Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 413

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 413 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 413); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. Mai 1959 413 (3) Pressetelegramme dürfen nur Nachrichten in offener Sprache (§ 5 Absätze 2 bis 4) enthalten. (4) Pressetelegramme können Hinweise über die Veröffentlichung des Telegrammtextes enthalten. Sie sind in Klammern zu setzen und dürfen je Telegramm bis zu 10 °/o der Gebührenwörter, höchstens aber 20 Wörter, umfassen. Die Klammern rechnen nicht zu dem vorgenannten Prozentsatz. (5) Textstellen, Anzeigen oder Nachrichten, die die Eigenschaft persönlicher Mitteilungen haben, sind unzulässig. (6) Pressetelegramme erhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = Presse =. Als weitere Vermerke sind nur = D = (§ 12 Abs. 6), = TM = (§ 20 Abs. 1) und = CTA =- (§ 20 Abs. 5) zugelassen. (7) Gewöhnliche Pressetelegramme werden im Rang der gewöhnlichen Telegramme, dringende Pressetelegramme im Rang der dringenden Telegramme (§ 10) übermittelt und zugestellt. Abschnitt VI Telegramme mit zusätzlichen Leistungen § 17 Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (1) Der Absender eines Telegramms kann einen Betrag für eine telegrafische Antwort vorausbezahlen. Der gebührenpflichtige Dienstvermerk lautet = RP (Betrag in DM, der für die Antwort bestimmt ist) =. (2) Die Deutsche Post übersendet dem Empfänger eines Telegramms mit vorausbezahlter Antwort zusammen mit diesem Telegramm einen Antwortschein. Dieser berechtigt dazu, innerhalb von 3 Monaten vom Tage nach seiner Ausfertigung von jeder Telegrammannahmestelle der Deutschen Demokratischen Republik nach einem beliebigen Ort und an einen beliebigen Empfänger in den Grenzen des vorausgezahlten Betrages ohne Gebührenzahlung ein Telegramm aufzugeben. Übersteigt dessen Gebühr den vorausgezahlten Betrag, so hat der Absender des Antworttelegramms den Mehrbetrag zu zahlen. (3) Der Antwortschein ist übertragbar. (4) Antwortscheine sind nur mit dem Dienststempelabdruck der ausfertigenden Dienststelle gültig. (5) Antwortscheine, die an Bord eines Schiffes ausgegeben werden, besitzen nur für die Bordfunkstelle dieses Schiffes Gültigkeit. (6) Antwortscheine zu Telegrammen, die über Fernsprecher oder Telexanschluß zugestellt werden, erhält der Empfänger nachträglich mit dem Telegramm auf brieflichem Wege. Sie können auch von der Deutschen Post zurückbehalten und zur Ausfertigung des Antwort-telegramms benutzt werden. Die Deutsche Post kann die vorausgezahlten Beträge auch in der Fernmelderechnung vergüten. Diese Beträge dürfen nur zur Bezahlung von Telegrammen verwendet werden. Auf andere Gebühren werden sie nicht angerechnet. § 18 Telegramme mit Vergleichung Der Absender eines Telegramms kann durch den gebührenpflichtigen Dienst vermerk = TC = verlangen, daß das Telegramm zwischen jeder übermittelnden und aufnehmenden Telegrafenstelle vollständig wiederholt und die Wiederholung verglichen wird. § 19 Telegramme mit Empfangsanzeige (1) Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Uhrzeit der Zustellung seines Tele- i gramms (§ 27) telegrafisch oder brieflich mitgeteilt werden. Der gebührenpflichtige Dienstvermerk hierfür lautet beim Verlangen telegrafischer Empfangsanzeige = PC =, bei brieflicher Empfangsanzeige = PCP =. (2) Für telegrafische Empfangsanzeigen kann der Absender keine Vorrangbehandlung verlangen. Sie werden wie gewöhnliche Telegramme zugestellt. § 20 Mehrfachtelegramme (1) Mehrfachtelegramme sind Telegramme, die mit demselben Inhalt 1. an mehrere Empfänger im feereich einer Telegrafen stelle oder 2. an denselben Empfänger nach verschiedenen Anschriften im Bereich einer Telegrafenstelle gerichtet sind. Sie erhalten vor der ersten Anschrift den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = TM ; ; (Anzahl der Anschriften) =. (2) Der Bestimmungsort ist nur in der letzten Anschrift anzugeben. In Telegrammen nach Abs. 1 Ziff. 2 muß der Name des Empfängers in jeder Anschrift enthalten sein. (3) Die gebührenpflichtigen Dienstvermerke = D =, = LT =, = TC =, = TM= und = CTA = (Abs. 5) gelten stets für alle Ausfertigungen und sind nur vor die erste Anschrift zu setzen, und zwar vor etwaige andere gebührenpflichtige Dienstvermerke. (4) Andere als im Abs. 3 genannte gebührenpflichtige Dienstvermerke sind vor jede Anschrift zu setzen, für die sie gelten sollen. (5) Jede Ausfertigung erhält zur Zustellung nur die ihr zukommende Anschrift, wobei der Vermerk = TM = weggelassen wird; es sei denn, der Absender hat durch den weiteren gebührenpflichtigen Dienstvermerk = CTA = verlangt, daß jede Ausfertigung alle Anschriften enthält. (6) Das Mehrfachtelegramm gilt bei der Gebühren- berechnung als ein einziges Telegramm. Alle Anschriften rechnen bei der Wortzählung mit. Für jede Ausfertigung wird eine besondere Gebühr erhoben. Die Anzahl der Ausfertigungen ist gleich der Anzahl der Anschriften. g 21 Schmuckblattelegramme (1) Telegramme können innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik auf Wunsch des Absenders auf Sehmuckblatt zugestellt werden. Vor der Anschrift erhalten diese Telegramme den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = LX =, dem möglichst die Nummer des gewünschten Schmuckblattes hinzuzufügen ist. Wird keine Schmuckblattnummer angegeben oder ist das gewünschte Schmuckblatt nicht vorrätig, so wird von der Deutschen Post ein geeignetes Schmuckblatt ausgewählt. (2) Ankommende Telegramme können allgemein oder im Einzelfall auf Schmuckblatt ausgefertigt werden, wenn dies bei der Deutschen Post beantragt wird. (3) Wenn die Deutsche Post ein Schmuckblatt nicht sofort ausfertigen kann, wird das Telegramm zunächst in gewöhnlicher Weise zugestellt. Der Empfänger erhält die Schmuckblattausfertigung dann nachträglich mit der Briefpost. (4) Schmuckblätter werden auch zu Sammelzwecken und dergleichen abgegeben. § 22 Nachsenden von Telegrammen (1) Telegramme werden telegrafisch nachgesandt, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter dies &;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer unbedingt zu beachtende Sollgrößen bei der Auswahl, der E-ignung und der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern darstellenc ergibt sich des weiteren die Frage, welchen Bert die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen.

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