Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 351

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 351 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 351); Gesetzblatt Teil I Nr. 26 Ausgabetag: 30. April 1959 351 Landwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik, der die werktätigen Bauern und anderen Werktätigen in der Landwirtschaft zum Sozialismus führt. Wir werktätigen Bauern, Gärtner, Handwerker und Landarbeiter der Gemeinde ; Kreis Bezirk der Deutschen Demokratischen Republik beschließen freiwillig das vorliegende Statut und gründen damit die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Typ III. Als Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft verpflichten wir uns, unsere genossenschaftliche Wirtschaft als die Quelle des genossenschaftlichen Reichtums und des Wohlstandes aller Mitglieder ständig zu stärken, aktiv an der genossenschaftlichen Arbeit und der Leitung der Genossenschaft sowie am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, die sozialistische Betriebs- und Arbeitsorganisation sowie die Vergütung der Arbeit nach Leistung konsequent durchzusetzen, das staatliche und genossenschaftliche Eigentum zu schützen, die Pflichten gegenüber unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat gewissenhaft zu erfüllen und auf diese Weise die Genossenschaft zu einer vorbildlichen sozialistischen landwirtschaftlichen Großwirtschaft zu entwickeln und alle Mitglieder der Genossenschaft wohlhabend zu machen. II. Die Bodennutzung 1. Die Bodenfläche der Genossenschaft besteht aus a) Boden, sowohl eigenem als auch Pachtland, der von den Mitgliedern eingebracht wird, b) Boden, der der Genossenschaft vom Staat zur Nutzung ohne Entschädigung übergeben wird. 2. Jeder werktätige Bauer, der der Genossenschaft beitritt, bringt sein Ackerland, seine Wiesen und Weiden, seinen Wald und alle sonstigen Flächen einschließlich Pachtland, Fischteichen und dergleichen, die er vor seinem Eintritt in die Genossenschaft mit seiner Familie bewirtschaftet hat, zur gemeinsamen Bewirtschaftung in die Genossenschaft ein. 3. (1) Für die persönliche Hauswirtschaft kann jedes Mitglied der Genossenschaft mit eigenem Haushalt auf Beschluß der Mitgliederversammlung bis zu 0,5 ha Land zur persönlichen Nutzung behalten. Mitglieder, die keinen Boden eingebracht haben, können dazu von der Genossenschaft bis zu 0,5 ha Boden erhalten. (2) Leben mehrere Mitglieder in einem Haushalt, steht ihnen dieses Recht nur gemeinsam zu. 4. Der Boden, der von den Mitgliedern in die Genossenschaft zur gemeinsamen Nutzung eingebracht wird, bleibt Eigentum der Genossenschaftsbauern. 5. Die Ländereien der Genossenschaft werden zu einer einheitlichen großen Bodenfläche zusammengelegt. Die dazwischenliegenden Feldraine und Grenzsteine werden beseitigt. Auf den genossenschaftlichen Ländereien sind in Übereinstimmung mit den staatlichen Plänen richtige Fruchtfolgen einzurichten. 6. Der durch die Mitglieder in die Genossenschaft ein-gebrachte Boden wird durch eine Kommission ab- genommen, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Zu dieser Kommission können staatliche Sachverständige hinzugezogen werden. Für alle Flächen, die von den Mitgliedern eingebracht werden, ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Größe und Qualität des Bodens niedergelegt wird. 7. Die Genossenschaft führt ein Bodenbuch, in das a) die von den Mitgliedern eingebrachten eigenen Flächen auf den Namen des Eigentümers, b) die vom Staat übergebenen Flächen aus Volkseigentum oder Bodenreformland, c) die vom Staat übergebenen. Dritten gehörenden Flächen als vom Staat zur Nutzung übergebenes Land eingetragen werden. Für die Führung des Bodenbuches ist der Vorsitzende verantwortlich. 8. Mitglieder, die ohne oder mit wenig Land in die Genossenschaft eingetreten sind, können von der Genossenschaft nach Möglichkeit Boden ins Bodenbuch eingetragen erhalten, und zwar von Flächen, für die kein Anspruch auf Bodenanteile besteht (aus dem staatlichen Bodenfonds, ehemalige freie Flächen usw.). Diese für Genossenschaftsmitglieder eingetragene Fläche soll nicht größer als der Durchschnitt der von den übrigen Mitgliedern eingebrachten Bodenflächen sein. 9. Jedes Mitglied hat das Recht, sein Land entweder an die Genossenschaft, an ein Mitglied, welches kein oder nur wenig Land besitzt, oder an den Staat zu verkaufen. 10. Beim Ausscheiden aus der Genossenschaft erhält das ehemalige Mitglied durch Beschluß der Mitgliederversammlung Boden am Rande der genossenschaftlichen Ländereien entsprechend der Größe und Güte seines eingebrachten Bodens. 11. Uber alle Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft in Fragen des Bodens entstehen, entscheidet die Mitgliederversammlung. III. Die Verwendung der landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte, Zugkräfte sowie des Zucht- und Nutzviehs und des Waldbestandes 12. (1) Jedes Mitglied übergibt der Genossenschaft bei seinem Eintritt zur allgemeinen Nutzung a) die Traktoren, Maschinen, Geräte und Wirtschaftsgebäude, die für die genossenschaftliche Produktion geeignet sind und vom Mitglied nicht zur Führung der persönlichen Hauswirtschaft benötigt werden, b) das Vieh, soweit es nicht nach den Bestimmungen über die persönliche Hauswirtschaft im Eigentum des Mitgliedes verbleibt, und c) seinen Waldbestand und langjährige Kulturen, wie Obstgehölze, Hopfenanlagen, Rebpflanzun-gen usw. (2) Außerdem sind Saatgut für die erste Aussaat, Futtermittel bis zur neuen Ernte und organische Düngemittel entsprechend der Größe des eingebrachten Bodens nach den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Normen der Genossenschaft unentgeltlich zur allgemeinen Nutzung zu übergeben. Die die festgesetzten Normen übersteigenden Mengen sind von der Genossenschaft zu vergüten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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