Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 454

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 454 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 454); 454 Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgaoetag: 12. Mai 1959 tung der Gebühren oder auf Zahlung der Ersatzbeträge haftet neben dem bisherigen Teilnehmer auch der neue Teilnehmer als Gesamtschuldner. § 13 Sperre von Telexanschlüssen (1) Ist ein Teilnehmer mit dem Entrichten von Gebühren im Rückstand oder verletzt er andere Bestimmungen dieser Anordnung, so kann die Deutsche Post die Telexanschlüsse sperren. (2) Die Sperre beendet das Teilnehmerverhältnis nicht, insbesondere befreit sie den Teilnehmer nicht von der Pflicht zum Entrichten der Gebühren und nicht von seiner Verantwortlichkeit. § 14 Kündigung des Teiinehmerverhältnisses (1) Die Deutsche Post und der Teilnehmer können das Teilnehmerverhältnis kündigen. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. (2) Die fristgemäße Kündigung ist zum Schluß eines Kalendermonats zulässig. Sie muß dem anderen Teil spätestens am letzten Werktag des vorhergehenden Monats zugehen. (3) Die Deutsche Post kann das Teilnehmerverhältnis fristgemäß kündigen, 1. wenn wichtige volkswirtschaftliche Gründe es erforderlich machen, 2. wenn bei Telexausnahmeanschlüssen der Grund wegfällt, der zu ihrer Einrichtung geführt hatte. (4) Die Deutsche Post kann das Teilnehmerverhältnis fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer die Bestimmungen dieser Anordnung grob verletzt (z. B. Mißbrauch der Fernschreibeinrichtungen, Gebührenrückstände). Die laufenden Gebühren sind bis zum Schluß des Monats zu entrichten, in dem die fristlose Kündigung dem Teilnehmer zugeht. Abschnitt III Sonderdienste, Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer § 15 Sonderdienste Die von der Deutschen Post eingerichteten Sonderdienste führen auf Wunsch folgende Leistungen aus: 1. Herstellen von Rundschreibverbindungen zum Absetzen von Fernschreiben an mehrere Teilnehmer gleichzeitig, wobei es dem anmeldenden Teilnehmer überlassen bleibt, die Empfangsbestätigung einzuholen, 2. Aufnehmen und Zuschreiben (Zustellen) von Telegrammen durch Telexanschluß (Telegrafenordnung § 27 Abs. 8). § 16 Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer (1) Die Deutsche Post gibt ein Amtliches Verzeichnis der Teiexteilnehmer mit Vorbemerkungen über die Gestaltung des Amtlichen Verzeichnisses und die Benutzung der Fernschreibeinrichtungen heraus. (2) Hat der Teilnehmer einem anderen seinen Telexanschluß zur ständigen Benutzung überlassen, so kann statt des Teilnehmers der andere eingetragen werden. (3) Für jeden Telexanschluß sind bis zu drei aufeinanderfolgende Druckzeilen gebührenfrei (Haupteintrag). Mehrzeilen sind gebührenpflichtig. (4) Der Tlexanschluß wird im Teil II (Verzeichnis der Telexteilnehmer) und im Teil III (Verzeichnis der Namengeber) des Amtlichen Verzeichnisses der Telexteilnehmer eingetragen. (5) Der Teilnehmer kann gebührenpflichtige Nebeneinträge für sich selbst beantragen sowie für andere, denen er Anschlüsse zur ständigen Benutzung überlassen hat oder die seine Anschlüsse ständig mitbenutzen. (6) Für die Fassung der Haupteinträge sollen die Wünsche des Teilnehmers berücksichtigt werden. Die Deutsche Post kann Fassungen ablehnen, die das Auffinden des Teilnehmers erschweren. Die Fassung gebührenpflichtiger Nebeneinträge kann vom Teilnehmer bestimmt werden. In Haupt- und Nebeneinträgen sind Werbeangaben unzulässig. (7) Für jeden Telexanschluß wird ein Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer gebührenfrei geliefert. Außerdem werden Amtliche Verzeichnisse der Telexteilnehmer gegen Gebühren abgegeben. (8) Die gebührenfrei überlassenen Amtlichen Verzeichnisse der Telexteilnehmer bleiben Eigentum der Deutschen Post. Bei Lieferung neuer Verzeichnisse sind die der letzten Auflage zurückzugeben. Abschnitt IV Haftung, Gebühren, Inkrafttreten § 17 Haftung der Deutschen Post Die Deutsche Post haftet dem Teilnehmer oder anderen Benutzer von Fernschreibeinrichtungen: 1. für Schäden, die durch Arbeiten beim Einrichten, Instandhalten, Ändern oder Abbrechen einer Fernsehreibeinrichtung von der Deutschen Post schuldhaft verursacht werden, es sei denn, daß die Schäden durch Nichtangabe verdeckt geführter Leitungen (§ 8 Abs. 5) entstanden sind, 2. für Personen- und Sachschäden, die durch einen Mangel ihrer Fernschreibeinrichtungen von der Deutschen Post schuldhaft verursacht worden sind. § 18 Haftung des Teilnehmers oder sonstigen Benutzers (1) Der Teilnehmer haftet für alle Schäden, die der Deutschen Post durch Verletzung von Teilnehmerpflichten entstehen. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Teilnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt aufgewendet hat. (2) Wenn der Teilnehmer Einrichtungen der Deutschen Post anderen überläßt (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1), so hat er ein Verschulden des anderen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. (3) Abs. 1 gilt für den Benutzer entsprechend. § 19 Gebühren Die Gebühren sind in der Anlage festgelegt. § 20 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft. Berlin, den 3. April 1959 Der Minister für Post- und Fernmelde wesen Burmeister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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