Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 372

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 372 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 372); 372 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. Mai 1959 § 49 Außervertragliche Haftung (1) Für Schäden, die in Ausübung des Nutzungs-, Schutz- oder Kontrollrechts entstehen, haftet die Deutsche Post nach den Bestimmungen des Zivilrechts. (2) Die Haftung gemäß Abs. 1 besteht für Schäden, die durch Anlagen der Deutschen Post oder durch ihre Beauftragten entstanden sind. § 50 Ersatzberechtigte Die Schadenersatzpflicht der Deutschen Post besteht gegenüber dem, 1. der eine Leistung in Anspruch genommen hat, die fehlerhaft ausgeführt wurde, soweit die Haftung nicht gemäß § 48 ausgeschlossen ist; 2. der durch einen schuldhaft verursachten Mangel einer Fernmeldeanlage einen Personen- oder Sachschaden erlitten hat; 3. dem in Ausübung des Nutzungs-, Schutz- oder Kontrollrechts ein Schaden zugefügt worden ist. § 51 Verjährung (1) Die Ansprüche gegen die Deutsche Post auf Schadenersatz verjähren 1. wegen fehlerhafter Leistungen im Inlandspostverkehr nach Ablauf von 6 Monaten, im Auslandspostverkehr nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit dem Tage der Einlieferung der Postsendungen; 2. wegen fehlerhafter Leistungen im Postscheck- oder Postsparkassendienst nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind; 3. wegen Schäden gemäß § 46 Abs. 2 und § 49 nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. (2) Die Verjährung wird von dem Tage an gehemmt, an dem der Anspruch bei der Deutschen Post geltend gemacht wurde. Die Hemmung der Verjährung endet mit 'dem Zugang der schriftlichen Entscheidung. (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Zivilrechts. ‘ § 52 Schadenersatzpflicht der Benutzer (1) Die Benutzer sind nach den Bestimmungen des Zivilrechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie bei Inanspruchnahme einer Leistung der Deutschen Post schuldhaft verursacht haben. (2) Die Ansprüche der Deutschen Post verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Abschnitt XI Rechtsweg und Rechtsmittelverfahrcn § 53 Rechtsweg Ansprüche gegen die Deutsche Post können im Rechtsweg verfolgt werden, soweit er nicht gemäß § 54 ausgeschlossen ist. § 54 Ausschluß des Rechtsweges Der Rechtsweg ist ausgeschlossen bei Streitigkeiten l. über die Voraussetzungen, denen eine Sendung oder Nachricht nach den zu diesem Gesetz er-1 esenen Anordnungen entsprechen muß; 2. über den Ausschluß von der Benutzung der Anlagen der Deutschen Post, wenn gesetzliche Bestimmungen es vorschreiben; 3. über die Erteilung oder den Widerruf von Genehmigungen sowie über die Bedingungen für genehmigungspflichtige und für anmeldepflichtige Anlagen; 4. über die Ausübung des Nutzungs-, Schutz- oder Kontrollrechts der Deutschen Post; 5. über den Gebührenanspruch der Deutschen Post. § 55 Rechtsmittelverfahrcn (1) Lassen dieses Gesetz oder Anordnungen zu diesem Gesetz die Beschwerde zu, kann bei dem Organ, dessen Maßnahmen angefochten werden, binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde eingelegt werden. (2) Das im Abs. 1 genannte Organ ist verpflichtet, die Entscheidung des übergeordneten Organs der Deutschen Post innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Beschwerde zu beantragen, wenn es der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgeben will. (3) Die Beschwerde gegen einen Nutzungsbescheid ist beim übergeordneten Organ des Amtes der Deutschen Post einzulegen, das den Nutzungsbescheid erlassen hat. (4) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. (5) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das gilt nicht, 1. wenn Störungen des Post- und Fernmeldebetriebes eingetreten sind, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit unverzüglich behoben werden müssen; 2. wenn Anlagen der Deutschen Post eine unmittelbare Gefahr droht. (6) Das in den Absätzen 2 und 3 genannte übergeordnete Organ der Deutschen Post entscheidet innerhalb von 4 Wochen endgültig. (7) Die Entscheidungen sind schriftlich und begründet zuzustellen. (8) Das Verfahren ist kostenfrei. Abschnitt XII * Verwaltungs- und Strafmaßnahmen § 56 Angriffe auf den Betrieb und den Bestand von Post-und Fernmeldeanlagen § 317 des Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung: „(1) Wer vorsätzlich öffentlichen Zwecken dienende Post- oder Fernmeldeanlagen zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht und dadurch den Betrieb dieser Anlagen verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die für den Betrieb der im Abs. 1 genannten Fernmeldeanlagen bestimmte elektrische Energie entzieht oder elektrische Energie verwendet und dadurch den Betrieb dieser Anlagen verhindert oder gefährdet.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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