Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 427

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 427 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 427); Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 12. Mai 1959 427 § 25 Allschließen an das öffentliche Fernsprechnetz (1) Das Anschließen von teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen, die von den Anlagenbaubetrieben der WB RFT Nachrichten- und Meßtechnik eingerichtet werden, ist mindestens einen Monat vorher bei der Deutschen Post zu beantragen. Diese Antragspflicht gilt auch für Änderungen bestehender teilnehmereigener Nebenstellenanlagen. Für das Anschließen einzelner Nebenstellen genügt die vorherige schriftliche Mitteilung. (2) Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen II bringt die Deutsche Post eigene Prüfeinrichtungen für die Amtsleitungen an. Abschnitt IV Orts- und Ferngespräche § 26 Ortsgespräche (1) Ortsgespräche sind Gespräche zwischen Fernsprechanschlüssen desselben Ortsnetzes. (2) Die Deutsche Post kann im Zusammenwirken mit den örtlichen Organen der staatlichen Verwaltung Gespräche zwischen benachbarten Ortsnetzen mit engen politischen, ökonomischen oder kulturellen Beziehungen gebührenmäßig wie Ortsgespräche behandeln. (3) Ferngespräche sowie zu übermittelnde Not- und Blitztelegramme können durch Aufschalten auf Ortsgesprächsverbindungen angeboten werden. Auf Verlangen des Fernamtes soll die benötigte Hauptanschlußleitung von den Gesprächsteilnehmern freigegeben werden; bei angebotenen Notgesprächen und Nottelegrammen sind die Teilnehmer hierzu verpflichtet. § 27 Ferngespräche (1) Ferngespräche sind Gespräche zwischen Fernsprechanschlüssen verschiedener Ortsnetze. Sie können gemäß § 26 Abs. 2 gebührenmäßig wie Ortsgespräche behandelt werden. (2) Ferngespräche können beim Vorliegen dringender Gründe in der Gesprächsdauer beschränkt werden. Außerdem gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. ’ (3) Ferngesprächsverbindungen werden entweder vom Fernamt vermittelt oder vom Teilnehmer durch Selbstwahl hergestellt. (4) Die Abgrenzungen der Fernamtsbereiche für den handvermittelten Ferndienst sowie die Knotenamts- und Hauptamtsbereiche für den Selbstwählferndienst werden durch Übersichtskarten im Amtlichen Fernsprechbuch bekanntgegeben. (5) Die Teilnehmer werden mindestens 6 Monate vor der Einführung des Selbstwählferndienstes hiervon unterrichtet. § 28 Rang der Ferngespräche, Notgespräche (1) Ferngespräche können mit folgendem Rang angemeldet werden: 1. Notgespräche, 2. Blitzgespräche, 3. dringende Gespräche, 4. gewöhnliche Gespräche. Notgespräche werden mit Vorrang vor allen anderen Gesprächen, Blitzgespräche mit Vorrang vor den dringenden, dringende Gespräche mit Vorrang vor den gewöhnlichen Gesprächen vermittelt. (2) . Notgespräche kann jeder unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift anmelden. Sie dienen dem Schutz des menschlichen Lebens. Hierzu rechnen Ferngesprächsanmeldungen zur Alarmierung von Soforthilfe z. B. bei Katastrophen, Unglücksfällen, bei lebensgefährlichen Erkrankungen oder bei Frühgeburten. Die Deutsche Post hat das Recht, Notgespräche auf ihre Dringlichkeit zu überprüfen. Bei Mißbrauch ist die Gebühr für ein Blitzgespräch zu entrichten. (3) Ein gewünschter Vorrang soll vom Anmelder bereits bei der Gesprächsanmeldung benannt werden. (4) Beim Schnellamt (§ 30 Absätze 1 und 2) können nur gewöhnliche Gespräche angemeldet werden. § 29 Staats-, Flug- und Pressegespräche (1) Staatsgespräche sind Ferngespräche in Staatsangelegenheiten. Sie werden im Rang von Blitzgesprächen vermittelt. Staatsgespräche können vom Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik, vom Präsidenten der Volkskammer und seinen Stellvertretern sowie von Mitgliedern des Ministerrates geführt werden. Außerdem kann ein besonderer Personenkreis vom Leiter des Büros des Präsidiums des Ministerrates zugelassen werden. Staatsgespräche können von jedem Fernsprechanschluß aus geführt werden. Bei der Anmeldung sind der Name, die Dienststellung und der Amtssitz des Anmelders anzugeben. (2) Fluggespräche sind Ferngespräche zur Gewährleistung der Sicherheit im Flugverkehr. Sie werden im Rang von Blitzgesprächen vermittelt. Fluggespräche dürfen nur von besonders zugelassenen Hauptanschlüssen aus angemeldet werden (z. B. Flughäfen, Flughafenleiter, Flugwetterwarten, Flugwetternebenstellen). Führer von Luftfahrzeugen oder deren Beauftragte können Fluggespräche in Ausnahmefällen auch von anderen Fernsprechanschlüssen aus anmelden, wenn diese Gespräche mit zugelassenen Hauptanschlüssen geführt werden sollen und als R-Gespräche angemeldet werden. In diesem Falle hat der Anmelder seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. (3) Pressegespräche sind Ferngespräche, deren Inhalt tageswichtig und zur Veröffentlichung in der Presse oder im Rundfunk bestimmt ist. Sie werden im Rang von dringenden Gesprächen vermittelt. Sie dürfen nur zwischen besonders zugelassenen Hauptanschlüssen geführt werden, unter Vorlage des Berechtigungsausweises der Deutschen Post auch von postöffentlichen und gemeindeöffentlichen Sprechstellen aus. Die Zulassungsbedingungen werden von der Deutschen Post im Einvernehmen mit dem Verband der Deutschen Presse festgelegt. § 30 Ferngespräche im handvermittelten Ferndienst (1) Im handvermittelten Ferndienst sind Ferngespräche beim Fernamt (im Schnellverkehr beim Schnellamt) anzumelden. (2) Das Fernamt (Schnellamt) ist unter der im Amtlichen Fernsprechbuch angegebenen Rufnummer zu erreichen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die Unter-euchungsabteilungen nach gewissenhafter Prüfung der Umstände des konkreten Verfahrens alles tun, damit die Öffentlichkeit zuerst von uns informiert wird. Deshalb sind schon während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und hierin eingeordnet auch eines wesentlichen Teiles solcher Handlungen, die in Form von Staatsverbrechen und anderen vom Gegner inspirierten Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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