Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 383

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 383 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 383); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. Mai 1959 383 § 38 Nachnahme (1) Nachnahmesendungen werden nur unter gleichzeitiger Einziehung eines Geldbetrages (Nachnahme) bis zur Höhe von 1000 DM ausgehändigt. Der ein-gezogene Betrag wird dem auf der Postanweisung oder Zahlkarte angegebenen Empfänger übermittelt. (2) Postwurfdrucksachen, Werbeantworten. Geldübermittlungssendungen und Sendungen mit den Zusatzleistungen Bahnhofssendung und Förmliche Zustellung sind nicht als Nachnahmesendungen zugelassen. (3) Nachnahmesendungen sind durch den Vermerk „Nachnahme“ sowie den dahinter in Ziffern anzugebenden Nachnahmebetrag zu kennzeichnen. Der volle DM-Betrag ist in Buchstaben zu wiederholen. Soll der Nachnahmebetrag durch Zahlkarte übermittelt werden, ist auf der Sendung außerdem die Kontobezeichnung des Gutschriftempfängers anzugeben. (4) An den Nachnahmesendungen ist eine ausgefüllte, freigemachte Postanweisung oder Zahlkarte zur Übermittlung des Nachnahmebetrages haltbar zu befestigen. Bei Nachnahmepaketen sind die dafür vorgesehenen Nachnahme'paketkarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte zu verwenden. (5) Die Einlieferung einer Nachnahmesendung wird unter Angabe des Nachnahmebetrages bescheinigt. (6) Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden beim Bestimmungspostamt 10 Tage nach dem Eingangstag bereitgehalten, wenn deren Annahme der Empfänger nicht vorher verweigert. Bei Nachsendung wird die Einlösungsfrist bei jedem Bestimmungspostamt neu berechnet. Der Absender kann die Einlösungsfrist beschränken. Abschnitt IV Einlieferung, Beförderung, Aushändigung § 39 Einlieferung (1) Gewöhnliche Briefsendungen außer Bahnhofssendungen (§ 31) und Nachnahmesendungen (§ 38) sollen durch Postbriefkästen oder die an den Postämtern befindlichen Briefeinwürfe eingeliefert werden, soweit Umfang und Beschaffenheit der Sendungen dies zulassen. (2) Massensendungen und durch Absenderfreistempler oder mit Dienstmarken freigemachte Sendungen sind nicht durch Briefkästen, sondern an den dafür vorgesehenen Annahmestellen einzuliefern. (3) Briefsendungen, für die die Zusatzleistungen der §§ 31 bis 33, 35, 37 und 38 verlangt werden, sowie Kleingutsendungen und Sendungen des Geldübermittlungsdienstes müssen am Schalter eingeliefert werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben. (4) Die Deutsche Post kann auch außerhalb der Schalteröffnungszeiten Sendungen gemäß Abs. 3 annehmen. (5) Die Deutsche Post kann die Annahme von Sendungen durch Zusteller zulassen. (6) Bei Einzahlungen sind größere Mengen gleicher Banknoten oder Münzen kassenmäßig zu verpacken. (7) Die Deutsche Post kann Absendern von Paketen gestatten, diese Sendungen selbst mit postamtlichen Aufgabezetteln zu bekleben und zu buchen (Selbst-bucher). Für das Selbstbuchen gelten die Bestimmun- gen der Anlage 7. Selbstbucher können beantragen, daß die Deutsche Post größere Mengen von Paketen und Wirtschafts-Postgut bei ihnen abholt. Die Bedingungen werden durch Vereinbarung festgelegt, wenn die Deutsche Post die Abholung übernehmen kann. Die Übernahme beim Absender gilt als Einlieferung. Für andere Sendungsarten kann die Deutsche Post das Selbstbuchen gestatten. § 40 Einlieferungsbescheinigung (1) Die Deutsche Post bescheinigt gebührenfrei die Einlieferung von Sendungen, für die sie gemäß §§ 58 bis 60 haftet. Für andere Sendungen kann eine gebührenpflichtige Einlieferungsbescheinigung verlangt werden. (2) Die Einlieferung am Schalter wird auf einem Einlieferungsschein, in einem Einlieferungsbuch oder auf Belegen des Absenders bescheinigt. Der Zusteller erteilt eine besondere Einlieferungsbescheinigung. Für Selbstbuchersendungen wird die Einlieferung auf der Durchschrift der Einlieferungsliste bescheinigt. (3) Der Absender soll die Eintragungen vorbereiten; die Eintragungen dürfen nicht mit Bleistift vorgenommen werden. § 41 Zurückziehen von Postsendungen, Ändern von Anschriften (1) Der Absender kann eine Postsendung zurückziehen oder ihre Anschrift ändern lassen, solange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt bzw. bei Zählkarten der Betrag dem Postscheckkonto noch nicht gutgeschrieben ist. Zusatzleistungen können nachträglich nicht geändert werden. (2) Das Zurückziehen oder Ändern ist beim Einlieferungspostamt zu beantragen. Dabei ist ein Doppel der Anschrift vorzulegen, das mit der Anschrift der Sendung übereinstimmen muß. Einlieferungsbescheinigungen sind ebenfalls vorzulegen. (3) Das Zurückziehen und Ändern ist gebührenfrei, wenn die Sendung noch beim Einlieferungspostamt vorliegt. § 42 Beförderung der Postsendungen, Leitweg (1) Der Absender hat keinen Anspruch auf Beförderung seiner Sendungen mit bestimmten Verkehrsmitteln oder auf bestimmten Leitwegen, wenn nicht die Bestimmungen über Zusalzleistungen etwas anderes vorsehen. (2) Die Deutsche Post kann Drucksachen, Wirtschaftsdrucksachen, Postwurfdrucksachen und Werbeantworten nach den anderen Sendungen bearbeiten, wenn keine Zusatzleistungen zur Beschleunigung verlangt worden sind. (3) Zur Postversorgung von Landorten unterhält die Deutsche Post Landkraftpostlinien, auf denen auch Personen und Poststücke befördert werden können. Dafür gelten die Bestimmungen für die Benutzung der Landkraftposten (Anlage 8). § 43 Aushändigung (1) Postsendungen werden ausgehändigt 1. im Wohngrundstück oder im Geschäftsraum (Zustellung), 2. am Postschalter oder durch Postschließfach auf Grund einer Abholerklärung (Abholung) oder 3. am Postschalter bei postlagernden Sendungen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 383 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 383) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 383 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 383)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände sowie bestehende Gefahrenzustände durch die dafür Verantwortlichen beseitigt in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz erfolgten auch einige Präzisierungen im Straftatbestand zur Verfolgung von Sabotaqeverbrechen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X