Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 879

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 879 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 879); Gesetzblatt Teil I Nr. 73 Ausgabetag: 18. Dezember 1958 879 führung eines vom Kreistierarzt angeordneten Entseuchungsverfahrens abgeliefert werden. Diese Bestimmungen gelten auch für solche Häute und Felle, die mit Häuten und Fellen von Tieren mit Maul- und Klauenseuche, Blutarmut und Pocken in Berührung gekommen sind. § 4 Ausschlachten von Lederrohhäuten und -feilen Bei gewerblichen Schlachtungen und Hausschlachtungen sind Lederrohhäute und -feile nach den dieser Anordnung beigefügten Richtlinien auszuschlachten. Für die Einhaltung der Richtlinien über die Ausschlachtung sowie für die Ablieferung sind bei gewerblichen Schlachtungen der Leiter des Schlachtbetriebes und bei Hausschlachtungen der die Hausschlachtung ausführende Berufsfleischer oder Hausschlächter verantwortlich. Hausschlachtungen dürfen nur solche Berufsfleischer oder Hausschlächter ausführen, die dazu eine Genehmigung der Abteilung Lebensmittelindustrie des zuständigen Rates des Kreises besitzen. § 5 Abnahme von Lederrohhäuten und -feilen (1) Lederrohhäute und -feile sind bei der Abnahme von den Erfassungsorganen zu wiegen. Das ermittelte Gewicht in Kilogramm ist das Frischgewicht (Grüngewicht). Die Gewichte von Kalb-, Schaf- und Hirschfellen sowie von Schweinehäuten sind auf V10 kg, von Großviehhäuten, Fresserfellen sowie von Häuten und Fellen von Einhufern auf Vs kg abzurunden. Rehfelle und Wildschweinhäute werden nach Stück, Hundefelle nach der Länge, Ziegen-, Zickel- und Lammfelle nach dem ermittelten Frisch- oder Trockengewicht abgenommen. (2) Bei Häuten und Fellen sind starker Schmutzbesatz, starker Blutbesatz und starker Wassergehalt, bei Rinderhäuten und Fresserfellen auch anhaftender Dung sowie starke Fleischreste (außer Fleischresten bei Abdeckerhäuten und -feilen) zu schätzen. Schweinehäuten oder Croupons etwa anhaftender Fettbelag von mehr als 10 °/o des Frischgewichtes der Haut oder des Croupons ist ebenfalls zu schätzen. Das geschätzte Gewicht ist vom Frischgewicht abzuziehen. (3) Zum Nachweis der Herkunft sind Lederrohhäute und -feile von den Erfassungsorganen zu kennzeichnen. (4) Lederrohhäute und -feile sind von den Erfassungsorganen bei der Abnahme nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu bewerten und zu bezahlen; (5) Uber die abgelieferten Lederrohhäute und -feile ist die Ablieferungsbescheinigung nach § 48 der Verordnung auszustellen, in der festgestellte Schäden und die gesamte Bewertung vom Erfassungsorgan einzutragen sind. Als Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind die in den jeweils gültigen Preisanordnungen festgelegten' Schäden anzusehen. § 6 Ablieferung und Abnahme von Pelzrohfellen (Kanin) und Pelzfellen von Wildtieren (1) Pelzrohfelle (Kanin) und Pelzfelle von Wildtieren sind a) in frischem Zustand am Tage der Abbalgung oder b) in konserviertem Zustand innerhalb von 14 Tagen abzuliefern, soweit veterinärgesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. (2) Nach der Abnahme sind die abzuliefernden Pelzrohfelle (Kanin) und Pelzfelle von Wildtieren von den Erfassungsorganen nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu bewerten und zu bezahlen. (3) Uber die abgelieferten Felle ist die Ablieferungsbescheinigung nach § 48 der Verordnung auszustellen, in die die Bewertung einzutragen ist. § 7 Ablieferung und Abnahme von Edelpelztierfellen (1) Edelpelztierfelle sind von den Züchtern innerhalb von 20 Tagen nach der Pelzung an den VEAB (tR) Leipzig abzuliefern, soweit dem nicht veterinärgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. (2) Die Edelpelztierzüchter sind verpflichtet, die Felle zu kennzeichnen, damit eine sachgemäße Bewertung und Abrechnung gewährleistet ist. (3) Edelpelztierfelle sind vom VEAB (tR) Leipzig nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu bewerten und zu bezahlen. Die Bewertung und Bezahlung der Edelfuchsfelle, Nerzfelle und Karakullammfelle erfolgt vom VEAB (tR) Leipzig erst nach der Übernahme durch die Verarbeitungsindustrie. Der Termin der Taxierung wird zwischen dem VEAB (tR) Leipzig und der Verarbeitungsindustrie vereinbart. Die Taxierung muß 14tägig, spätestens jedoch monatlich, erfolgen. Auf Wunsch des Ablieferers können vor der Taxierung Abschlagszahlungen bis zu 80 °/o des geschätzten Wertes gewährt werden. Die Kreisverbände der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (Sparte Edelpelztiere) sind berechtigt, zu dieser Bewertung ihre Vertreter zu entsenden. § 8 Ablieferung und Abnahme von Hörnern, Hufen, Hornschuhen und Tierhaaren (1) Hörner, Hufe, Hornschuhe und Tierhaare von geschlachteten oder verendeten Tieren außer den im § 3 genannten Tieren sind mit den Lederrohhäuten und -feilen am Tage der Enthäutung abzuliefern. Die Hufe und Hornschuhe sind voll oder leer (ohne oder mit Beinknochen), die Hörner voll und mit oder ohne Stirnknochen abzuliefern. Schwänze von Rindern und Fressern sowie Ohrenränder von Rindern sind nicht enthaart abzuliefern. Tierhalter und Viehabnehmer dürfen von den zur Schlachtung abzuliefernden Tieren die Tierhaare nicht entfernen. (2) Die aus der Tierpflege anfallenden Roß- und Rinderhaare haben die Tierhalter bis spätestens 15. Dezember jeden Jahres an die Erfassungsorgane abzuliefern. (3) Hörner, Hufe, Homschuhe und Tierhaare sind nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu bewerten und zu bezahlen. (4) Über die abgelieferten Hörner, Hufe, Hornschuhe und Tierhaare ist die Ablieferungsbescheinigung nach § 48 der Verordnung auszustellen, in die die Bewertung einzutragen ist. § 9 Ablieferung und Abnahme von Rohfedern (1) Rohfedern von Gänsen, Enten, Truthühnern, Hühnern, Tauben und Wildgeflügel sind in sauberem, ungebrühtem, trockenem Zustand, getrennt nach Geflügelarten spätestens 14 Tage nach der Schlachtung abzuliefern. Zur Ablieferungsmenge gehören alle Rohfedern (natürliches Gefälle) des Geflügels.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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