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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 451

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 451 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 451); Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 12. Mai 1959 451 Anordnung über den Telexdienst. Telexordnung Vom 3. April 1959 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewepen (GB1. I S. 365) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: Abschnitt I Telexnetz § 1 Aufgabe und Aufbau des Telexnetzes (1) Das Telexnetz der Deutschen Post ist ein Schnellnachrichtennetz, das den Benutzern jederzeit gestattet, Nachrichten unmittelbar mit Fernschreiber untereinander auszutauschen. (2) Das Telexnetz wird gebildet aus den Vermittlungseinrichtungen (Telexämter), den Telexanschlüssen und den Telexleitungen. Zu jedem Telexamt gehört ein An-schlußbereich. (3) Die Gestaltung des Telexnetzes wird durch die Deutsche Post festgelegt. (4) Die Deutsche Post gewährleistet den ununterbrochenen Telexverkehr im Telexnetz. Sie ist berechtigt, den Telexverkehr vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn die Sicherheit des Staates oder wichtige volkswirtschaftliche Gründe es erfordern. § 2 Telexanschlüsse (1) Der Telexanschluß umfaßt die technischen Einrichtungen der Anrufeinheit im Telexamt, die Anschlußleitung und die Fernschreibeinrichtungen bei dem Teilnehmer. (2) Telexanschlüsse werden von der Deutschen Post eingerichtet, instand gehalten, geändert (verlegt, ausgewechselt, umgewandelt) und abgebrochen. Die Fernschreibeinrichtungen werden von der Deutschen Post auf Kosten des Teilnehmers beschafft. Von Teilnehmern beschaffte Einrichtungen müssen von der Deutschen Post zugelassen sein. Die Deutsche Post kann Fernschreibeinrichtungen mietweise überlassen. (3) Jeder Telexanschluß erhält eine Kurzbezeichnung (Namengeber) von höchstens 15 Zeichen (einschließlich der Abstände) zur Kennzeichnung des Teilnehmers und des Anschlußortes. Der Wortlaut ist mit der Deutschen Post schriftlich zu vereinbaren. (4) Telexanschlüsse, die an das Telexamt angeschlossen sind, in dessen Anschlußbereich sie liegen, sind Regelanschlüsse. Telexanschlüsse, die an ein Telexamt eines anderen Anschlußbereiches angeschlossen sind, sind Ausnahmeanschlüsse. Telexausnahmeanschlüsse werden nur eingerichtet, wenn es volkswirtschaftlich dringend erforderlich und mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist (verkehrsökonomisches Erfordernis). (5) An Telexregelanschlüsse können Telexnebenanschlüsse angeschaltet werden. § 3 öffentliche Telexstellen (1) öffentliche Telexstellen sind Telexanschlüsse, die von der Deutschen Post eingerichtet und betrieben werden, um der gesamten Bevölkerung die Benutzung des Telexnetzes zu ermöglichen. Sie sind als öffentliche Telexsteilen gekennzeichnet und nur für abgehenden Verkehr zugelassen. (2) Der Benutzer soll zu übermittelnde Nachrichten schriftlich vorlegen. Er darf am Fernschreiber diktieren oder selbst schreiben. Alle schriftlichen Unterlagen, die die übermittelten Nachrichten betreffen, werden dem Benutzer ausgehändigt. (3) In öffentlichen Telexstellen dürfen auch Fernschreiben an mehrere Teilnehmer gleichzeitig (§ 15 Ziff. 1) abgesetzt werden. (4) Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Telexstellen (Schreib- und Zusatzgebühr) sind bar zu entrichten. (5) Der Benutzer einer öffentlichen Telexstelle erhält auf Wunsch gebührenfrei eine Empfangsbescheinigung für die von ihm entrichtete Gebühr. (6) Bei öffentlichen Telexstellen können keine Telegramme aufgegeben oder empfangen werden. Abschnitt II Teilnehmerverhältnis § 4 Inhalt und Begründung des Teilnehm er Verhältnisses (1) Das Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deutschen Post und dem Teilnehmer bestehende Rechtsverhältnis, das die Benutzung seiner Fernschreibeinrichtungen regelt. (2) Das Teilnehmerverhältnis kann aüch für eine befristete Zeit begründet werden (Zeitanschluß), jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als 6 Monate. (3) Teilnehmer ist jeder Inhaber eines Telexanschlusses. Das Teilnehmerverhältnis umfaßt auch die zu dem Telexanschluß gehörenden Telexnebenanschlüsse. Personen, denen ein Teilnehmer die Benutzung seiner Telexanschlüsse oder Telexnebenanschlüsse gestattet (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1), sind nicht Teilnehmer. (4) Bürger, juristische Personen und andere Vereinigungen können Teilnehmer werden. Neben den Vereinigungen gilt als Teilnehmer auch, wer Träger ihrer Rechte und Pflichten ist. (5) Besteht das Teilnehmerverhältnis mit mehreren Personen, so haften sie der Deutschen Post für alle Verpflichtungen aus dem Teilnehmerverhältnis als Gesamtschuldner. (6) Die Einrichtung von Telexanschlüssen ist bei der zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen zu beantragen. Das Teilnehmerverhältnis beginnt, wenn dem Antragsteller die schriftliche Mitteilung der Deutschen Post zugeht, daß dem Antrag stattgegeben wurde. § 5 Allgemeine Rechte des Teilnehmers (1) Der Teilnehmer hat das Recht zu verlangen, 1. daß er über den Telexdienst beraten wird, 2. daß ihm die von der Deutschen Post eingerichteten Fernschreibeinrichtungen in betriebsfähigem und ordnungsmäßigem Zustand übergeben werden,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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