Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 395

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 395 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 395); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 r- Ausgabetag: 11. Mai 1959 395 2. Die Fahrpläne werden bei den Postämtern ausgehängt. Für ihre Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. 3. Das Fahrgeld ist bei Antritt der Fahrt zu entrichten. Dabei ist das Fahrtziel anzugeben. 4. Der Fahrgast erhält einen Fahrschein, der für eine Fahrt berechtigt. Der Fahrschein ist nicht mehr übertragbar, wenn die Fahrt angetreten ist. Auf Verlangen ist der Fahrschein vorzuzeigen. i 5. Das Fahrgeld wird auf Antrag erstattet: a) wenn der Fahrgast aus einer nicht bei ihm liegenden Ursache an der Fahrt oder Weiterfahrt nicht teilnehmen kann; b) wenn der Fahrgast aus persönlichen Gründen an der Fahrt oder Weiterfahrt nicht teilnehmen kann und die Erstattung rechtzeitig vor der planmäßigen Abfahrt beantragt. Soweit der Fahrgast an der Weiterfahrt verhindert ist, wird das Fahrgeld anteilmäßig erstattet. Der Fahrgast muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten Betrages bescheinigen. 6. Als Handgepäck darf der Fahrgast leicht tragbare Gegenstände unter eigener Aufsicht gebührenfrei mit in den Wagen nehmen, soweit sie ohne Belästigung der Mitfahrenden untergebracht werden können. Gefährliche Gegenstände, insbesondere leicht entzündbare und ätzende sowie übelriechende Stoffe, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 7. Hunde können mit in den Wagen genommen werden, wenn sie ohne Belästigung der Mitfahrenden untergebracht werden können. Die Tiere müssen einen Maulkorb tragen und kurz an der Leine gehalten werden. 8. Das Rauchen in Landkraftposten ist untersagt. Türen und Fenster dürfen nur durch den Kraftfahrzeugführer geöffnet werden. Das Stehen im Wagen ist nicht gestattet. Personen, die diese Bestimmungen nicht beachten, sich den Anordnungen der Deutschen Post nicht fügen oder aus anderen Gründen die Sicherheit des Betriebes bzw. anderer Fahrgäste gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. 9. Ein Fahrgast, der den Wagen verunreinigt, hat ein Reinigungsgeld von 3 DM zu zahlen. 10. Zurückgelassene Gegenstände werden bei Unan-bringlichkeit nach § 56 der Postordnung behandelt. Poststückbeförderung 11. Poststücke sind Gegenstände bis zu einem Gewicht von 50 kg, die unabhängig von der Mitfahrt des Fahrgastes zur Beförderung eingeliefert werden können. Für Anschrift und Verpackung gelten, im allgemeinen die entsprechenden Bestimmungen des § 2 Absätze 1 bis 3 und § 4 der Postordnung. Für Poststücke können keine Zusatzleistungen verlangt werden. 12. Poststücke sind möglichst beim Kraftfahrzeugführer einzuliefern und an einer zwischen Absender und Empfänger vereinbarten fahrplanmäßigen Haltestelle derselben Landkraftpostlinie abzuholen. Sie werden an den Abholenden ausgehändigt. Der Kraftfahrzeugführer ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Empfangsberechtigung zu prüfen. Wird das Poststück nicht an der angegebenen Haltestelle abgeholt, wird es beim nächsten Postamt, das die Landkraftpost erreicht, gelagert. Die Bestimmungen der §§ 55 und 56 der Postordnung gelten entsprechend. Anlage 9 zu § 45 Abs. 3 vorstehender Postordnung Bestimmungen für die Überlassung von Postschließfächern 1. Die Deutsche Post überläßt Abholern von Postsendungen Postschließfächer. Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Er kann befristet werden oder auf unbestimmte Zeit lauten. Im letzten Falle kann er mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. 2. Die Deutsche Post kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn das Postschließfach mißbraucht wird. 3. Das Postschließfach kann nicht auf andere Personen übertragen werden. 4. Die Postschließfachgebühr ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. 5. In das Postschließfach werden diejenigen Sendungen eingelegt, für die die Abholung erklärt worden ist. Es werden jedoch stets zugestellt: a) Eilsendungen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, b) Briefe mit Zustellungsurkunde, c) Telegramme nach den Bestimmungen der Telegrafenordnung. 6. Folgende Sendungen sind am Schalter abzuholen: a) Sendungen, deren Aushändigung die Post nachweist, b) Sendungen, die wegen ihres Umfangs nicht in das Postschließfach eingelegt werden können, c) Sendungen, die nur gegen Einzahlung eines Betrages oder einer Gebühr ausgehändigt werden. Hierüber wird eine Benachrichtigung in das Postschließfach eingelegt. 7. Der Inhaber des Postschließfachs soll darauf hinwirken, daß für ihn eingehende Sendungen den Vermerk „Postschließfach Nr “ tragen. Sendungen mit dieser Anschrift werden auch nach Aufhebung des Vertrages ausgehändigt, wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht. 8. Der Inhaber des Postschließfachs ist verpflichtet, nicht für ihn bestimmte, versehentlich in sein Fach eingelegte Sendungen unverzüglich zurückzugeben. 9. Zum Postschließfach werden 2 Schlüssel geliefert. 10. Der Inhaber des Postschließfachs ist verpflichtet, der Deutschen Post den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust von Schlüsseln oder die Beschädigung des Fachs und seines Schlosses entsteht. Er selbst darf keine neuen Schlüssel anfertigen lassen. 11. Für besondere Leistungen, insbesondere für Vereinigung oder Trennung mehrerer Fächer und Lieferung zusätzlicher Schlüssel, hat der Inhaber des Postschließfachs die Herstellungskosten zu tragen. Zusätzliche Schlüssel werden durch das Postamt geliefert; der Inhaber darf sie nicht selbst anfertigen oder anfertigen lassen und muß sie nach Aufhebung des Vertrages ohne Entschädigung an das Postamt zurückgeben. Einsatzkästen muß der Inhaber selbst beschaffen. N;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der analytischen Arbeit müssen die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren.

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