Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 16

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 16 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 16); 16 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 ; Ausgabetag: 31. Januar 1959 Vorschriften für die volkseigene Wirtschaft gemäß der Neunzehnten Durchführungsbestimmung vom 15. Januar 1951 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 32) im Zeitpunkt der Übernahme der Gegenstände ergibt. Der Geschäftsoder Firmenwert wird in die Vergütung nicht einbezogen. (2) Uber die Vereinbarung der Vergütung ist durch den für die Übernahme zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, eine Niederschrift in 3 Exemplaren zu fertigen. Für die vereinbarte Vergütung ist die Genehmigung der zuständigen Preisstelle einzuholen. Je ein Preisgenehmigungsvermerk der Preisstelle ist mit einer Ausfertigung der Niederschrift über die vereinbarte Vergütung zu verbinden. (3) Eine Ausfertigung der mit dem Preisgenehmigungsvermerk versehenen Niederschrift verbleibt bei dem jeweiligen Rat des Kreises, eine Ausfertigung wird dem Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, zugeleitet. Die dritte Ausfertigung ist dem Ersatzberechtigten mit Postzustellungsurkunde zu übermitteln. §3 (1) Folgende Gegenforderungen sind gegen die Vergütung aufzurechnen, wenn sie innerhalb der Fristen und des Verfahrens gemäß den Absätzen 2 bis 4 angemeldet werden. a) Abgabenforderungen, b) Forderungen auf Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen, c) Forderungen haushaltsgebundener Einrichtungen, d) Forderungen der volkseigenen Kreditinstitute sowie der übrigen Rechtsträger aus dem Bereich der volkseigenen Wirtschaft gemäß der Neunzehnten Durchführungsbestimmung vom 15. Januar 1951 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (GBl. S. 32). (2) Der Rat des Kreises fertigt eine Mitteilung mit folgenden Angaben aus: a) Bezeichnung der Apotheke, deren Vorrichtungen, Gerätschaften und Warenvorräte vom Rat des Kreises übernommen werden, b) Name und Anschrift des Berechtigten, c) Höhe der Vergütung. Die Mitteilung ist beim Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, für die Dauer von 4 Wochen zur Einsichtnahme für die Gläubiger der im Abs. 1 genannten Gegenforderungen auszulegen. Die Auslegung und der Zeitraum der Auslegung sind öffentlich bekanntzumachen. (3) Der Rat des Kreises ist verpflichtet, Gläubigem gemäß Abs. 1 auf schriftliche Anfrage alle notwendigen sachdienlichen Angaben im Zusammenhang mit der Vergütungsforderung zu machen. (4) Forderungen gemäß Abs. 1 sind von den Gläubigern innerhalb von 4 Wochen nach Erscheinen der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 2 beim Rat des Kreises anzumelden. §4 (1) Nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß § 3 Abs. 4 hat der Rat des Kreises dem Berechtigten die zur Aufrechnung angemeldeten Gegenforderungen mitzuteilen. Die Mitteilung muß eine Rechtsmittelbelehrung entsprechend Abs. 2 enthalten und ist mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. (2) Der Berechtigte kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Mitteilung beim Rat des Kreises schriftlich Einwendungen gegen die Forderungen, mit denen gegen die Vergütung aufgerechnet werden soll, erheben. (3) Der Rat des Kreises hat die Gläubiger, gegen deren angemeldete Forderungen Einwendungen erhoben werden, von den Einwendungen in Kenntnis zu setzen. §5 (1) Die Gläubiger der nach § 3 angemeldeten oder vom Berechtigten ohne Anmeldung des Gläubigers anerkannten Forderungen, mit denen gegen die Vergütung aufgerechnet wird, sind vom Rat des Kreises zu benachrichtigen. Der aufgerechnete Betrag ist unverzüglich an die Gläubiger abzuführen. (2) Mit Forderungen, gegen die der Berechtigte Einwendungen erhoben hat, wird nicht aufgerechnet, es sei denn, daß vor Hinterlegung gemäß Abs. 3 der Nachweis erbracht ist, daß die streitige Forderung dem Gläubiger gebührt. (3) Forderungsbeträge, gegen die der Berechtigte Einwendungen erhoben hat, sind bei dem für den Berechtigten zuständigen Staatlichen Notariat zu hinterlegen: I (4) Reicht die Vergütung nicht aus, um alle nach § 3 Abs. 1 angemeldeten Forderungen zu erfüllen, so sind diese in der Reihenfolge, in der sie im § 3 Abs. 1 aufgeführt sind, zu befriedigen. Innerhalb der Gruppen findet anteilige Befriedigung statt. (5) Die Aufrechnung der Ansprüche gemäß § 3 wird durch Pfändung und Abtretung des Anspruchs auf Vergütung oder von Teilen dieses Anspruchs nicht berührt. §6 Dem Berechtigten ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, in dem die Höhe der Vergütung, die Beträge, mit denen aufgerechnet ist, die hinterlegten Beträge sowie der Restbetrag, der an den Berechtigten zur Auszahlung gelangt, aufgeführt sind. Die Vergütung ist nach Abzug der Beträge, mit denen aufgerechnet ist und die hinterlegt sind, an den Berechtigten zu überweisen. §7 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1, Januar 1959 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1958 Der Minister für Gesundheitswesen Se f ri n Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Zweite Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen. Vom 23. Dezember 1958 Auf Grund des § 13 der Verordnung vom 6. Juni 1957 über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (GBl. I S. 329) wird folgendes bestimmt: § 1 (1) Die Festlegung von Kontrollen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung obliegt dem Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen. 1. DB (GBl. I 1957 S. 556);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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