Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 378

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 378 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 378); 378 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. Mai 1959 2. bereits entwertete Postwertzeichen zum Freimadien von Sendungen benutzt. (2) Sind an der Gebührenhinterziehung mehrere Personen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. (3) Die Bezahlung der erhöhten Gebühr schließt eine strafrechtliche Verfolgung nidit aus. (4) Die Forderung wird von dem für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Verpflichteten zuständigen Postamt festgesetzt; sie kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (5) Die Deutsche Post ist berechtigt, Sendungen, bei denen der dringende Verdacht der Gebührenhinterziehung besteht, zurückzubehalten, bis die fälligen v Gebühren entrichtet sind. § 9 Postwertzeichen (1) Der Minister für Post- und Fernmeldewesen gibt Postwertzeichen heraus und bestimmt deren Gültigkeitsdauer. Die Herausgabe der Postwertzeichen und die Gültigkeitsdauer werden im Zentralblatt bekanntgegeben. (2) Postwertzeichen werden zum Freimachungswert verkauft; außerdem kann ein Zuschlag erhoben werden, wenn Postwertzeichen aus besonderem Anlaß (Sonderpostwertzeichen) erscheinen. Ein Anspruch auf den Verkauf bestimmter Einzelwerte oder Sätze besteht nicht. (3) Postwertzeichen, die für ungültig erklärt worden sind, werden innerhalb einer jeweils von der Deutschen Post bekanntgegebenen Frist zum Freimachungswert gegen gültige umgetauscht. Verdorbene Postwertzeichen können gebührenpflichtig umgetauscht werden. (4) Postwertzeichen werden nicht gegen Geld umgetauscht. § 10 Zollabfertigung (1) Die Deutsche Post vertritt den Absender oder Empfänger bei der Zollabfertigung gestellungspflichtiger Sendungen. (2) Der Absender kann mit Einwilligung der zuständigen Zollstelle ausnahmsweise selbst die Zollabfertigung bereits vor der Einlieferung vornehmen lassen. (3) Wenn die Deutsche Post den Empfänger ausnahmsweise nicht bei der Zollabfertigung vertritt, werden solche Sendungen der zuständigen Zollstelle übergeben. § 11 Ausschluß von der Postbeförderung (1) Von der Postbeförderung sind ausgeschlossen: 1. Sendungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral verstoßen; 2. Brief- und Kleingutsendungen mit in- und ausländischen Zahlungsmitteln; die Deutsche Post kann für bestimmte Absender oder Empfänger Ausnahmen zulassen; 3. Sendungen, die eine Gefahr für Personen und Anlagen oder für andere Sendungen bilden. Soweit diese Anordnung nichts anderes bestimmt, gilt das besonders für Sendungen, die nach Anlage C der Eisen bahn-Verkehrsordnung nicht zur Beförderung zugelassen sind. (2) Vermutet die Deutsche Post in einer Sendung Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen. Wird die Inhaltsangabe verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann die Annahme der Sendung abgelehnt werden. § 12 Folgen des Ausschlusses (1) Von der Postbeförderung ausgeschlossene Sendungen werden nicht angenommen. Gelangen sie dennoch in den Postbetrieb, werden sie nicht weiterbefördert. (2) Sendungen, die nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, werden dem für die Untersuchung zuständigen Organ der staatlichen Verwaltung übergeben; die nach § 11 Abs. 1 Ziff. 2 ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender zurückgesandt, es sei denn, daß eine gesetzliche Anzeigeoder Anbietungspflicht besteht. (3) Sendungen, die nach § 11 Abs. 1 Ziff. 3 von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, werden bis zur Dauer eines Monats dort aufbewahrt, wo ihre Unzulässigkeit festgestellt worden ist, wenn die Aufbewahrung ohne Gefahr für die Beschäftigten und die Anlagen der Deutschen Post möglich ist. Der Absender wird aufgefordert, innerhalb dieser Frist die Sendung abzuholen oder anders über sie zu verfügen. Ist die Aufbewahrung mit Gefahr verbunden, kann die Sendung vernichtet oder dem zuständigen Organ der staatlichen Verwaltung übergeben werden. Der Absender wird davon verständigt. Holt der Absender die Sendung nicht ab und trifft er auch keine andere Verfügung, wird die Sendung wie eine Fundsache behandelt. (4) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung ausgeschlossener Sendungen hat der Absender keinen Ersatzanspruch; er hat aber allen Schaden zu ersetzen, der durch solche Sendungen verursacht worden ist. § 63 gilt entsprechend. Abschnitt II Zulassungsbestimmungen für die einzelnen Sendungsarten § 13 Briefe (1) Briefe sind verschlossene Postsendungen bis zum Gewicht von 500 g. (2) Für Briefe sind sämtliche Zusatzleistungen (§§ 28 bis 38) außer Versicherung (§ 34) zugelassen. § 14 Postkarten (1) Postkarten sind Postsendungen in rechteckiger Form aus Steifpapier mit einem Mindestgewicht von 170 g/m2, die ohne Umschlag versandt werden. Aufklebungen aus Papier sind zugelassen; sie müssen mit der ganzen Fläche aufgeklebt sein. (2) Mit den Postkarten können Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen den von der Deutschen Post herausgegebenen entsprechen. (3) Für Postkarten sind die Zusatzleistungen Eilsendung (§ 28), Luftpost (§ 29), Rohrpost (§ 30), Einschreiben (§ 32), Eigenhändige Aushändigung (§ 35), Rückschein (§ 37) und Nachnahme (§ 38) zugela&sen. § 15 Drucksachen (1) Drucksachen sind Vervielfältigungen auf Papier oder papierähnlichen Stoffen, die durch Druck oder ein i !;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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