Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 392

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 392 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 392); 392 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. Mai 1959 \ nommen wurden. Liefert der Versender die Postmietbehälter nicht innerhalb der zulässigen Zeit ein oder gibt er sie in der zulässigen Zeit nicht leer zurück, wird vom vierten Werktag nach der Empfangnahme an eine Verzugsgebühr für jeden vollen oder angefangenen Tag und jeden Postmietbehälter fällig. Gebühren für leer zurückgegebene Postmietbehälter werden nicht erstattet. 6. Der Empfänger von Sendungen, zu deren Verpackung Postmietbehälter benutzt wurden, muß deren Empfang bescheinigen. Dabei ist er über die Pflicht zur Rückgabe zu unterrichten; mit seiner Unterschrift erkennt er die Bestimmungen für Postmietbehälter an. Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung gilt als Annahmeverweigerung der Sendung. 7. Die leeren Postmietbehälter, die keine Verpackungsreste wie Papier, Holzwolle usw. enthalten dürfen, sind spätestens am dritten Werktag nach der Aushändigung bei einem Postamt mit Paketannahme zurückzugeben. Der Empfänger kann sie auch zum Versand von Paketen oder Wirtschafts-Postgut verwenden. In diesem Falle gilt der dritte Werktag nach der Aushändigung als Tag der Empfangnahme entsprechend der Ziff. 5. 8. Der Empfänger kann zur Wahrung des Postgeheimnisses die Absender- und Empfängerangabe vor Rückgabe der Behälter unleserlich machen oder überkleben. 9. Die Deutsche Post bescheinigt die Rückgabe der Postmietbehälter. 10. Liefert der Empfänger die Postmietbehälter nicht innerhalb der zulässigen Frist zurück, wird eine Verzugsgebühr gemäß Ziff. 5 erhoben. Die Verzugsgebühr ist vom vierten auf die Aushändigung der Postmietbehälter folgenden Werktag auch dann fällig, wenn der Empfänger ursprünglich beabsichtigte, gemäß Ziff. 7 die Behälter zum Versand zu verwenden, jedoch aus irgendeinem Grunde davon absieht. 11. Versender oder Empfänger sind der Deutschen Post schadenersatzpflichtig, wenn bei ihnen Postmietbehälter in Verlust geraten oder so beschädigt werden, daß eine Weiterverwendung unmöglich ist. Für einen Postmietbehälter ist Schadenersatz in Höhe von 10 DM zu leisten. Der Betrag kann im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden. Anlage 3 zu § 4 Abs. 4 vorstehender Postordnung Bestimmungen für den Versand von Giften, Krankheitserregern sowie menschlichen und tierischen Untersuchungsstoffen Allgemeines 1. Das Material muß in einem widerstandsfähigen äußeren Behältnis verpackt sein, das unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts zuläßt. 2. Ist das Material flüssig, muß es in einem inneren undurchlässigen Behälter enthalten und mit soviel aufsaugendem Füllstoff umgeben sein, daß bei Beschädigung des inneren Behältnisses die gesamte Flüssigkeit aufgesaugt wird. Die aufsaugenden Stoffe dürfen durch chemische Verbindung mit der Flüssigkeit keinen Schaden verursachen können. Die inneren Behältnisse sind mit einem rot um- randeten Zettel zu bekleben, der die Aufschrift „Vorsicht“ und einen Hinweis auf den Inhalt enthält, z. B. „Infektiöses Material“. 3. Die Sendungen sind am Schalter einzuliefern. Gifte 4. Sendungen mit a) Giften der Abteilung 1 des Giftgesetzes vom 6. September 1950 (GBl. S. 977; Ber. GBl. 1951 S. 420) sowie mit b) Stoffen und Zubereitungen, d.ie dem Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I S. 215) unterliegen, müssen mit einer Wertangabe von mehr als 1000 DM versandt werden. 5. Sendungen mit Giften der Abteilung 2 des Giftgesetzes dürfen nur unter Einschreiben oder mit Wertangabe eingeliefert werden. 6. Die Bestimmungen der Ziffern 4 und 5 gelten nicht für die Beförderung von Arzneimitteln mit Ausnahme der dem Opiumgesetz unterliegenden Stoffe und Zubereitungen. Krankheitserreger sowie menschliche und tierische Untersuchungsstoffe 7. Sendungen mit Erregern übertragbarer Krankheiten, für die eine Anzeigepflicht gemäß § 2 der Verordnung vom 18. Mai 1955 zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten (GBl. I S. 421) besteht, oder mit Material, das verdächtig ist, diese Erreger zu enthalten, dürfen nur unter Einschreiben oder mit Wertangabe eingeliefert werden. 8. Soweit möglich, sind die Kulturen oder das Material in Glasröhrchen einzuschmelzen, die gemäß Ziff. 2 zu verpacken sind. 9. Sonstige menschliche und tierische Untersuchungsstoffe, z. B. Blut- oder Urinproben, sind entsprechend den Ziffern 1 bis 3 zu verpacken und einzuliefern. Anlage 4 zu § 4 Abs. 4 vorstehender Postordnung Bestimmungen für den Versand von radioaktivem Material 1. Radioaktives Material im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stoffe, in denen je Kilogramm Gewicht mehr als 3,7 104 radioaktive Zerfälle je Sekunde stattfinden (spezifische Aktivität größer als 1 u C/kg). 2. Sendungen mit radioaktivem Material dürfen nur als Pakete mit Wertangabe über 1000 DM versandt werden. Sie sind auf der äußeren und inneren Verpackung mit dem unter Ziff. 7 abgedruckten Warnschild zu kennzeichnen. Der Inhalt der Sendung ist auf der Paketkarte zu vermerken. 3. Die Höchstmengen an radioaktivem Material, die in einer Einzelsendung enthalten sein dürfen, betragen a) bei Materialien, die Isotope der Gefährdungsgruppe A enthalten, 100 w C, b) bei Materialien, die Isotope der Gefährdungsgruppen B und C enthalten, 3 mC. Der Eingruppierung in die Gefährdungsgruppen A bis C ist die Anlage 2 zur Zweiten Durchführungsbestimmung vom 30. Januar 1957 zur Verordnung über den Verkehr mit radioaktiven Präparaten (GBl. I S. 109) zugrunde zu legen. V;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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