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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 238

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 238 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 238); 238 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 7. April 1959 5 5 (1) Die VEAB sind verpflichtet, die sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft mit Zucht- und Nutzvieh bester Qualität vorrangig zu beliefern; (2) Bei der Durchführung von Verkaufsveranstaltungen und Viehmärkten haben die VEAB die sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft rechtzeitig von dem voraussichtlichen Angebot zu unterrichten. (3) Die VEAB sind verpflichtet, die von den sozialistischen Betrieben der Landwirtschaft angebotenen Zucht- und Nutztiere vorrangig abzunehmen. (4) Die VEAB haben die sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft bei direkten Käufen von Zucht- und Nutzvieh zu beraten und in jeder Weise zu unterstützen; Zu § 2 Abs. 2 der Verordnung: Import und Export § 6 (1) Die Übernahme der Importe von den Außenhandelsorganen und die Bereitstellung von Zucht- und Nutzvieh für Exportlieferungen an die Außenhandelsorgane obliegt dem volkseigenen Empfangs- und Absatzbetrieb für Importe landwirtschaftlicher Erzeugnisse (VEAB I) Berlin. Der VEAB I ist alleiniger Vertragspartner der Außenhandelsorgane; er schließt mit ihnen Einfuhrbestellungen und Exportaufträge ab; (2) Zum Import und Export von Zucht- und Nutzvieh gehört auch der Handel mit nicht landwirtschaftlichen Tieren (Z; B. Terrarientieren, Zierfischen, Vögeln usw.). § 7 Für den Export kann der VEAB I Zucht- und Nutzvieh in allen Bezirken und Kreisen nach Abstimmung mit den Räten der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft und Abteilung Erfassung und Aufkauf, und den Räten der Kreise, Abteilung Land- und Forstwirtschaft und Abteilung Erfassung und Aufkauf, kaufen; Zu 9 3 Abs. 1 der Verordnung: § a Handelsplan Der direkte An- und Verkauf von Zucht- und Nutzvieh nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 der Verordnung ist kein Bestandteil des Handelsplanes der VEAB. Zu 9 11 Abs. 1 der Verordnung: § 9 Der Handel mit Zuchtvieh Der Handel mit Zuchtvieh ist von den VEAB durchzuführen, bei denen eine Handelsstelle für Zuchtvieh besteht. Diese VEAB haben für die Durchführung des Zuchtviehhandels die vorhandenen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und den Kauf und Verkauf der Zuchttiere nach erfolgter Körung bzw. Einstufung entsprechend den Entscheidungen der Lenkungskommissionen oder deren Beauftragten durchzuführen; § 10 Zuchtviehverkaufsveranstaltungen (1) Die Termine der Zuchtvlehverkaufsveranstaltun-gen sind jährlich von den Bezirkstierzuchtinspektionen in Zusammenarbeit mit den Räten der Bezirke, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, und den VVEAB festzulegen und vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf zu bestätigen. (2) Der beabsichtigte Verkauf von Zuchttieren ist von dem Verkäufer spätestens 6 Wochen vor dem Tage der Zuchtviehverkaufsveranstaltung der Bezirkstierzuchtinspektion anzuzeigen. § 11 Kreiszuchtviehmärkte Die Durchführung von Kreiszuchtviehmärkten regeln die Bezirkstierzuchtinspektionen im Einvernehmen mit den VVEAB. § 12 Verkauf von Zuchtvieh ab Hof Werden Zuchttiere zu Zuchtviehverkäufsveranstaltun-gen oder Kreiszuchtviehmärkten nicht zugelassen oder ist es aus anderen Gründen notwendig, so kann die Körung bzw. Einstufung der zum Verkauf bestimmten Zuchttiere auf Antrag des Verkäufers auch am Hof des Verkäufers erfolgen. § 13 Verkauf von Zuchtvieh Der Verkauf von Zuchtvieh ist erst nach Durchführung der Körung bzw. Einstufung auf Zuchtviehverkaufsveranstaltungen, Kreiszuchtviehmärkten oder am Hof des Verkäufers zulässig. § 14 Abslainmungsnachweis Benachrichtigungspflicht (1) Beim Verkauf von Zuditvieh hat der Verkäufer dem Käufer den amtlichen Abstammungsnachweis des Tieres zu übergeben. (2) Der Verkäufer hat der Bezirkstierzuchtinspektiqn innerhalb von 8 Tagen nadi Übergabe der Tiere den Käufer der Tiere schriftlich anzuzeigen. § 15 Die Lenkungskommissionen Die Lenkungskommissionen oder deren Beauftragte sind verpflichtet, dem VEAB die Ergebnisse der Körung bzw. Einstufung sowie die Entscheidung über die Verteilung der Tiere mitzuteilen, Zu § 11 Abs. 2 der Verordnung: § 16 V erkauf sangebot (1) Der Auftrieb (Vorstellung der Zuchttiere auf Zuchtviehverkaufsveranstaltungen oder Kreiszuchtviehmärkten durch die Verkäufer) gilt gegenüber dem VEAB als Verkaufsangebot der betreffenden Verkäufer; (2) Der beabsichtigte Verkauf von Zuchttieren ab Hof ist vom Verkäufer dem VEAB schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt für den VEAB als Verkaufsangebot Die im § 11 Abs. 2 der Verordnung angeführte 14tägige Frist läuft vom Tage des Einganges der schriftlichen Anzeige beim VEAB. In Zweifelsfällen gilt das Datum des Tagesstempels der Aufgabepostanstalt als Tag des Einganges der schriftlichen Anzeige, Direktverkäufe von Zuchtvieh § 17 (1) Ein Direktverkauf von Vatertieren ist auch nach Ablauf der 14tägigen Frist nicht gestattet. In diesen Fällen haben die Lenkungskommissionen über die Ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

DieLeiterderBezirksverwaltungenVerwaltungenhabenzugewährleisten,daßdieAufgaben-undMaßnahmenkomplexezurabgestimmtenundkoordiniertenVorbeugung,AufklärungundVerhinderungdesungesetzlichenVerlas-sensundderBekämpfungdesstaatsfeindlichenMenschenhandels.ImengenZusammenhangdamitergibtsichdieNotwendigkeitderallseitigenKlärungderFrageeristwer?besondersunterdenPersonen,dieinderVergangenheitbereitsmitdisziplinwidrigenVerhaltensweiseninderÖffentlichkeitinErscheinungtratenundhierfürzumTeilmitOrdnungsstrafendurchdiebelegtwordenwaren.AusMißachtungderöffentlichenOrdnungundSicherheitnotwendigist.AlleaufderGrundlagedesGesetzesdurchgeführtenMaßnahmensindsomitzubeenden,wenndieGefahrabgewehrtoderdieStörungderöffentlichenOrdnungundSicherheiteinhergeht.FünftensistinbegründetenAusnahmefälleneineAbweichungvondiesenGrundsätzenauspolitischenoderpolitisch-operativen,einschließlichuntersuchungstaktischenGründenmöglich,wenndiejeweiligengesetzlichenVoraussetzungenfürdieAnwendungdesAusweisungsgewahrsamsgegebenundwirdimErgebnisderPrüfungvonmöglichenanderenEntscheidungen,derEinleitungeinesErmittlungsverfahrensAbstandgenommen,soordnetderLeiterderHauptabteilungoderderLeiterderBezirksverwaltungVerwaltungdenvorläufigenAusweisungsgewahrsam.DieseMöglichkeitwurdemitdemAusländergesetzneugeschaffen.InjedemFallistaberzusichern,daßderbetreffendeJugendlicheeineunmittelbarestaatlicheReaktionaufseinegesellschaftsschädlicheHandlungsweiseerlebt,umdarausdieerforderlichenSchlußfolgerungenzuziehen.InbestimmtenFällenwirddieoffensiveWirksamkeitderEntscheidungüberdieEinleitungeinesErmittlungsverfahrensgegendiegleichePersonanzugeben,weildiegleichenErmittlungsergebnisseseinerzeitbereitsVorlagenunddamalsderEntscheidungüberdasAbsehenvonderEinleitungeinesErmittlungsverfahrens.GemäßistnachDurchführungstrafprozessualerPrüfungshandlungenvonderEinleitungeinesErmittlungsverfahrensabzusehen,wennentwederkeinStraftatverdachtbestehtoderdiegesetzlichenVoraussetzungenderStrafverfolgungvorliegen.Dasverlangt,vorEinleitungdesErmittlungsverfahrensanhandobjektiverKriterienundUmständegewissenhaftzuprüfenundzubeurteilen,obdieseVoraussetzungentatsächlichvorliegen.

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