Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 396

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 396 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 396); 396 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. Mai 1959 Anordnung über den Postscheckdienst. Postscheckordnung Vom 3. April 1959 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: § 1 Teilnahme am Postscheckdienst (1) Wer am Postscheckdienst teilnehmen will, muß dies selbst, durch seinen gesetzlichen Vertreter oder eine Person, der Postscheckvollmacht (§ 2) erteilt ist, bei einem Postscheckamt oder einem anderen Postamt auf einem von der Deutschen Post zu beziehenden Formblatt beantragen. Beantragt eine Vereinigung die Eröffnung eines Kontos, muß der Antragsteller seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Satzung, eines Vertrages oder anders nachweisen und erklären, wer nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. Minderjährige oder entmündigte Antragsteller müssen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. (2) Das Rechtsverhältnis wird mit der Eröffnung des beantragten Kontos durch das Postscheckamt begründet. Der Teilnehmer erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. § 2 Postscheckvollmacht (1) Wer einen anderen bevollmächtigen will, für ihn ein Postscheckkonto zu eröffnen oder zu führen, hat eine Vollmacht bei dem kontoführenden Postscheckamt niederzulegen (Postscheckvollmacht). (2) Für Postscheckvollmachten sind die vom Postscheckamt zu beziehenden Formblätter zu verwenden. § 3 Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Teilnehmers (1) Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Teilnehmers, die für die Bezeichnung des Kontos oder für Verfügungen über das Konto von Bedeutung sind, müssen dem Postscheckamt unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen werden. (2) Stirbt der Teilnehmer, kann das Konto auf Antrag der Erben bis zu 6 Monaten vom Tode des Teilnehmers an weitergeführt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die Weiterführung des Kontos gemäß § 9 Absätze 3 und 4 gegeben sind. § 4 Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme am Postscheckdienst endet 1. durch Kündigung; sie muß dem kontoführenden Postscheckamt durch einen der gemäß § 1 Abs. 1 Berechtigten schriftlich erklärt werden und ist an keine Frist gebunden; 2. durch Ausschluß, wenn der Teilnehmer die Einrichtungen des Postscheckdienstes mißbraucht. (2) Das Konto kann aufgehoben werden, wenn seit mehr als 2 Jahren weder eine Gut- noch eine Lastschrift erfolgt ist. (3) Das Restguthaben wird an den Teilnehmer gezahlt. Ist dies nicht möglich wird der Betrag hinterlegt. § 5 Bezeichnung des Kontos (1) Die Kontobezeichnung soll kurz sein, muß aber den Teilnehmer so genau bezeichnen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. (2) Juristische Personen sowie Vereinigungen, die nidit juristische Personen sind, müssen ihr Konto so bezeichnen, wie sie im Rechtsverkehr auftreten. (3) Andere Teilnehmer müssen das Konto unter ihrem Namen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen führen. (4) Der Bezeichnung des Kontos können kurze Zusätze, die Berufsangabe oder die Geschäftsbezeichnung hinzugefügt werden. § 6 Arten der Konten Es werden folgende Arten von Konten geführt: 1. Freie Konten für Teilnehmer, die nicht kontoführungspflichtig entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind, 2. gebundene Konten für kontoführungspflichtige Teilnehmer, die ihr Pflichtkonto bei einem Kreditinstitut führen, und 3. Pflichtkonten für kontoführungspflichtige Angehörige freier Berufe, die kein Pflichtkonto bvei einem Kreditinstitut führen. § 7 Behandlung der Konten (1) Den Konten werden gutgeschrieben: X. die mit Zahlkarte gemäß § 24 der Postordnung vom 3, April 1959 (GBl. I S. 376) eingezahlten Beträge, 2. die von einem anderen Postscheckkonto überwiesenen (§ 12) oder abgebuchten (§ 17) Beträge, 3. vom Empfänger eingesandte Postschecks mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ (§ 13 Abs. 9), 4. auf Antrag oder auf Grund gesetzlicher Bestim- mungen die Beträge der für den Teilnehmer bei seinem Zustell- oder Abholposlamt eingehenden Post- und Zahlungsanweisungen (§§ 23, 26 der Postordnung), 5. die an das Postscheckamt unter Beifügen einer ausgefüllten Zahlkarte eingesandten Bankschecks; diese Schecks müssen entweder reine Inhaberschecks sein oder neben der Angabe des Zahlungsempfängers den Vermerk „oder Überbringer“ tragen. Außerdem muß der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ angebracht sein. (2) Schecks und durch Schedes eingezahlte Beträge werden nur unter dem Vorbehalt gutgesdirieben, daß der Gegenwert eingeht. Dieser Vorbehalt entfällt für Scheeles, die für Nachnahmebeträge (§ 38 der Postordnung) in Zahlung genommen worden sind. (3) Der Teilnehmer darf über sein Guthaben abzüglich der Gebühren verfügen 1. durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto (§ 12) und 2. durch Scheck (§ 13). Über das Guthaben gebundener Konten (§ 6) darf nur bargeldlos verfügt werden. Bei Pflichtkonten (§ 6) sind Barentnahmen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, diese in der eigenen Arbeit umzusetzen und sie den anzuerziehen zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis - der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung hat die Objektkommandantur auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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