Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 395

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 395 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 395); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 r- Ausgabetag: 11. Mai 1959 395 2. Die Fahrpläne werden bei den Postämtern ausgehängt. Für ihre Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. 3. Das Fahrgeld ist bei Antritt der Fahrt zu entrichten. Dabei ist das Fahrtziel anzugeben. 4. Der Fahrgast erhält einen Fahrschein, der für eine Fahrt berechtigt. Der Fahrschein ist nicht mehr übertragbar, wenn die Fahrt angetreten ist. Auf Verlangen ist der Fahrschein vorzuzeigen. i 5. Das Fahrgeld wird auf Antrag erstattet: a) wenn der Fahrgast aus einer nicht bei ihm liegenden Ursache an der Fahrt oder Weiterfahrt nicht teilnehmen kann; b) wenn der Fahrgast aus persönlichen Gründen an der Fahrt oder Weiterfahrt nicht teilnehmen kann und die Erstattung rechtzeitig vor der planmäßigen Abfahrt beantragt. Soweit der Fahrgast an der Weiterfahrt verhindert ist, wird das Fahrgeld anteilmäßig erstattet. Der Fahrgast muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten Betrages bescheinigen. 6. Als Handgepäck darf der Fahrgast leicht tragbare Gegenstände unter eigener Aufsicht gebührenfrei mit in den Wagen nehmen, soweit sie ohne Belästigung der Mitfahrenden untergebracht werden können. Gefährliche Gegenstände, insbesondere leicht entzündbare und ätzende sowie übelriechende Stoffe, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 7. Hunde können mit in den Wagen genommen werden, wenn sie ohne Belästigung der Mitfahrenden untergebracht werden können. Die Tiere müssen einen Maulkorb tragen und kurz an der Leine gehalten werden. 8. Das Rauchen in Landkraftposten ist untersagt. Türen und Fenster dürfen nur durch den Kraftfahrzeugführer geöffnet werden. Das Stehen im Wagen ist nicht gestattet. Personen, die diese Bestimmungen nicht beachten, sich den Anordnungen der Deutschen Post nicht fügen oder aus anderen Gründen die Sicherheit des Betriebes bzw. anderer Fahrgäste gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. 9. Ein Fahrgast, der den Wagen verunreinigt, hat ein Reinigungsgeld von 3 DM zu zahlen. 10. Zurückgelassene Gegenstände werden bei Unan-bringlichkeit nach § 56 der Postordnung behandelt. Poststückbeförderung 11. Poststücke sind Gegenstände bis zu einem Gewicht von 50 kg, die unabhängig von der Mitfahrt des Fahrgastes zur Beförderung eingeliefert werden können. Für Anschrift und Verpackung gelten, im allgemeinen die entsprechenden Bestimmungen des § 2 Absätze 1 bis 3 und § 4 der Postordnung. Für Poststücke können keine Zusatzleistungen verlangt werden. 12. Poststücke sind möglichst beim Kraftfahrzeugführer einzuliefern und an einer zwischen Absender und Empfänger vereinbarten fahrplanmäßigen Haltestelle derselben Landkraftpostlinie abzuholen. Sie werden an den Abholenden ausgehändigt. Der Kraftfahrzeugführer ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Empfangsberechtigung zu prüfen. Wird das Poststück nicht an der angegebenen Haltestelle abgeholt, wird es beim nächsten Postamt, das die Landkraftpost erreicht, gelagert. Die Bestimmungen der §§ 55 und 56 der Postordnung gelten entsprechend. Anlage 9 zu § 45 Abs. 3 vorstehender Postordnung Bestimmungen für die Überlassung von Postschließfächern 1. Die Deutsche Post überläßt Abholern von Postsendungen Postschließfächer. Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Er kann befristet werden oder auf unbestimmte Zeit lauten. Im letzten Falle kann er mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. 2. Die Deutsche Post kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn das Postschließfach mißbraucht wird. 3. Das Postschließfach kann nicht auf andere Personen übertragen werden. 4. Die Postschließfachgebühr ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. 5. In das Postschließfach werden diejenigen Sendungen eingelegt, für die die Abholung erklärt worden ist. Es werden jedoch stets zugestellt: a) Eilsendungen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, b) Briefe mit Zustellungsurkunde, c) Telegramme nach den Bestimmungen der Telegrafenordnung. 6. Folgende Sendungen sind am Schalter abzuholen: a) Sendungen, deren Aushändigung die Post nachweist, b) Sendungen, die wegen ihres Umfangs nicht in das Postschließfach eingelegt werden können, c) Sendungen, die nur gegen Einzahlung eines Betrages oder einer Gebühr ausgehändigt werden. Hierüber wird eine Benachrichtigung in das Postschließfach eingelegt. 7. Der Inhaber des Postschließfachs soll darauf hinwirken, daß für ihn eingehende Sendungen den Vermerk „Postschließfach Nr “ tragen. Sendungen mit dieser Anschrift werden auch nach Aufhebung des Vertrages ausgehändigt, wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht. 8. Der Inhaber des Postschließfachs ist verpflichtet, nicht für ihn bestimmte, versehentlich in sein Fach eingelegte Sendungen unverzüglich zurückzugeben. 9. Zum Postschließfach werden 2 Schlüssel geliefert. 10. Der Inhaber des Postschließfachs ist verpflichtet, der Deutschen Post den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust von Schlüsseln oder die Beschädigung des Fachs und seines Schlosses entsteht. Er selbst darf keine neuen Schlüssel anfertigen lassen. 11. Für besondere Leistungen, insbesondere für Vereinigung oder Trennung mehrerer Fächer und Lieferung zusätzlicher Schlüssel, hat der Inhaber des Postschließfachs die Herstellungskosten zu tragen. Zusätzliche Schlüssel werden durch das Postamt geliefert; der Inhaber darf sie nicht selbst anfertigen oder anfertigen lassen und muß sie nach Aufhebung des Vertrages ohne Entschädigung an das Postamt zurückgeben. Einsatzkästen muß der Inhaber selbst beschaffen. N;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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