Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 384

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 384 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 384); 384 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. Mai 1959 9 (2) Post- und Zahlungsanweisungen werden dem Empfänger nicht in bar ausgezahlt, sondern auf sein Postscheckkonto oder Bankkonto überwiesen, wenn er dies schriftlich beim Zustellpostamt beantragt hat oder gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben. (3) Steht dem Bestimmungspostamt das zur Auszahlung erforderliche Geld nicht zur Verfügung, wird ausgezahlt, sobald das Geld beschafft ist, spätestens jedoch am folgenden Werktag. § 44 Zustellung (1) Sendungen werden durch das Zustellpostamt zugestellt, wenn Absender oder Empfänger nichts anderes bestimmt haben. (2) Die Zeit der Zustellungen bestimmt die Deutsche Post. (3) Die Deutsche Post kann die Zustellung ablehnen, wenn 1. sie mit Gefahren für den Zusteller verbunden ist, 2. das Grundstück nicht auf öffentlichen Wegen zu erreichen ist. In diesen Fällen ist der Empfänger verpflichtet, für ihn bestimmte Sendungen innerhalb von 10 Tagen nach dem Eingang abzuholen. Der Empfänger wird einmalig davon unterrichtet, daß Zustellungen nicht ausgeführt werden. Von dem Eingang von Sendungen wird er nicht benachrichtigt. (4) Die Deutsche Post kann in Einzelfällen die Zustellung einschränken, wenn 1. aus Sicherheitsgründen gegen die Zustellung von Sendungen mit Wertangabe und Geldübermittlungssendungen Bedenken bestehen, 2. die Sendung sich wegen ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit nicht zur Zustellung eignet. In diesen Fällen wird der Empfänger vom Eingang der Sendungen benachrichtigt; die Sendungen werden nach der Benachrichtigung 10 Tage zur Abholung bereitgehalten. § 45 Abholung (1) Der Empfänger kann für ihn eingehende Sendungen innerhalb von 10 Tagen nach dem Eingang abholen oder abholen lassen. Es können abgeholt werden 1. Briefsendungen, 2. Kleingutsendungen, 3. Geldübermittlungssendungen oder mehrere dieser Gruppen. Eine entsprechende Erklärung muß auf einem Formblatt abgegeben werden (Abholerklärung). Die Unterschrift auf der Abholerklärung muß der Empfänger vor einem Beauftragten der Deutschen Post leisten oder sie beglaubigen lassen. Bei Minderjährigen ist die Abholerklärung außerdem vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. (2) Pakete müssen innerhalb von 2 Werktagen nach ihrem Eingang abgeholt werden, für jeden weiteren Tag wird eine Lagergebühr erhoben. (3) Dem Empfänger kann ein Postschließfach überlassen werden, in das die abzuholenden Sendungen eingelegt werden. Für die Überlassung von Postschließ-fächern gelten die Bestimmungen der Anlage 9. (4) Die Abholerklärung gilt nicht für Briefe mit Zustellungsurkunde und Eilsendungen; über das Abholen von Eilsendungen kann eine besondere Vereinbarung getroffen werden. § 46 Postlagernde Sendungen (1) Sendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ wer- den beim Bestimmungspostamt aufbewahrt. Briefe mit Zustellungsurkunde mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden als unzustellbar behandelt. I (2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für 1. Sendungen mit lebenden Tieren 24 Stunden, 2. Sendungen mit Nachnahme 10 Tage, 3. sonstige Sendungen einen Monat nach dem Eingang. § 47 Allgemeine Aushändigungsbestimmungen (1) Sendungen werden grundsätzlich dem in der Anschrift angegebenen Empfänger ausgehändigt. (2) Sendungen an juristische Personen oder andere. Vereinigungen werden deren Vertreter ausgehändigt. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. (3) Sind in der Anschrift mehrere Personen oder eine Gruppe von Personen als Empfänger genannt, kann die Sendung an jede der genannten Personen oder an jede der Gruppe angehörenden Personen ausgehändigt werden. (4) Sendungen mit ungenauer Bezeichnung des Empfängers, seines Berufes oder seiner Wohnung werden ausgehändigt, wenn nach Auffassung der Deutschen Post über die Person des Empfängers kein Zweifel besteht. (5) Die Deutsche Post kann verlangen, daß sich der Empfänger ausweist. § 48 Postvollmacht (1) Der Empfänger kann einen anderen zum Empfang der Sendungen bevollmächtigen. Die Vollmacht muß schriftlich auf einem von der Deutschen Post herausgegebenen Formblatt erteilt werden (Postvollmacht). Der Vollmachtgeber muß seine Unterschrift vor einem Beauftragten der Deutschen Post leisten oder sie be-glnub:cfen lassen. (2) Die Postvollmacht kann erteilt werden für 1. Briefsendungen, 2. Kleingutsendungen, 3. Geldübermittlungssendungen oder mehrere dieser Gruppen. Sie kann auf den Empfang von Postsendungen mit dem Vermerk „Eigenhändig“ sowie auf die Berechtigung, weitere Postvollmachten oder eine Abholerklärung abzugeben, ausgedehnt werden. (3) Die Leiter von Einrichtungen, in denen sich Personen dauernd oder vorübergehend aufhalten (z. B. Heime, Anstalten, Lager), gelten als Postbevollmächtigte für Empfänger in diesen Einrichtungen. Diese Vollmacht erstreckt sich nicht auf den Empfang von Sendungen mit dem Vermerk „Eigenhändig“, berechtigt aber zum Erteilen weiterer Postvollmachten oder Abholerklärungen. (4) Der Postbevollmächtigte ist in bezug auf die Aushändigung der Sendungen, für die die Vollmacht gilt, dem Empfänger gleichgestellt; für den Postbevollmächtigten gibt es keine Ersatzempfänger gemäß § 49 Abs. 2. *;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens und die erforderliche Einleitung politisch-operativer Maßnahmen im Zusammenwirken mit den jeweils verantwortlichen operativen. Linien oder territorialen Diensteinheiten.

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