Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 221

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 221 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 221); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 28. März 1959 221 Ordnung über die Verleihung der „Wanderfahne des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik" § 1 Die „Wanderfahne des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik“ ist eine staatliche Auszeichnung. § 2 (1) Die Wanderfahne kann an sozialistische Betriebe der für den weiteren Aufbau und den Sieg des Sozialismus entscheidenden Industrie- und Volkswirtschaftszweige verliehen werden, die hervorragende Ergebnisse im Kampf um die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Senkung der Selbstkosten und die Übererfüllung der Staatlichen Planaufgaben auf der Grundlage des innerbetrieblichen Wettbewerbes von Mann zu Mann und von Kollektiv zu Kollektiv erzielten und den wissenschaftlich-technischen Fortschritt zur Erreichung eines hohen Wachstumstempos der Produktion durchsetzen. Die Betriebe müssen neue Formen des Wettbewerbes gefördert, ein strenges Sparsamkeitsregime verwirklicht, bei der Einführung und Ausnutzung der modernen Technik und Technologie sowie erprobter Neuerermethoden hervorragende Ergebnisse erzielt und volkswirtschaftliche Schwerpunktprogramme vorbildlich erfüllt haben. Sie müssen ihre fortschrittlichen Erfahrungen im sozialistischen Wettbewerb den übrigen Betrieben ihres Wirtschaftszweiges vermitteln. (2) Die Belegschaften der Betriebe müssen den Kampf um die Wanderfahne beschlossen und sich auf der Grundlage der festgelegten Wettbewerbsbedingungen hohe politische und ökonomische Kampfziele gestellt haben. § 3 (1) Die Wettbewerbsunterlagen sind bei den technisch-ökonomischen Räten der Vereinigungen volkseigener Betriebe, den zuständigen zentralen Organen der staatlichen Verwaltung bzw. bei den Räten der Bezirke zur Überprüfung einzureichen. Die Überprüfung erfolgt gemeinsam mit den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften. (2) Vorschlagsberechtigt sind die Zentralvorstände der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften gemeinsam mit den Hauptdirektoren der Vereinigungen volkseigener Betriebe, den Leitern der zentralen Organe der staatlichen Verwaltung bzw. den Vorsitzenden der Räte der Bezirke. (3) Die Bestätigung der Vorschläge erfolgt durch den Leiter der Fachabteilung der Staatlichen Plankommission bzw. den Leiter des zuständigen zentralen Organs der staatlichen Verwaltung gemeinsam mit dem Sekretariat des Zentralvorstandes der Industriegewerkschaft und Gewerkschaft. § 4 Die Verleihung der Wanderfahne erfolgt im Namen des Ministerrates und des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes durch den Leiter der Fachabteilung der Staatlichen Plankommission bzw. den Leiter des zentralen Organs der staatlichen Verwaltung gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Zentralvorstandes der Industriegewerkschaft und Gewerkschaft. S3 (1) Zur Wanderfahne gehören eine Urkunde, ein Fahnenschild und eine Prämie. (2) Die Höhe der Prämie ist abhängig von den Ergebnissen im sozialistischen Wettbewerb, dem erzielten überplanmäßigen Gewinn bzw. der Unterschreitung des geplanten Verlustes, der volkswirtschaftlichen Bedeutung der erzielten Leistungen und der Belegschaftsstärke. § 6 (1) Es können bis zu 22 Wanderfahnen gestiftet werden. Die Staatliche Plankommission vereinbart in der Regel jährlich im IV. Quartal für das kommende Jahr mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, ln welchen Industrie- und Volkswirtschaftszweigen Wanderfahnen verliehen werden sowie die Mindest- und Höchstsätze der Prämien. (2) Die Mittel für die Prämien und für die Auszeichnungsmaterialien Werden aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt und sind in den Haushalten der zentralen Organe der staatlichen Verwaltung zu planen. (3) Die verleihenden Organe sind verpflichtet, dem Büro des Präsidiums des Ministerrates Name und Anschrift des Betriebes, eine kurze Begründung für die Auszeichnung sowie die Prämienhöhe unmittelbar nach der Verleihung zuzusenden, § 7 (1) Die Verleihung der Wanderfahne erfolgt in der Regel spätestens 6 Wochen nach dem I., II., III. und IV. Quartal des Jahres oder zu Ehrentagen der Arbeiterklasse und der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Wird die Wanderfahne im Verlauf des sozialistischen Wettbewerbes zu Ehren bedeutender Ereignisse für die Arbeiterklasse und für die Deutsche Demokratische Republik verliehen, so sind als Symbol dieses Wettbewerbes Schleifen zu stiften, die mit der Wanderfahne zu übergeben sind und bei Abgabe der Wanderfahne im ausgezeichneten Betrieb verbleiben. Die Stiftung der Schleifen kann durch die zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung und die zentralen Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen erfolgen. (3) Erhält ein Betrieb nach dem I., II., III, und IV. Quartal des Jahres hintereinander die Wanderfahne, so bleibt sie endgültig in diesem Betrieb. In diesem Falle stiftet der Ministerrat eine neue Wanderfahne. (4) An Betriebe, die mit der Wanderfahne ausgezeichnet werden, wird die Wanderfahne der Ministerien, Staatssekretariate bzw. der WB oder der Räte der Bezirke nicht gleichzeitig verliehen. Diese ist für den folgenden Wettbewerbszeitraum einzuziehen. (5) Erfüllt ln einer Wettbewerbsgruppe kein Betrieb die Voraussetzungen für die Verleihung der Wanderfahne, dann wird in dieser Gruppe für den betreffenden Wettbewerbszeitraum die Wanderfahne nicht verliehen. Sie ist für den folgenden Wettbewerbszeltraum einzuziehen, § 8 (1) Die Wanderfahne besteht aus roter Fahnenseide in der Größe 1,3 X 1,3 m und ist an drei Seiten mit goldfarbenen Fransen eingefaßt. Im Mittelfeld der Vorderseite ist das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik aufgestickt, Hammer und Zirkel sind in goldfarbenem Stoff aufgelegt undschwarzeingefaßt. Zwei stilisierte Lorbeerranken und die Worte „SIEGERBETRIEB IM WETTBEWERB“ umgeben kreisförmig das Staatswappen. Auf der Rückseite sind dreizeilig die Worte;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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