Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 353

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 353 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 353); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 30. April 1959 353 Pflichten eines Mitgliedes zu erfüllen. Personen, von denen auf Grund ihres Verhaltens zu unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat und zum Aufbau des Sozialismus die Gefahr unehrlicher oder feindlicher Tätigkeit in der Genossenschaft droht, können nicht Mitglied werden. 24. (1) Wer Mitglied der Genossenschaft werden will, reicht dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag sowie eine Erklärung darüber ein, wieviel Boden er bewirtschaftet. Der Erklärung ist ein vollständiges Inventarverzeichnis beizufügen. (2) Uber die Aufnahme als Mitglied der Genossenschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 25. Die Aufnahme darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Wird gegen dieses Prinzip verstoßen, kann der Antragsteller beim Rat des Kreises Einspruch einlegen. Auf Verlangen des Rates des Kreises wird in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig über den Eintritt entschieden. 26. Jedes Mitglied zahlt einen Eintrittsbeitrag von 5, DM und einen Inventarbeitrag gemäß Ziffern 12 und 18 des Statuts. Diese Beiträge werden dem unteilbaren Fonds zugeführt. Wenn aus einer Familie mehrere Personen Mitglied der Genossenschaft werden, so werden Inventarbeitrag und Eintrittsbeitrag nur von einem Familienmitglied erhoben. 27. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen, wie z. B. Ehrendienst in der Nationalen Volksarmee, Delegierung zum Studium, das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Damit ist das Mitglied von den Rechten und Pflichten, die mit seiner Anwesenheit in der Genossenschaft Zusammenhängen, entbunden. 23. (1) Die Mitgliedschaft in der LPG endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. (2) Ein Mitglied, das sich schwer gegen die Interessen der Arbeiter-und-Bauern-Macht vergeht oder gröblich und wiederholt gegen seine genossenschaftlichen Pflichten verstößt, insbesondere das genossenschaftliche Eigentum mißachtet oder die Arbeitsdisziplin verletzt, kann mit sofortiger Wirkung aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluß soll in der Regel erst dann erfolgen, wenn die Anwendung anderer Erziehungsmaßnahmen erfolglos geblieben ist. Die Mitgliederversammlung kann beim Ausschluß festlegen, daß als Wiedergutmachung für entstandenen Schaden die Vergütung für die geleisteten Arbeitseinheiten und den eingebrachten Boden, die dem Mitglied erst am Ende des Jahres ausgezahlt werden sollte, ganz oder teilweise zurückbehalten wird. Dadurch werden weitere Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen. (3) Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung, dem zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen müssen. Aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung muß die Zahl der anwesenden Mitglieder sowie das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein. (4) Der Ausgeschlossene kann beim Rat des Kreises Einspruch einlegen. Auf Verlangen des Rates des Kreises wird in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß entschie-den, 29. Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur durch schriftliche Erklärung und nach Abschluß der Ernte erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt. Stellt ein ausscheidendes Mitglied vor diesem Zeitpunkt die Arbeit ein, so stehen der LPG dieselben Rechte zu, wie sie in Ziff. 28 Abs. 2 Satz 3 gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied festgelegt sind. 30. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist nach Beschlußfassung über die Jahresendabrechnung zwischen der LPG und dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. den Erben eine gegenseitige Abrechnung durchzuführen. V. Die Pflichten der Genossenschaft, ihres Vorstandes und ihrer Mitglieder 31. Die Genossenschaft läßt sich in allen ihren Handlungen von den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik leiten. Sie verpflichtet sich, die Bewirtschaftung ihres Bodens planmäßig durchzuführen und rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die die restlose Erfüllung der staatlichen und der eigenen genossenschaftlichen Pläne für die landwirtschaftliche Produktion garantieren. 32. (1) Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende der LPG organisieren mit Unterstützung der staatlichen Organe den Schutz des genossenschaftlichen Eigentums. Sie erziehen alle Mitglieder zum Schutze und zur sorgsamen Behandlung des genossenschaftlichen Eigentums, zum Kampf gegen Schlendrian und zur Wachsamkeit gegenüber feindlichen Angriffen. (2) Im Interesse der Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums sind die Pflichten der Mitglieder und Funktionäre der LPG hinsichtlich der ihnen anvertrauten Vermögenswerte in der inneren Betriebsordnung und den Arbeitsordnungen für die einzelnen Arbeitsbereiche genau festzulegen. Der Vorsitzende und die Leiter der Arbeitsbereiche (Brigadeleiter) haben die Einhaltung dieser Pflichten ständig zu kontrollieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen. 33. Der Vorstand und alle Mitglieder sind verpflichtet: a) die Brutto- und Marktproduktion sowie die Arbeitsproduktivität durch die Einführung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen der fortgeschrittensten sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe sowie durch Anwendung der modernen Technik zu erhöhen, das genossenschaftliche Eigentum zu mehren und zu schützen, die Kosten der Produktion ständig zu senken und die Rentabilität ständig zu steigern; b) mit Unterstützung der örtlichen Organe der Staatsmacht und der MTS unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen Perspektiv- und Jahresproduktionspläne auszuarbeiten, die alle Genossenschaftsmitglieder und die gesamte Dorfbevölkerung auf die Entwicklung des neuen sozialistischen Dorfes orientieren; c) bei allen Arbeiten weitgehend die MTS in Anspruch zu nehmen und mit den Mitarbeitern der MTS ein enges kameradschaftliches Verhältnis zu pflegen und mit ihnen gemeinsam die sozialistischen Wirtschaftsprinzipien konsequent durchzusetzen;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 353 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 353) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 353 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 353)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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