Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 422

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 422 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 422); 422 Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 12. Mai 1959 (7) Die Rufnummern der Hauptanschlüsse werden von der Deutschen Post festgelegt. Jeder Hauptanschluß erhält eine eigene Rufnummer. Die Rufnummern können aus betrieblichen Gründen und in begründeten Fällen auch auf Antrag des Teilnehmers geändert werden. (8) Die Rufnummern der Hauptanschlüsse werden gemäß § 37 in das Amtliche Fernsprechbuch eingetragen. § 4 Nebenanschlüsse (1) Nebenanschlüsse (Nebenstellen) werden durch Nebenanschlußleitungen an die Vermittlungseinrichtung der Nebenstellenanlage angeschlossen. (2) Hauptstelle einer Nebenstellenanlage ist die Sprechstelle, die den über Amtsleitungen ankommen-den und abgehenden Sprechverkehr vermitteln kann. (3) Nebenstellen können amtsberechtigt oder nichtamtsberechtigt geschaltet werden. (4) Amtsberechtigte Nebenstellen können in ankom-mender und abgehender Richtung mit den Amtsleitungen verbunden werden. Dies kann automatisch oder durch Vermittlung der Hauptstelle erfolgen. (5) Nichtamtsberechtigte Nebenstellen können weder automatisch noch durch Vermittlung der Hauptstelle mit den Amtsleitungen verbunden werden. (6) Eine Nebenstellenanlage muß mindestens eine amtsberechtigte Nebenstelle haben. (7) Nebenanschlüsse, die sich in demselben Ortsnetzbereich wie die Hauptstelle ihrer Nebenstellenanlage befinden, sind Regelnebenanschlüsse. Nebenanschlüsse, die sich in einem anderen Ortsnetzbereich als die Hauptstelle ihrer Nebenstellenanlage befinden, sind Ausnahmenebenanschlüsse. Ausnahmenebenanschlüsse werden nur eingerichtet, wenn es verkehrsökonomisch erforderlich ist. (8) An Stelle einer amtsberechtigten Nebenstelle kann eine Zweitnebenstellenanlage angeschlossen werden. Die angeschlossenen Nebenstellen werden als Zweitnebenanschlüsse bezeichnet. Zweitnebenstellenanlagen werden nur eingerichtet, wenn es verkehrsökonomisch erforderlich ist. (9) Leitungen zum Anschließen von Nebenstellen, die sich nicht auf demselben Grundstück wie die Hauptstelle befinden, werden im Leitungsnetz der Deutschen Post geführt. Soweit keine Leitungen des öffentlichen Fernsprechnetzes zur Verfügung stehen, kann die Deutsche Post die Herstellung von Leitungen (Freileitungen oder Kabel) dem Teilnehmer gestatten. Wenn diese Leitungen überwiegend fernsprechmäßig betrieben werden, sind sie entsprechend der Netzgestaltung oder Netzplanung der Deutschen Post auszulegen und in das Anlagevermögen der Deutschen Post zu überführen. § 5 Querverbindungen (1) Querverbindungen sind unmittelbare Sprechverbindungen zwischen Nebenstellenanlagen. (2) Querverbindungen zwischen Anlagen innerhalb desselben Ortsnetzbereiches sind Regelquerverbindungen. Querverbindungen zwischen Anlagen verschiedener Ortsnetzbereiche sind Ausnahmequerverbindungen. (3) Querverbindungen werden nur eingerichtet, wenn es verkehrsökonomisch erforderlich ist. (4) Querverbindungen dürfen nicht mit Amtsleitungen und anderen Querverbindungen verbunden werden. Für Regelquerverbindungen kann die Deutsche Post Ausnahmen zulassen. (5) Für Querverbindungen gilt § 4 Abs. 9 entsprechend. (6) Unmittelbare Sprechverbindungen zwischen einer Nebenstellenanlage und einer postfremden Drahtfernmeldeanlage sind Stromwege der postfremden Drahtfernmeldeanlage und unterliegen den Bestimmungen der Anordnung vom 3. April 1959 über postfremde Drahtfernmeldeanlagen (GBl. I S. 456). § 6 Fernsprechapparate besonderer Art Zusatzeinrichtungen (1) An Stelle gewöhnlicher Fernsprechapparate dürfen Apparate besonderer Art, wie z. B. Münzfernsprecher, wetterfeste Fernsprechapparate, angeschaltet werden; (2) Fernsprechanschlüsse dürfen mit Zusatzeinrichtungen ausgerüstet werden. Zusatzeinrichtungen sind mit der Sprechstelle elektrisch oder mechanisch verbunden, ohne Bestandteil der Regelausstattung zu sein. Elektrische Zusatzeinrichtungen sind z. B. Anschlußdosen, zweite Wecker, zweite Fernhörer, Schauzeichen, Gebührenanzeiger im Selbstwählferndienst, Anschluß-und Handapparateschnüre in Sonderausführungen. Mechanische Zusatzeinrichtungen sind z. B. Scherenkonsolen für Tischfernsprecher, Haltevorrichtungen für Handapparate. (3) Fernsprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen sollen dem Rechtsträger oder Eigentümer der Teilnehmereinrichtung gehören. Die Deutsche Post kann Ausnahmen gestatten. (4) Fernsprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen müssen von der Deutschen Post zugelassen sein. Die Zulassung wird nach Aufwand berechnet. (5) Für das Einrichten, Instandhalten, Ändern und Abbrechen von Fernsprechapparaten besonderer Art und Zusatzeinrichtungen gelten § 3 Abs. 6 für Hauptanschlüsse, § 23 für posteigene Nebenstellenanlagen und § 24 für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen entsprechend. § 7 Öffentliche Sprechstellen (1) öffentliche Sprechstellen sind Fernsprechanschlüsse, die von der Deutschen Post eingerichtet werden, um der gesamten Bevölkerung die Benutzung des öffentlichen Fernsprechnetzes zu ermöglichen. Sie sind als öffentliche Sprechstellen gekennzeichnet. (2) öffentliche Sprechstellen können auch als Zeitanschlüsse gemäß § 11 Abs. 2 eingerichtet werden. (3) öffentliche Sprechstellen sind: 1. postöffentliche Sprechstellen, 2. gemeindeöffentliche Sprechstellen oder 3. teilnehmeröffentliche Sprechstellen. (4) Die Inhaber und Verwalter öffentlicher Sprechstellen müssen bei Gefährdung der Sicherheit des Staates, bei Gefahr für menschliches Leben und in sonstigen Notstandsfällen (z. B. Katastrophe, Unglücksfall, lebensgefährliche Erkrankung, Frühgeburt, Scha-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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