Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 99

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 99 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 99); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 10. Februar 1958 99 ten Frist), so verschiebt sich der Liefertermin oder die Lieferfrist zugunsten des Hersteller- bzw. Lieferbetriebes um die Zeit, um die sich der Eingang der Versanddispositionen verzögert hat. § 17 Versandmeldung (1) Der Hersteller- bzw. Lieferbetrieb ist verpflichtet, sofern es das Außenhandelsunternehmen verlangt, den Versand des Vertragsgegenstandes binnen 24 Stunden nach erfolgter Verladung telegrafisch oder durch Fernschreiben anzuzeigen. (2) Das Telegramm oder Fernschreiben muß enthalten: Auftragsnummer, Versanddatum, Warenart und Menge, Waggonnummer (außer bei Stückgutsendungen, bei Schiffsverladungen Bezeichnung des Schiffes oder Kahnes), Bruttogewicht, Nettogewicht. Anzahl der Kolli, sonstige geforderte Angaben. (3) Das Telegramm oder Fernschreiben ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. § 18 Gewährleistung (1) Beanstandungen der vereinbarten Qualität, Menge, Sorte und Verpackung sind dem Hersteller- bzw. Lieferbetrieb unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. (2) Ansprüche wegen erkennbarer Mängel können nur innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Lieferung des Vertragsgegenstandes, angezeigt und geltend gemacht werden. Die Anzeige und Geltendmachung von Ansprüchen aus verdeckten Mängeln ist innerhalb von sieben Monaten, gerechnet vom Tage der Lieferung des Vertragsgegenstandes, möglich. (3) Der Hersteller- bzw. Lieferbetrieb ist verpflichtet, die ihm gemäß den vorstehenden Absätzen angezeigten Mängel nach Wahl des Außenhandelsunternehmens unverzüglich zu beseitigen oder entsprechenden Ersatz zu leisten oder Minderung mit dem Außenhandelsunternehmen zu vereinbaren. Das Außenhandelsunternehmen hat das Recht, Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung) zu verlangen. Garantie § 19 (1) In den Vertrag sind Bestimmungen aufzunehmen, welche die zugesicherten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes unter der Voraussetzung seiner sachgerechten Behandlung für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Leistung gewährleisten (Garantie). (2) Folgende Garantiezeiten sind verbindlich: a) Für Erzeugnisse der Feinmechanik, optische Erzeugnisse und Instrumente neun Monate, gerechnet vom Tage der Lieferung; b) für andere Maschinen und Apparate der Serienproduktion, für kleinere und mittlere Anlagen zwölf Monate, gerechnet vom Tage der Inbetriebsetzung, jedoch nicht mehr als 15 Monate, gerechnet vom Tage der Lieferung; c) für Maschinen der Einzelfertigung und große Werkanlagen zwölf Monate, gerechnet vom Tage der Inbetriebsetzung, jedoch nicht mehr als 24 Monate, gerechnet vom Tage der Lieferung. (3) Im Falle einer Garantieleistung durch den Hersteller- bzw. Lieferbetrieb gilt als Tag der Lieferung gemäß Abs. 2 a) bei Eisenbahn- und Straßentransporten das Datum des Stempels der Eisenbahngrenzstation bzw. Grenzstation, b) bei Schiffstransporten das Datum des Konnossements, c) bei Lufttransporten das Datum der Luftfrachtquittung, die vom Verladeflughafen ausgestellt wird, d) bei Postversand das Datum auf dem Posteinlieferungsschein, e) im Falle des § 16 Abs. 3 das Datum der Einlagerung. (4) Im Einvernehmen beider Partner können im Vertrag weitergehende als in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebene Festlegungen, insbesondere für komplette Werke und Anlagen sowie für das rollende Material der Eisenbahn, getroffen werden. § 20 (1) Auf Verlangen des Außenhandelsunternehmens ist dem Vertragsgegenstand ein Garantieschein beizufügen. Aus dem Garantieschein muß der Umfang der zu leistenden Garantie unter der Voraussetzung der sachgerechten Behandlung des Vertragsgegenstandes erkennbar sein. (2) Wird kein besonderer Garantieschein ausgefertigt, dann ist der Umfang der zu leistenden Garantie im Vertrag festzulegen. § 21 (1) Wenn während der Garantiezeit sich ein Erzeugnis als mangelhaft erweist, ist das Außenhandelsunternehmen verpflichtet, den Garantiefall dem Hersteller-bzw. Lieferbetrieb innerhalb von sechs Werktagen nach Kenntniserlangung anzuzeigen. (2) Der Hersteller- bzw. Lieferbetrieb ist verpflichtet, die aufgetretenen Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen, unabhängig davon, ob der Mangel bei der Prüfung im Werk festgestellt werden konnte oder nicht. (3) Die Beseitigung der Mängel kann nach Wahl des Außenhandelsunternehmens durch Ausbesserung oder durch Ersatz des mangelhaften Teiles vorgenommen werden. (4) Ausgewechselte mangelhafte Teile sind dem Hersteller- bzw. Lieferbetrieb auf dessen Verlangen und auf seine Kosten und Gefahr nicht später als sieben Monate nach der Auswechselung zurückzugeben. Das Verlangen hat unverzüglich nach der Auswechselung zu erfolgen. (5) Im Falle der Ausbesserung oder des Ersatzes mangelhafter Teile verlängert sich die Garantiezeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels durch den ausländischen Käufer bis zur Beseitigung des angezeigten Mangels. § 22 Beanstandungen hinsichtlich der Güte des Vertragsgegenstandes bei Garantieleistung durch den Hersteller-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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