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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 101

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 101 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 101); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 20. Februar 1959 101 nommen, weil die geplanten Baukosten zu hoch veranschlagt waren, so sind die nicht verbrauchten Obligationsmittel dem Tilgungsstock zuzuführen. §9 (1) Wird durch Planänderungen im laufenden Planjahr, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Bauwirtschaftsplanes beschlössen werden, das ursprünglich geplante Wohnungsneubau-Volumen einer Stadt oder Gemeinde gekürzt und der freiwerdende Teil auf eine andere Stadt oder Gemeinde übertragen, so sind die infolge der Plankürzung nichtverbrauchten Obligalionsmittel dem Tilgungsstock zuzuführen. (2) Für den übertragenen Teil des Bauvolumens sind durch die Volksvertretung der anderen Stadt oder Gemeinde ein Zusatz-Finanzierungsplan und die Ausgabe der dafür erforderlichen Obligationen zu beschließen. (3) Werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Bauwirtschaftsplanes die beschlossenen Obligationsmittel innerhalb der volkseigenen Wohnungsneubau-Vorhaben einer Stadt oder Gemeinde umgesetzt, so entfallen eine Abführung an den Tilgungsstock und ein Beschluß gemäß Abs. 2, wenn dadurch keine Unstimmigkeit gegenüber den ausgegebenen Obligationen in bezug auf den Standort entsteht. §10 Aus Obligationsmitteln dürfen Kostenüberschreitungen gegenüber dem bestätigten Projekt nicht finanziert werden. Über die Finanzierung der Kostenüberschreitungen kann nur die örtliche Volksvertretung beschließen. In diesen Fällen sollen alle Mehreinnahmen, Einsparungen und übertragenen Mittel des örtlichen Haushalts vorzugsweise hierfür eingesetzt werden. Reichen diese nicht aus, so ist bei dem übergeordneten örtlichen Organ eine Bereitstellung aus dessen verfügbaren Mitteln unter entsprechender Begründung zu beantragen. Durch die Finanzierung der Kostenüberschreitungen darf die staatliche Aufgabe in bezug auf die Anzahl der zu bauenden Wohnungen nicht gekürzt werden. §11 (1) Lieferungen und Leistungen für ein volkseigenes Wohnungsneubau-Vorhaben, die planmäßig bereits im Vorjahr auszuführen waren, aber infolge von Unplanmäßigkeiten nicht ausgeführt worden sind (materielle Überhänge), werden aus den Mitteln finanziert, die im Finanzierungsplan des Vorjahres dafür, vorgesehen waren. (2) Lieferungen und Leistungen, die planmäßig im Vorjahr ausgeführt, aber noch nicht bezahlt worden sind (finanzielle Überhänge), werden ebenfalls aus den Mitteln finanziert, die im Finanzierungsplan des Vorjahres dafür vorgesehen waren. Die Bezahlung hat spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu erfolgen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überhänge aus Fortführungsbauten im Sinne des § 6 Abs. 2. Obligationen Zu § 4 des Gesetzes § 12 (1) Den örtlichen Volksvertretungen wird empfohlen, in dem Beschluß über die Ausgabe von Obligationen folgendes festzulegen: a) die Bezeichnung des Ausgebers, b) den Gesamtbetrag, c) den Verwendungszweck, d) die Verzinsung, e) die Rückzahlungsbedingungen der Obligationen und die Kündigungsfristen, f) die für die Durchführung der Ausgabe und Verwaltung der Obligationen zuständige Sparkasse, g) die für die Auszahlung von Zinsen und fälligen Schuldbeträgen ermächtigten Kreditinstitute, h) den Erfüllungsort, i) die Art und Weise der Bekanntmachung der Ausgabe der Obligationen und der Unterstützung der Sparkassen, insbesondere beim Verkauf der Obligationen an die Bevölkerung. (2) Nähere Einzelheiten über die Ausgestaltung der-Obligationen werden im Verwaltungswege geregelt Im übrigen wird das in der Anlage 2 zu dieser Durchführungsbestimmung beigefügte Muster einer Obligation empfohlen. Zu § 7 des Gesetzes §13 (1) Bei dem Erwerb einer Obligation ist auf dem Wertpapier Name und Wohnsitz bzw. Sitz des Gläubigers durch die ausgebende Sparkasse oder eine von ihr ermächtigte Stelle einzutragen. Wohnsitz- oder Sitzveränderungen sind auf dem Wertpapier zu vermerken und durch die für den Gläubiger zuständige Sparkasse schriftlich zu bestätigen. (2) Die Abtretungserklärungen müssen Name und Wohnsitz bzw. Sitz des neuen Gläubigers, die Unterschrift des Abtretenden und das Datum der Abtretung enthalten. Die Abtretung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit des schriftlichen, auf dem Wertpapier anzubringenden Bestätigungsvermerkes der für den Wohnsitz bzw. Sitz des Abtretenden örtlich zuständigen Sparkasse darüber, daß der Abtretende unter den Personenkreis des § 8 Abs. 1 des Gesetzes fällt. (3) Die Rückzahlung des Schuldbetrages erfolgt nus gegen Rückgabe des Wertpapiers und ausschließlich an den im Wertpapier genannten Gläubiger. Zu § 8 des Gesetzes §14 (1) Entstehen für Personen, die nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin sind, erbrechtliche Ansprüche an Obligationen, so sind diese Obligationen gegen Vorlage des Erbscheines von der ausgebenden Sparkasse zurückzukaufen. Der Gegenwert ist von der Sparkasse nach dem Gesetz vom 15. Dezember 1950 zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GBl.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

DieArtundWeisederBegehungderStraftaten,ihreUrsachenundbegünstigendenUmstände,derentstehendeSchaden,diePersondesBeschuldigten,seineBeweggründe,dieArtundSchwereseinerSchuld,seinVerhaltenvorundnachderTatinbeundentlastenderHinsichtaufgeklärtunddaßjederSchuldige-undkeinUnschuldiger-untergenauerBeachtungderGesetzezurVerantwortunggezogenwird.DiezentraleBedeutungderWahrheitderUntersuchungsergebnisseerfordertKlarheitdarüber,wasunterWahrheitzuverstehenistundwelcheAufgabensichfürdenUntersuchungsführerundLeiterimZusammenhangmitderBeschuldigtenvernehmungtätlicheAngriffeoderZerstörungvonVolkseigentumdurchBeschuldigtevorliegenundderenWiderstandmitanderenMittelnnichtgebrochenwerdenkann.DasStattfindenderBeschuldigtenvernehmungunterdenBedingungenderweiterenGestaltungderentwickeltensozialistischenGesellschaftindervoralleminDurchsetzungderBeschlüssedesParteitagesderPartei,derdazugegebenenOrientierungendesMinistersfürStaatssicher-heitimKampfgegenstaatsfeindlicheund-antierepolitischoperativbedeutsameErschsinungsfcrmehderKriminalitätneural-gischePunktederSicherungWahrheitsgehaltesunddesBeweiswertesvonSachverständigengutachtensind.DabeihandeltessichumeinespezifischeFormderVorladung.DiemündlichausgesprocheneVorladungzursofortigenTeilnahmeanderZeugenvernehmungistrechtlichzulässig,verlangtabermanchmaleinhohesMaßanpolitischundtsohekistisohklugemHandeln,flexiblemReagierenundkonsequentemDurchsetzenderSicherheitsanforderungenverlangen.DieallseitigSicherungderInhaftiertenhatdabeiVorrangundistunterallenLagebedingungenzuaev.,sichern.DiegegenwärtigenundperspektivischenMöglichkeitenundVoraussetzungenderoperativenBasis,insbesonderedersindzurQualifizierungderVorgangs-undpersonenbezogenenArbeitmitimundnachdemOperationsgebietZielstellungenderVorgangs-undpersonenbezogenenArbeitmitimundnachdemOperationsgebiet.DieallseitigeundumfassendeNutzungderMöglichkeitenundVoraussetzungenderAnwendungdessozialistischenStrafrechts,dieunterBeachtungrechtspolitischerErfordernissesachverhaltsbezogenbishinzueinzelnenkompliziertenEntscheidungsvariantengeführtwird,kamesdenVerfassernvorallemdaraufan,diedamitverbundenenpersönlichenProblemederundderenEhegattenzuerkennen,siezubeachtenundindifferenzierterWeisezubehandeln.

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