Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 892

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 892 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 892); 892 Gesetzblatt Teil I Nr. 75 Ausgabetag: 27. Dezember 1958 § 4 Gültigkeit der Fahrausweise (1) Als Fahrausweis haben nur die von den Nahverkehrsbetrieben in ihrem Bereich herausgegebenen und von deren Beauftragten ausgegebenen Fahrscheine und Fahrkarten sowie die gesetzlich zugelassenen Ausweise (z. B. für Abgeordnete) Gültigkeit. (2) Fahrausweise sind nur übertragbar, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind. (3) Einfache Fahrscheine berechtigen zu einer einmaligen Fahrt auf der gekennzeichneten Strecke oder bei Teilstreckenlinien für den gekennzeichneten Streckenteil. Fahrtunterbrechung sowie das Überwechseln in einen anderen Wagen desselben Zuges sind nicht zulässig. (4) Umsteigefahrscheine können nach besonderem Tarif ausgegeben werden, wenn das Fahrtziel durch direkte Fahrt nicht zu erreichen ist oder wenn durch Umsteigen der Fahrtweg oder die Fahrtzeit verkürzt wird. Umsteigefahrscheine dürfen nicht zu Gegen-, Rück- oder Rundfahrten verwendet werden. Sie sind für die nächste Anschlußmöglichkeit auszunutzen. (5) Ermäßigungsfahrausweise berechtigen zur Fahrt innerhalb der auf dem Ausweis gekennzeichneten Strecke. Besondere Bedingungen können im Tarif festgelegt werden. (6) Ermäßigungsfahrausweise haben nur Gültigkeit, wenn gleichzeitig die dafür erforderlichen Ausweise (z. B. für Schwerbeschädigte) vorgezeigt werden. §5 Ungültigkeit der Fahrausweise Ungültige Fahrausweise werden eingezogen. Fahrausweise gelten insbesondere dann als ungültig, wenn sie widerrechtlich benutzt, zerrissen, geändert oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sind; das gleiche gilt, wenn der Fahrausweis nicht mehr prüfbar ist oder die Wertmarke nicht fest aufgeklebt worden ist. Ein Anspruch auf Rückgabe des zu Recht ein-gezogenen Fahrausweises oder auf Erstattung des hierfür gezahlten Betrages besteht nicht. Bei Einziehung hat der Fahrgast den tarifmäßigen Fahrpreis zu zahlen. § 6 Nachlösegebühr (1) Nachlösegebühr hat zu entrichten: 1. wer ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird oder das Verkehrsmittel vor Entrichten des Fahrgeldes oder vor Entwertung bereits gelöster Fahrausweise verläßt; 2. wer für mitgeführte Sachen (z. B. Gepäck, Kinderwagen, Wintersportgeräte, Tiere), für die ein Beförderungsentgelt zu entrichten ist, keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann. (2) Die Nachlösegebühr wird neben dem Fahrpreis gegen Quittung erhoben und beträgt 5 DM für jede fahrgeldpflichtige Person oder Sache. (3) Besteht bei der Berechnung des Fahrpreises Zweifel darüber, wo der Fahrgast zugestiegen ist, so wird der Fahrpreis für die gesamte vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke erhoben. § 7 Fahrgelderstattung (1) Für verlorengegangene, nicht ausgenutzte oder infolge Verfalls nicht mehr verwendbare sowie für nicht benutzte Fahrausweise wird mit Ausnahme der Regelung gemäß Abs. 3 kein Ersatz geleistet. (2) Bei Verspätungen, Betriebsstörungen und nachträglich erforderlich werdenden Fahrplanänderungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung und Erstattung von Fahrgeld. (3) Bei besonderen Ereignissen (z. B. Krankheit, Unfall, Tod) wird für nicht ausgenutzte Zeit- oder Dauerkarten, soweit sie nicht übertragbar sind, Ersatz geleistet. Die Karten sind in diesem Fall unverzüglich nach Eintritt des besonderen Ereignisses der Verwaltung des Nahverkehrsbetriebes zu übergeben. Verfahren und Umfang der Erstattung werden im Tarif geregelt. Die Nahverkehrsbetriebe sind berechtigt, eine Verwaltungsgebühr bis zum Höchstbetrag von 1 DM zu erheben. (4) Bei Ausschluß von der Beförderung besteht kein Anspruch auf Ersatz des gezahlten Fahrgeldes. § 8 Beförderung von Kindern (1) Kinder unter sechs Jahren werden nur in Begleitung von Erwachsenen befördert. (2) Die Beaufsichtigung der Kinder ist Pflicht des Begleiters. (3) Kinder, die sich nicht in Begleitung Erwachsener befinden, dürfen nur im Innern der Fahrzeuge befördert werden; § 9 Mitnahme von Sachen und Tieren (1) Für Handgepäck, das zusammen nicht größer als 60X30X15 cm ist und das der Fahrgast während der Fahrt hält oder unter seinem Sitzplatz unterbringen kann, wird kein Beförderungsentgelt erhoben. Von den genannten Maßen kann abgewichen werden, wenn die Summe der Seitenlängen 1 m nicht übersteigt. Mitreisende dürfen hierdurch nicht gefährdet, belästigt oder geschädigt werden. (2) Größere Gepäckstücke, auch Tragkörbe, sind zur Beförderung nur dann zugelassen, wenn hierfür Raum vorhanden ist. (3) Sperrige oder große Gegenstände, die sich zur Mitnahme nicht eignen, werden nicht befördert. (4) Kinderwagen und Wintersportgeräte werden nur dann mitgenommen, wenn sich die Fahrzeuge hierfür eignen und es ihre Besetzung zuläßt. (5) Gefährliche Gegenstände (insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, ätzende oder übelriechende Stoffe) sind von der Beförderung ausgeschlossen. (6) Geladene Waffen dürfen in die Verkehrsmittel nur von Personen mitgenommen werden, die amtlich zur Führung geladener Waffen befugt sind. (7) Hunde sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie einen beißsicheren Maulkorb tragen; sie werden in der Regel auf den Plattformen der Fahrzeuge befördert. Kleine Hunde, sofern sie getragen werden, und Führ-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,.

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