Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 122

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 122 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 122); 122 Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 4. März 1959 hin die Anleitung und Kontrolle der Durchführung der im Völkswirtschaftsplan für die gesamte Forstwirtschaft festgelegten Planaufgaben. (2) Die Betreuung des Waldes hat der Steigerung der Rohholzproduktion, der rationellen Ausformung des Rohstoffes Holz und der Wahrung der landeskulturellen Belange zu dienen. Die Eigentumsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. (3) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, privaten Waldbesitzer und Bewirtschafter sonstiger nicht volkseigener Wälder haben für die staatliche Betreuung ihres Waldes sowie für die Erfassung und den Absatz forstwirtschaftlicher Produkte Betreuungsgebühren (Flächen- und Verwaltungsgebühren) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. §4 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) das Statut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe vom 10. Dezember 1954 (GBl. II 1955 S. 14), b) die Anordnung vom 4. Februar 1957 zur Änderung des Statuts der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe (GBl. II S. 80). Berlin, den 11. Februar 1959 Der Minister für Land- und Forstwirtschaft R e i c h e 11 Anlage zu vorstehender Anordnung Kahmenstatut der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe §1 Rechtliche Stellung (1) Die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe (nachstehend Betriebe genannt) sind als Betriebe im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225) juristische Personen. Sie führen im Rechtsverkehr den Namen Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, die vom übergeordneten Verwaltungsorgan festgelegt wird. Der Sitz ist der Ort der Verwaltung des Betriebes. (2) Die Betriebe sind den Räten der Bezirke unterstellt. (3) Die Betriebe haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der Gewerkschaft Land und Forst, der Massenorganisation der Arbeiterklasse in der Land-und Forstwirtschaft, zusammenzuarbeiten; §2 Aufgaben (1) Die Betriebe haben die Durchführung der festgelegten Aufgaben für den sozialistischen Aufbau in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten. Ihnen obliegt die Bewirtschaftung und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie haben durch die Anwendung der fortschrittlichsten Erkenntnisse der Wissenschaft und der maximalen Ausnutzung der modernen Technik die Holzproduktion quantitativ und qualitativ maximal zu steigern, die landeskulturellen Wirkungen des Waldes zu erhöhen und die Volkswirtschaft planmäßig mit Rohholz, Harz und Rinde sowie anderen Produkten der Forstwirtschaft, insbesondere Erzeugnissen der Massenbedarfsgüterproduktion, zu versorgen. (2) Die Betriebe sind mitverantwortlich für die Festigung und Entwicklung des sozialistischen Sektors der Land- und Forstwirtschaft. Ihnen wird im Einvernehmen mit den LPG-Vorständen die Betreuung des Waldes der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übertragen. Sie haben deshalb den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu helfen, die genossenschaftliche Bewirtschaftung ihrer Wälder zu organisieren. Die Betriebe unterstützen die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bei der Anwendung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik, um die Produktivität des Waldes sowie seine landeskulturellen Wirkungen zu erhöhen, die Arbeitsproduktivität zu steigern, die Reserven des Waldes zu erschließen und auszunutzen und den Rohstoff Holz rationell auszuformen. (3) Den Betrieben obliegt die Anleitung und Kontrolle der privaten Waldbesitzer sowie der juristischen Personen, die Waldflächen bewirtschaften, um die Erfüllung der staatlichen Planaufgaben zu sichern. Es ist ihre Aufgabe, die privaten Waldbesitzer von der Überlegenheit und den Vorzügen der sozialistischen Großproduktion in der Land- und Forstwirtschaft zu überzeugen und sie für den Eintritt in die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu gewinnen. § 3 Leitung (1) Die Leitung der Betriebe erfolgt unter breitester Einbeziehung aller Werktätigen und ihrer Organisationen, insbesondere der Gewerkschaft Land und Forst, und im engen Zusammenwirken mit den Örtlichen Organen der Staatsmacht nach dem Prinzip der Einzelleitung und der persönlichen Verantwortung. (2) Die Betriebe werden durch den Betriebsleiter geleitet, der vom Rat des Bezirkes, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, ernannt wird. (3) Der Betriebsleiter ist für die ökonomische, politische und organisatorische Tätigkeit des Betriebes verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er handelt im Namen des Betriebes und haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten entstehen. Bei seinen Entscheidungen ist der Betriebsleiter an die gesetzlichen Bestimmungen und staatlichen Planaufgaben sowie an die Weisungen des zuständigen Rates des Bezirkes gebunden. (4) Stellvertreter des Betriebsleiters ist der Produktionsleiter. (5) Alle mit leitenden Funktionen betrauten Mitarbeiter der Betriebe sind in ihrem Aufgabenbereich weisungsbefugt und persönlich verantwortlich. Sie haften den Betrieben entsprechend ihrer Verantwortung für Schäden, die sie den Betrieben durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten zufügen. Die Disziplinarordnung vom 10. März 1955 (GBl. I S. 217) findet in den Betrieben neben dem Betriebsleiter Anwendung auf den Produktionsleiter, den Hauptbuchhalter, den kaufmännischen Leiter, den Kaderinstrukteur, den Verantwortlichen für Planung sowie die Oberförster.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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