Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 117

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 117 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 117); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 23. Februar 1959 11 (2) Bei Zwei- und Mehrkurbelverdichtern mit gleichen, abschaltbaren Zylindergruppen muß jede Zylindergruppe eigene Manometer aufweisen. § 4 Bei Verdichteranlagen, bei denen Verdichter und Druckbehälter ohne Absperrorgan in der Druckleitung zusammengebaut sind, und die einen Enddruck bis 25 kp/cm2 Überdruck und eine Kupplungsleistung bis 25 kW haben, sowie bei Anlagen, in welchen der Druckbehälter in unmittelbarer Verdichternähe angeordnet ist, braucht nur ein Manometer in der letzten Druckstufe am Verdichter oder am Druckbehälter vorhanden sein. Das gleiche gilt für Verdichteranlagen mit einem Enddruck bis zu 10 kp/cm2 Überdruck und einer Kupplungsleistung bis 75 kW. § 5 (1) Manometer müssen ein Fenster aus möglichst splitterfreiem Werkstoff besitzen und bei Drücken über 100 kp/cm2 Überdruck in der Rückwand des Manometergehäuses eine staubdichte verschlossene Überdruckklappe aufweisen. Diese ist so anzubringen, daß beim Ansprechen der Druck ohne Gefährdung der Umgebung ungehindert absinken kann; (2) Für neue Anlagen ist in der Nähe eines jeden Manometers eine Möglichkeit zu schaffen, ein Prüfmanometer anzuschließen. Bei alten Anlagen ist ein derartiger Anschluß nur erforderlich, wenn die Gewährleistung der technischen Sicherheit dazu zwingt. § 6 (1) Für jede Druckstufe eines Verdichters muß zur Verhinderung einer unzulässigen Druckerhöhung ein Sicherheitsventil vorhanden sein. Bei brennbaren oder gesundheitsschädigenden Gasen muß das Sicherheitsventil gasdicht gekapselt sein und einen Rohranschluß zum gefahrlosen Ableiten des Gases besitzen. Der öffnungsdruck muß auf dem Sicherheitsventil gut lesbar eingeschlagen sein; (2) Bei Verdichteranlagen mit einer Kupplungsleistung bis zu 50 kW je Verdichter kann das Sicherheitsventil in der letzten Druckstufe bzw. bei einstufigen Verdichtern überhaupt fehlen, wenn zwischen dem Verdichter und dem zugehörigen Druckbehälter bzw. einer Mehrzahl von Druckbehaltern, die dann in unmittelbarer Verdichternähe liegen müssen, keine Absperrvorrichtung vorhanden ist. Selbsttätig arbeitende Rückschlagventile in der Verbindungsleitung zwischen Verdichter und Druckbehälter gelten nicht als Absperrvorrichtung. Die Durchflußrichtung muß auf dem Rückschlagventil gut gekennzeichnet sein. (3) Zwei- und Mehrkurbelverdichter mit abschaltbaren Zylindergruppen müssen an jeder Zylindergruppe eigene Sicherheitsventile aufweisen; § 7 (1) Druckbehälter müssen ein Sicherheitsventil haben und vor unzulässiger'Wärmeeinwirkung geschützt sein. Im übrigen gilt die Arbeitsschutzanordnung 840 vom 21. November 1952 Druckgefäße (GBl. S. 1245) mit den zugehörigen Technischen Grundsätzen (Sonderdruck Nr. 24 des Gesetzblattes). (2) Die Sicherheitsventile der -Druckgefäße sind auf richtige Einstellung und sicheres Arbeiten durch eine dafür bestimmte sachkundige Person zu überwachen. Die Einstellung des Sicherheitsventils ist in geeigneter Weise zu sichern. Jede eigenmächtige Änderung, insbesondere jedes Überbelasten oder Unwirksammachen, ist verboten. Die Sicherheitsventile müssen so bemessen sein, daß der volle Förderstrom ohne unzulässig hohe Drucksteigerung abgeblasen werden kann. Das muß bei der Endstufe durch Fahren gegen das geschlossene Absperrorgan geprüft werden (3) Bei Verdichtern, bei denen die Sicherheitsventile an einem Behälter nach den Bestimmungen der Arbeitsschutzanordnung 840 angeordnet sind, ist der öffnungsdruck der Sicherheitsventile gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck der Abscheider und Kühler der betreffenden Druckstufe. § 8 (1) Ist bei Umlaufverdichtern zwischen der Druck-und Saugleitung ein selbsttätiges Überströmventil eingebaut, so gilt dieses Überströmventil als zusätzliche Sicherheitseinrichtung und braucht deshalb nicht offen zugänglich zu sein, wenn die Anlage gegen unzulässige Drucksteigerung durch eine Gesamtentspannung gesichert ist. (2) Bei Verdichtern mit absperrbarer Saugleitung ist der Saugraum des Verdichters gegen unzulässige Drudeerhöhung durch eine selbsttätige Sicherheitseinrichtung zu schützen. Bei Verdichtern sind die Saugleitungen gegen das Eindringen sowohl von Fremdkörpern und Flüssigkeit als auch von gefährlichen Dämpfen und Gasen in geeigneter Weise zu schützen. Bei Verdichtung brennbarer oder gesundheitsschädigender Gase müssen die Kolbenstangen- bzw. Wellenstopfbuchsen so beschaffen sein, daß die bei Undichtigkeiten entweichenden Leckgase gefahrlos abgeführt werden. § 9 (1) Bei Verdichtung stark oxydierend wirkender Gase, wie Sauerstoff und Stickstoffoxydul, dürfen als Schmiermittel für die Zylinder und Stopfbuchsen tierische, pflanzliche und mineralische Fette und öle nicht verwendet werden. Bei Sauerstoffverdichtern ist als Schmiermittel destilliertes oder reines, weiches, fettfreies Wasser zweckmäßig, bei Chlorgasverdichtern konzentrierte Schwefelsäure. (2) Zum Schmieren der Zylinder- und Kolbenstangenstopfbuchsen bei Luft- und Gasverdichtern sind Verdichteröle zu verwenden. Die Werkleiter (Betriebsleiter) und Betriebsinhaber sind verpflichtet, sich über die Eigenschaften der Schmiermittel zu unterrichten und sie auf Verlangen der Arbeitsschutzinspektion nachzuweisen. Die vom Hersteller mitzuliefernde Bedienungsanweisung muß die technischen Daten der zur Schmierung zugelassenen öle enthalten. § 10 (1) Die ausreichende Anordnung von öl- und Wasserabscheidern innerhalb des Verdichters sowie ihre richtige Bemessung sind durch das Lieferwerk zu garantieren; (2) In Fällen, wo eine weitgehende öl- und Wasser-abscheidung notwendig ist (Lebensmittelindustrie und bei Farbspritzanlagen), ist eine Verwendung von brennbarem Filtermaterial, wie zum Beispiel Perlkoks, Filz und Watte zulässig, sofern der mit einem solchen Material ausgestattete Abscheider hinter einem wirksamen Kühler angeordnet ist. (3) Die Entleerung der Abscheider vom Öl-Wasser-Gemisch hat in entsprechenden Zeitabständen, die sich aus den Betriebsverhältnissen bestimmen, zu geschehen. § 11 (1) Soweit die Sicherheitsbestimmungen des Bergbaus und der chemischen Industrie keine gegenteiligen Be-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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