Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 398

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 398 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 398); 398 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. Mai 1959 In der Sammelüberweisung ist an Stelle des Gutschriftempfängers zu vermerken „laut Anlage“. In der der Sammelüberweisung beizufügenden Anlage sind die einzelnen Aufträge einzutragen. Für jede Eintragung ist eine Ersatzübenyeisung auszustellen, und zwar „Ersatzüberweisungen A“ für die unter Ziff. 1 genannten und „Ersatzüberweisungen B“ für die unter Ziff. 2 genannten Überweisungen. Die Schlußsumme der Anlage ist vom Teilnehmer zu unterschreiben; sie muß mit dem in der Sammelüberweisung angegebenen Betrag übereinstimmen. (6) Überweisungen sind gebührenfrei. Für Überweisungen, die am Tage nach dem ersten Abbuchungsversuch ohne Deckung bleiben, wird eine Gebühr erhoben. § 13 Schecks (1) Der Teilnehmer kann das Postscheckamt, das sein Konto führt, mit einem Scheck beauftragen, von seinem Konto einen Betrag abzubuchen und bar auszuzahlen, und zwar 1. durch Zahlungsanweisung (§ 26 der Postordnung) an einen im Scheck namentlich bezeichneten Empfänger (Namensscheck) oder 2. an den Inhaber, wenn im Scheck kein Empfänger bezeichnet ist (Inhaber- oder Kassenscheck). (2) Schecks müssen innerhalb von 8 Tagen nach dem Ausstellungstag beim Postscheckamt vorliegen. Der Ausstellungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. (3) Wird der Scheck vom Zahlungsempfänger einge-sandt, ist am oberen Rand des Hauptteils zu vermerken „Vom Empfänger eingesandt“. (4) Stimmt in einem Scheck der Betrag in Ziffern mit dem in Buchstaben nicht überein, gilt der Betrag in Buchstaben. (5) Für Schecks, die am Tage nach dem ersten Abbuchungsversuch ohne Deckung bleiben, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Außerdem kann das Scheckheft eingezogen werden. (6) Schecks mit Indossament werden nicht eingelöst. (7) Der Inhaber eines Kassenschecks kann 1. den Scheck bei der Kasse des Postscheckamts, das das Konto des Ausstellers führt für Konten beim Postscheckamt Berlin auch bei jedem Postamt mit Rohrpost , zum Einlösen vorlegen oder 2. den Scheck in einen Namensscheck umwandeln, indem er einen Namen und die Anschrift einsetzt. (8) Hat der im Scheck genannte Empfänger selbst ein Postscheckkonto, kann er den Betrag diesem Konto gutschreiben lassen. Er gibt dazu im Scheck hinter dem Bestimmungsort die Nummer seines Kontos und das Postscheckamt, bei dem es geführt wird, an. (9) Inhaber gebundener Konten (§ 6) können Schecks in Zahlung geben, die nicht zur Barauszahlung, sondern lediglich zur Verrechnung bestimmt sind (Verrechnungsschecks). Der Betrag eines Verrechnungsschecks wird dem Postscheckkonto des Zahlungsempfängers wie eine Überweisung (§ 12) gutgeschrieben. (10) Aufträge für mehrere Empfänger können in einem Scheck zusammengefaßt werden (Sammelscheck). In dem Sammelscheck ist an Stelle des Empfänger zu vermerken „laut Anlage“. In der dem Sammelscheck beizufügenden Anlage sind die einzelnen Aufträge einzutragen. Für jede Eintragung ist eine Zahlungsanweisung auszufertigen und beizufügen. Die Schlußsumme der Anlage ist vom Teilnehmer zu unterschreiben; sie muß rriit dem im Sammelscheck angegebenen Betrag übereinstimmen. (11) Der Aussteller eines Schecks kann verlangen, daß der Betrag dem Empfänger als Eilsendung zugestellt wird (§ 28 der Postordnung). Im Anschriftraum des Schecks ist links vom Bestimmungsort der Vermerk „Eilsendung“ niederzuschreiben. In Sammelschecks dürfen solche Aufträge nicht aufgenommen werden. § 14 Eilaufträge (1) Der Aussteller einer Überweisung oder eines Schecks kann verlangen, daß der Antrag bis zum Buchungsschluß für Eilaufträge (§ 11) bearbeitet wird. In Sammelaufträge dürfen keine Eilaufträge aufgenommen werden. (2) Der Auftrag ist auf dem Hauptteil links unten durch den farbig zu unterstreichenden Vermerk „Eilauftrag“ zu kennzeichnen. o § 15 Telegrafische Aufträge (1) Der Teilnehmer kann sein kontoführendes Postscheckamt beauftragen, bis zum Buchungsschluß für telegrafische Aufträge (§ 11) eine Überweisung auf ein Konto bei einem anderen Postscheckamt telegrafisch zu übermitteln und den Gutschriftempfänger vbn der Abbuchung des überwiesenen Betrags telegrafisch zu benachrichtigen. In Sammelüberweisungen (§ 12 Abs. 5) dürfen keine telegrafischen Überweisungen aufgenommen werden. (2) Die Überweisung ist auf dem Hauptteil links unten durch den farbig zu unterstreichenden Vermerk „telegrafisch“ zu kennzeichnen und mit der vollständigen Anschrift des Empfängers zu versehen. (3) Auf dem Empfängerabschnitt der Überweisung niedergeschriebene Mitteilungen werden in das Bcnach-richtigungstelegramm an den Empfänger aufgenommen. Der Abschnitt selbst verbleibt beim Postscheckamt. Der Empfänger erhält mit dem Kontoauszug einen von seinem Postscheckamt ausgestellten Gutschriftzettel. (4) Scheckbeträge können telegrafisch übermittelt werden (§ 26 Abs. 2 der Postordnung). Dazu ist der Scheck vom Aussteller auf dem Hauptteil links unten durch den farbig zu unterstreichenden Vermerk „telegrafisch“ zu kennzeichnen. Auf dem Empfängerabschnitt des Schecks niedergeschriebene Mitteilungen werden in das Überweisungstelegramm aufgenommen. In Sammelschecks (§ 13 Abs. 10) dürfen keine telegrafischen Zahlungsanweisungen aufgenommen werden. § 16 Daueraufträge (1) Der Teilnehmer kann sein kontoführendes Postscheckamt beauftragen, in bestimmten Zeiträumen an regelmäßig wiederkehrenden Tagen (Ausführungstag) von seinem Guthaben den gleichen Betrag abzubuchen und an denselben Empfänger zu überweisen oder zu zahlen (Dauerauftrag).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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