine vereinbarte Zeit überlassen; (2) Bei einer Überlassung bis zu 3 Tagen (kurzzeitige Überlassung) gelten die Gebühren für kurzzeitige Überlassung; (3) Bei einer Überlassung von mehr als 3 bis zu 30 Tagen Dauer werden die Gebühren für einen vollen Monat erhoben, vom Tage der Überlassung des Stromweges an gerechnet. (4) Für das Schalten kurzzeitig überlassener Stromwege wird eine besondere Schaltgebühr (Grundgebühr) erhoben; § 19 Kündigung posteigener Stromwege Für Kündigungen gelten die Bestimmungen des § 15 entsprechend. § 20 Haftung für posteigene Stromwege Die Haftung der Deutschen Post für posteigene Stromwege sowie die Haftung des Antragstellers und Benutzers richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1959. Abschnitt IV Gebühren und Verjährung § 21 Gebühren (1) Die Gebühren sind in den Gebührenvorschriften für postfremde Drahtfernmeldeanlagen (Anlage 5) festgelegt. (2) Gebührenschuldner ist der Antragsteller. (3) Für die Entrichtung der Gebühren und die Verjährung gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1959 und die Zahlungsbedingungen der Fem-spreehordnung vom 3. April 1959 (GBl. I S. 421).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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