Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 386

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 386 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 386); 386 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. Mai 1959 6. postlagernde Sendungen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen abgeholt worden sind. (2) Unzustellbare Sendungen werden an den Absender zurückgesandt. Die Rücksendung unterbleibt 1. bei wertlosen Drucksachen, wenn der Absender die Rücksendung nicht ausdrücklich verlangt hat, und bei Postwurfdrucksachen, 2. wenn der Absender eines Pakets- oder Wirtschafts-Postguts für den Fall der Unzustellbarkeit eine andere Vorausverfügung getroffen hat (§ 2 Abs. 4). (3) Die Rücksendung ist außer für Pakete und Wirtschafts-Postgut gebührenfrei i 56 Unanbringliche Sendungen (1) Eine Sendung ist unanbringlich, wenn die im § 55 Abs. 1 genannten Fälle auch für den Absender zutreffen Zur Ermittlung des Absenders kann die Sendung durch eine dafür besonders bestimmte Dienststelle der Deutschen Post geöffnet werden. (2) Unanbringliche Sendungen werden 6 Monate aufbewahrt, wenn sie keine Gefahr für die Beschäftigten und die Anlagen der Deutschen Post darstellen. Danach werden sie wie eine Fundsache behandelt. § 57 Nachforschung Auf Antrag des Absenders forscht die Deutsche Post nach dem Verbleib einer Sendung. Die Nachforschung ist gebührenfrei, wenn die Deutsche Post Anlaß dazu gegeben hat. Abschnitt V Haftung § 58 Ersatzleistung für Einschreibsendungen, Wertsendungen, Pakete und Wirtschafts-Postgut (1) Die Deutsche Post leistet Ersatz für den Verlust, die Ir.haltsschmälerung oder die Beschädigung von Einschreibsendungen. Wertsendungen. Paketen und Wirtschafts-Postgut. (2) Ersatz wird auch dann geleistet, wenn der Inhalt der genannten Sendungen deshalb verdorben oder nicht mehr verwendungsfähig ist, weil die Beförderung der Sendung länger dauerte als nach den Umständen angemessen war (3) Ersatz wird nur in Höhe des unmittelbaren Schadens geleistet, jedoch nicht mehr als 1. 40 DM für Einschreibsendungen, 2. den angegebenen Wert bei Wertsendungen oder die Versicherungssumme bei versicherten Paketen und versichertem Wirtschafts-Postgut, 3. 100 DM für gewöhnliche Pakete und Wirtschafts-Postgut ohne Versicherung. § 59 Ersatzleistung für Nachnahmesendungen (1) Für Nachnahmesendungen leistet die Deutsche Post bis zur Einlösung der Nachnahme nach den Bestimmungen des § 58 Ersatz. Für die Übermittlung des Nachnahmebetrages haftet sie nach den für die gewählte Sendungsart geltenden Bestimmungen. (2) Wird die Sendung dem Empfänger ohne Einziehen des Nachnahmebetrages ausgefrändigt, leistet die Deutsche Post Ersatz in Höhe des Wertes des Inhalts bis zum Nachnahmebetrag auch für gewöhnliche Sendungen. Das gleiche gilt, wenn ein zu niedriger Nachnahmebetrag oder die Nachnahme durch einen Unberechtigten eingezogen wurde. Wird Ersatz geleistet, geht die Forderung des Absenders gegen den Empfänger auf die Deutsche Post über § 60 Ersatzleistung für Postanweisungen, Zahlungsanweisungen, Zahlkarten und Einzahlungsaufträgc Wild eine Post- oder Zahlungsanweisung unter Verletzung der Postbenutzungsbestimmungen an einen anderen als den Empfangsberechtigten ausgezahlt oder eine Zahlkarte einem falschen Postscheckkonto gut-geschrieben, leistet die Deutsche Post Ersatz durch Auszahlung des Betrages an den Empfangsberechtigten oder Rückzahlung an den Absender. Für Einzahlungsaufträge gilt dies entsprechend. § 61 Umfang des Ersatzanspruches (1) Für die Berechnung des Ersatzbetrages gelten im übrigen die Bestimmungen des Zivilrechts. Beim Verlust von Urkunden können höchstens die Kosten der Wiederbeschaffung gezahlt werden. Ist die Wiederbeschaffung unmöglich, kann der Ersatz nach dem durch die Urkunde verkörperten Wert bemessen werden. Die Höchstsätze des § 58 gelten auch in diesen Fällen. (2) Treffen mehrere Ersatzansprüche zusammen, gilt der für den Geschädigten günstigste Anspruch. § 62 Haftung bei Benutzung der Landkraftpost (1) Wird eine mit einer Landkraftpost beförderte Person getötet oder verletzt, haftet die Deutsche Post für den Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Für Poststücke (Anlage 8) leistet die Deutsche Post Ersatz wie für Pakete. (3) Für sonstige Sachschäden gelten die Bestimmungen des Zivilrechts. Für das gesamte Handgepäck wird jedoch nicht mehr als 300 DM Ersatz geleistet. § 63 Haftung des Absenders (1) Der Absender einer Sendung hat den Schaden zu ersetzen, der der Deutschen Post, ihren Beschäftigten oder anderen dadurch entstanden ist, daß die Sendung den Benutzungsbestimmungen nicht entsprach. Das gilt insbesondere, wenn Verpackung und Verschluß bestimmungswidrig waren oder wenn von der Postbeförderung ausgeschlossene Sendungen eingeliefert wurden. (2) Auf die Schadenersatzpflicht des Absenders hat es keinen Einfluß, wenn die Sendung bei der Einlieferung nicht beanstandet oder trotz Beanstandung angenommen worden ist. Abschnitt VI Schlußbestimmung § 64 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. August 1959 in Kraft. Berlin, den 3. April 1959 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen Burmeister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von kriminellen Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze im Innern, der DDR. Der Schwerpunktorientierte Einsatz der ist besonders in folgenden verallgemeinerten Richtungen durchzuführen: Einsatz bei grenzspezifischen Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die unmittelbar zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Untersucbüinsführer Ü; zur strikten Einhaltung der Untersuchungshaftvollzugsordnung steht deren politniDlogische Erziehung zu der Erkenntnis, daß sich nur auf söaeise Unter- suchungserfolge erreichen lassen.

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