Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 381

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 381 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 381); 381 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 telegrafischer Zahlkarten aufgenommene Mitteilungen übermittelt das Postscheckamt dem Gutschriftempfänger auf dem gewöhnlichen Wege mit dem Kontoauszug (§ 7 Abs. 4 der Postscheckordnung). (5) Für Zahlkarten ist nur die Zusatzleistung Rohrpost (§ 30) zugelassen. § 25 Einzahlungsaufträge (1) Einzahlungsaufträge sind Postsendungen, durch die Bargeldeinnahmen Kontoführungspflichtiger mit einem Formblatt an das kontoführende Kreditinstitut zur Gutschrift auf das eigene Konto übermittelt werden. Voraussetzung ist, daß sich im Geschäfts- bzw. Wohnort des Kontoführungspflichtigen keine Niederlassung der Deutschen Notenbank oder keine Sparkasse befindet. Die Höhe des Betrages ist nicht begrenzt. Die Einzahlung wird bescheinigt. (2) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 gelten entsprechend. (3) Für Einzahlungsaufträge sind keine Zusatzleistungen zugelassen. § 26 Zahlungsanweisungen (1) Zahlungsanweisungen sind Postsendungen, durch die das Postscheckamt den von einem Postscheckkonto abgebuchten Betrag eines Postschecks zur Auszahlung an den im Scheck genannten Empfänger übermittelt (§ 13 Abs. 1 der Postscheckordnung). (2) Zahlungsanweisungen können auch telegrafisch übermittelt und am Bestimmungsort wie Eilsendungen (§ 28) zugestellt werden (telegrafische Zahlungsanweisung). Es gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 der Postscheckordnung. (3) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 6 gelten entsprechend auch für telegrafische Zahlungsanweisungen. (4) Für Zahlungsanweisungen sind die Zusatzleistungen Eilsendung (§ 28), Luftpost (§ 29), Rohrpost (§ 30) und Eigenhändige Aushändigung (§ 35) zugelassen. Abschnitt III Zusatzleistungen § 27 Arten der Zusatzleistungen (1) Die Deutsche Post führt folgende Zusatzleistungen aus: 1. zur Beschleunigung a) Beförderung als Eilsendung, b) Beförderung mit Luftpost, c) Beförderung mit Rohrpost, d) Behandlung als Bahnhofssendung; 2. zur erhöhten Sicherheit a) Einschreiben, b) Wertangabe, c) Versicherung, d) Eigenhändige Aushändigung; 3. zu sonstigen Zwecken a) Förmliche Zustellung (Briefe mit Zustellungsurkunde), b) Rückschein, c) Nachnahme. (2) Zusatzleistungen können nur vom Absender verlangt werden. Ausgabetag: 11. Mai 1959 § 28 Eilsendungen (1) Eilsendungen werden mit den schnellsten Post-verbindungen jedoch nicht mit Flugzeugen befördert und am Bestimmungsort durch besonderen Boten zugestellt, auch wenn der Empfänger seine Postsendungen sonst abholt. Über Beförderung mit Luftpost siehe § 29. (2) Postwurfdrucksachen, Werbeantworten, Zahlkarten, Einzahlungsaufträge sowie Sendungen mit den Zusatzleistungen Bahnhofssendung und Förmliche Zustellung sind nicht als Eilsendungen zugelassen. (3) Eilsendungen sind durch den Vermerk „Eilsendung“ zu kennzeichnen. , (4) Die Zustellung durch besonderen Boten unterbleibt, wenn die Sendung unmittelbar vor einer Zustellung beim Bestimmungspostamt eingeht und mit dieser Zustellung dem Empfänger nicht wesentlich später ausgehändigt wird oder wenn die Abholung vereinbart worden ist (§ 45 Abs. 4). Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr werden Eilsendungen nur dann zugestellt, wenn der Absender dies durch den zusätzlichen Vermerk „auch nachts“ ausdrücklich wünscht und das Bestimmungspostamt dienstbereit ist. (5) Für die Zustellung von Eilsendungen gelten die allgemeinen Beschränkungeil des Zustelldienstes (§ 44) ebenfalls. (6) Eilsendungen werden auch beim Nach- oder Zurücksenden als solche behandelt. § 29 Luftpost (1) Luftpostsendungen werden den Flughäfen wie Eilsendungen zugeführt und mit der nächsten Luftpostverbindung weiterbefördert; sie können mit anderen Postverbindungen befördert werden, wenn sie dadurch das Bestimmungspostamt voraussichtlich früher erreichen oder wenn die Beförderung mit Luftpost nicht möglich ist. (2) Postwurfdrucksachen, Werbeantworten, Zahlkarten, Einzahlungsaufträge sowie Sendungen mit den Zusatzleistungen Bahnhofssendung und Förmliche Zustellung sind nicht als Luftpostsendungen zugelassen. Keingutsendungen dürfen ein Höchstmaß von 100 cm mal 50 cm mal 50 cm nicht übersteigen. (3) Luftpostsendungen sind durch den Vermerk „Mit Luftpost“ zu kennzeichnen. (4) Luftpostsendungen werden auch beim Nach- oder Zurücksenden als solche behandelt. § 30 Rohrpost (1) Rohrpostsendungen werden in Orten, in denen Rohrpostanlagen bestehen, mit Rohrpost befördert. Das Höchstgewicht einer Rohrpostsendung darf 100 g, die Höchstmaße dürfen 14 cm mal 20 cm nicht überschreiten; sie muß sich leicht bis zu einem Durchmesser von 4 cm zusammenrollen lassen. (2) Postwurfdrucksachen, Werbeantworten, Blindensendungen, Kleingutsendungen, Einzahlungsaufträge sowie Sendungen mit den Zusatzleistungen Bahnhofssendung, Wertangabe und Förmliche Zustellung sind nicht als Rohrpostsendungen zugelassen. (3) Rohrpostsendungen sind durch den Vermerk „Mit Rohrpost“ zu kennzeichnen. (4) Rohrpostsendungen werden auch beim Nach- oder Zurücksenden als solche behandelt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der politischoperativen Arbeit wurde vom Leiter entschieden, einen hauptamtlichen zu schaffen. Für seine Auswahl und für seinen Einsatz wurde vom Leiter festgelegt: Der muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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