Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 239

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 239 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 239); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 7. April 1859 239 Wendung der Tiere im Einvernehmen mit den Züchtern zu entscheiden. In der Regel soll diese Entscheidung innerhalb von 3 Monaten erfolgen, (2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind Schafböcke, Ziegenböcke, Hähne, Erpel und Ganter ausgenommen. Diese Tiere können nach Ablauf der 14tägigen Frist vom Züchter direkt verkauft werden. § 18 Die Direktverkäufe von Zuchttieren können mit oder ohne Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung ln Schlachtvieh (Lebendgewicht) durch den Käufer erfolgen. Zu § 11 Abs. 4 der Verordnung: § 19 Sonderregelungen Die VEAB können im Einvernehmen mit den Bezirkstierzu chtinspektionen Jungrinder, Kälber und Ferkel mit Herdbuchabstammung einstufen und lenken. In diesen Fällen ist für den Handel der VEAB zuständig, in dessen Bereich der Verkäufer seinen Wohnsitz hat. Zu § 12 Abs. 1 der Verordnung: § 20 Direktverkauf von Nutzvieh Landwirtschaftlichen Betrieben und Tierhaltern ist der Direktverkauf von Nutzvieh aus der eigenen Produktion an andere landwirtschaftliche Betriebe oder andere Tierhalter gestattet. Derartige Verkäufe dürfen aber von den VEAB weder auf die Pflichtablieferung des Verkäufers gutgeschrieben noch der Pflichtablieferung des Käufers belastet werden. Zu § 13 Abs. 1 der Verordnung: Ablieferungsbescheinigungen und Kaufbescheinigungen/Rechnungen § 21 (1) Die VEAB haben den Verkäufern von Zucht- und Nutzvieh eine Ablieferungsbescheinigung und den Käufern von Zucht- und Nutzvieh eine Kaufbescheini-gung/Rechnung auszustellen. In der Ablieferungsbescheinigung und Kaufbescheinigung/Rechnung sind die zwischen Verkäufer bzw. Käufer und VEAB vereinbarten Gewichte so einzutragen, daß ersichtlich ist, ob der Verkauf bzw. Kauf mit oder ohne Gewichtsübernahme auf die Pflichtablieferung der Käufer erfolgt. (2) Die Gewichtsangaben in der Ablieferungsbescheinigung und in der Kaufbescheinigung/Rechnung müssen übereinstimmen; (3) Die Ablieferungsbescheinigung und Kaufbescheinigung/Rechnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des zur Ausstellung berechtigten Mitarbeiters des VEAB und des Käufers oder Verkäufers. § 22 (1) Beim Direktverkauf von Zuchtvieh mit Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung von Schlachtvieh durch den Käufer stellt der VEAB die Ablieferungsbescheinigungen und Kaufbescheinigungen/Rechnungen auf Grund der gemeinsamen schriftlichen Anzeige des Verkäufers und Käufers aus. ln diese Bescheinigungen ist nur das zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarte Anrechnungsgewicht dazu tragen* (2) Beim Direktverkauf von Nutzvieh und des Zuchtviehs, das ohne Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung von Schlachtvieh durch den Käufer gehandelt wird, sind keine Ablieferungsbescheinigungen und Kaufbescheinigungen/Rechnungen durch den VEAB auszustellen; , § 23 Der Käufer von Zucht- und Nutzyieh ist, sofern der Kauf mit Gewichtsübernahme auf die Pflichtablieferung erfolgt, verpflichtet, Schlachtvieh in voller Höhe des in der Kaufbescheinigung/Rechnung eingetragenen Gewichtes auf die Pflichtablieferung entsprechend den geltenden Ablieferungsterminen abzuliefern. Das Übernahmegewicht laut Kaufbescheinigung/Rechnung ist dem Käufer von der ihm im Zeitpunkt des Ankaufes auf die Erfüllung der Pflichtablieferung in Schlachtvieh angerechneten Menge abzusetzen. § 24 Beim Verkauf von Zucht- und Nutzvieh an landwirtschaftliche Bedarfsträger auf Grund zur Verfügung stehender Kontingente an Anrechnungsgewichten ist diesen vom VEAB eine Kaufbescheinigung/Rechnung mit dem Bemerken „zu Lasten von Kontingenten“ auszustellen. § 25 Beim Handel von Zucht- und Nutzvieh mit VEG und den in der Bezahlung den VEG gleichgestellten Betrieben sind von den VEAB Ablieferungsbescheinigungen und Kaufbescheinigungen,/Rechnungen mit dem Vermerk „ohne Istveränderung“ auszustellen. Der Handel von Zucht- und Nutzvieh mit diesen Betrieben ist von den VEAB gesondert abzurechnent § 26 (1) Von der Ablieferungsbescheinigung und Kaufbescheinigung/Rechnung (nachstehend kurz als „Bescheinigung“ zusammengefaßt) ist die erste Ausfertigung dem Verkäufer bzw. Käufer des Zucht- und Nutzviehs innerhalb der im § 27 festgelegten Zahlungsfrist auszuhändigen; (2) Die vierte Ausfertigung dieses Nachweises erhält der Rat der Gemeinde. (3) Bemängelungen gegenüber den Eintragungen in den Bescheinigungen sind vom Empfänger (Käufer bzw. Verkäufer) innerhalb einer Frist von 30 Tagen* gerechnet vom Tage der Aushändigung oder Zustellung der Bescheinigung, dem VEAB schriftlich oder mündlich (zu Protokoll) mitzuteilen. Der VEAB hat die mitgeteilten Mängel in der Bescheinigung zu prüfen und erforderlichenfalls die Richtigstellung zu veranlassen. Der VEAB kann innerhalb der gleichen 30-Tagefrist fehlerhafte Eintragungen in der Bescheinigung gegenüber dem Empfänger (Käufer oder Verkäufer) schriftlich berichtigen. Offensichtliche Rechen-und Schreibfehler können vom Erfassungs- und Aufkauforgan innerhalb der Jahresfrist, vom Tage der Ausstellung der Bescheinigung an gerechnet, berichtigt werden. Nach Ablauf der angeführten Fristen erlischt für den Verkäufer/Käufer und den VEAB der Anspruch auf Berichtigung und die Bescheinigung ist mit allen ihren Angaben und Eintragungen für die beiderseitigen Rechtsverhältnisse verbindlich, es sei denn, daß der Verkauf/Kauf entgegen den Bestimmungen der Verordnung oder dieser Durchführungsbestimmung zustande gekommen ist. In einem solchen Fall kann die Ablieferungsbescheinigung jederzeit berichtigt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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