Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 153

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 153 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 153); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 9. März 1959 153 (2) Das Vermittlungskontor kann für seine Vermittlungstätigkeit ein Entgelt berechnen. § 6 Der Struktur- und der Stellenplan des Vermittlungskontors sind nach den hierfür geltenden Bestimmungen aufzustellen und zu bestätigen. § 7 (1) Das Vermittlungskontor wird durch den Direktor geleitet, der von dem Leiter der Abteilung Bilanzierung und Verteilung der Produktionsmittel der Staatlichen Plankommission ernannt und abberufen wird. (2) Der Direktor ist für die politische, wirtschaftliche und organisatorische Tätigkeit des Vermittlungskontors und seiner Außenstellen verantwortlich und der Staatlichen Plankommission, Abteilung Bilanzierung und Verteilung der Produktionsmittel, rechenschaftspflichtig. Er ist bei seinen Entscheidungen an die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Pläne sowie an die Weisungen der Abteilung Bilanzierung und Verteilung der Produktionsmittel der Staatlichen Plankommission gebunden; (3) Der Direktor hat 2 Stellvertreter. Der Direktor bestimmt, welcher seiner beiden Stellvertreter ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt; (4) Die Stellvertreter des Direktors und die anderen Mitarbeiter des Vermittlungskontors sowie die Leiter der Außenstellen werden durch den Direktor eingestellt und entlassen; Die Einstellung und Entlassung der beiden Stellvertreter des Direktors bedarf der Zustimmung des Leiters der Abteilung Bilanzierung und Verteilung der Produktionsmittel der Staatlichen Plankommission; (5) Im Rechtsverkehr wird das Vermittlungskontor durch den Direktor, in dessen Abwesenheit durch den von ihm bestimmten Stellvertreter des Direktors vertreten; (6) Im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches und ihrer Befugnisse sind die Stellvertreter des Direktors berechtigt, das Vermittlungskontor zu vertreten. In Angelegenheiten, die über diesen Rahmen hinausgehen, vertreten die Stellvertreter das Vermittlungskontor jeweils gemeinsam mit einem anderen von dem Direktor entsprechend bevollmächtigten leitenden Mitarbeiter. Nach Maßgabe der ihnen von dem Direktor schriftlich erteilten Vollmacht können auch andere Mitarbeiter oder sonstige Personen das Vermittlungskontor vertreten. § 8 Die Staatliche Plankommission erläßt die Ein- und Verkaufs- sowie Vermittlungsbedingungen des Vermittlungskontors; Bis zum Erlaß dieser Bedingungen ist unter Beachtung der Bestimmungen dieser Anordnung die Anordnung vom 24. Januar 1957 über die Ein-und Verkaufs- sowie Vermittlungsbedingungen des Staatlichen Vermittlungskontors für Maschinen- und Materialreserven (GBL I S. 104) anzuwenden; § 9 Diese Anordnung tritt am 1; April 1959 in Kraft; Berlin, den 19. Februar 1959 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission I. V.: Selbmann Stellvertreter des Vorsitzenden Anordnung Nr. 1 über die Organisation der Altstoffwirtschaft. Vom 19. Februar 1959 Zur Verbesserung der Organisation der Altstoffwirtschaft wird auf Grund des § 2 der Dritten Verordnung vom 19. Februar 1959 zur Aufhebung und Änderung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftsplanung (GBl. I S. 150) im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für die Anleitung der örtlichen Räte folgendes angeordnet: § 1 (1) Nichtmetallische Altstoffe im Sinne dieser Anordnung sind: 1; Alttextilien aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe sowie Fabrikationsabfälle textiler Art, 3, Altpapier sowie Fabrikationsabfälle aus Papier und Pappe, 3. Sammelknochen, 4; Gelatineknochen, 5. Leimleder, leimgebendes, 6. Leimleder, gelatinegebendes, 7; Lederschnitzel und -späne, 8; Altkautschuk und Altgummiabfälle, 9. Rücklaufflaschen (außer Pfandflaschen), 10. Rücklaufgläser (außer Pfandgläser), H; Glasbruch, 12, Altkorken, 13; Haare (Anfall aus dem Friseurgewerbe). (2) Die im Abs. 1 genannten Altstoffe sind zu erfassen, aufzubereiten und einer zweckentsprechenden wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen; (3) Das Vernichten, Vermischen, Zurückhalten oder Unbrauchbarmachen nichtmetallischer Altstoffe ln gewerblichen Anfallstellen ist unzulässig. § 2 (1) Die Planung des Aufkommens und der Verteilung entsprechend besonderer Nomenklatur erfolgt durch die Staatliche Plankommission. Die Räte der Bezirke reichen ihre in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Leitbetrieb des volkseigenen Altstoffhandels vorbereiteten Planvorschläge für das Aufkommen der Staatlichen Plankommission ein. Die Räte der Bezirke übergeben die von der Staatlichen Plankommission bestätigten Planaufgaben aufgeschlüsselt an die Leitbetriebe und an die Räte der Kreise. Die Räte der Kreise übergeben den Städten, Gemeinden und gewerblichen Anfallstellen die aufgegliederten Planaufgaben; (2) Die Erfüllung der Planaufgaben haben die Räte der Bezirke als Planträger zu überwachen und durchzusetzen. (3) Für die planmäßige Lenkung des Absatzes nicht-metallischer Altstoffe auf der Grundlage der vom Staatlichen Vermittlungskontor für Maschinen- und Materialreserven aufgestellten Lieferpläne sind die Leitbetriebe des volkseigenen Altstoffhandels verantwortlich. Für Rücklaufflaschen und -gläser stellt das Versorgungskontor Industrieglas die Lieferpläne auf.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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