Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 839

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 839 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 839); Gesetzblatt Teil I Nr. 67 Ausgabetag: 26. November 1958 839 Erste Durchführungsbestimmung zum Beschluß über die Zahlung von YVeihnachts-zuwendungen für das Jahr 1958. Vom 13. November 1958 Auf Grund der Ziff. 7 des Beschlusses vom 13. November 1958 über die Zahlung von Weihnachtszuwendungen für das Jahr 1958 (GBl. I S. 838) wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Löhne und nach Anhören des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: Zu Ziff. 3 des Beschlusses: §1 (1) Zur Ermittlung des Bruttodurchschnittsverdienstes wird der Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt, der für die Zahlung des Lohnzuschlages nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 und 8 der Lohnzuschlagsverordnung vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 417) errechnet wurde. (2) Die Weihnachtszuwendungen sind steuerfrei und nicht sözialversicherungspflichtig. Zu Ziff. 4 des Beschlusses: §2 (1) Halbtags Beschäftigte bzw. stundenweise Beschäftigte, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, erhalten Weihnachtszuwendungen anteilmäßig, mindestens jedoch 5, DM. (2) Beschäftigte, die nur während der Weihnachtssaison arbeiten, haben keinen Anspruch auf Weihnachtszuwendungen. Als Weihnachtssaison gilt die Zeit vom 1. November 1958 bis 15. Januar 1959. (3) Lehrlinge haben Anspruch auf die Weihnachtszuwendung, wenn sie in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und Lehrlingsentgelt erhalten. Als Lehrlingsentgelt gelten nicht Stipendien sowie Unterhaltsund Ausbildungsbeihilfen. (4) Zu den unterhaltsberechtigten Kindern zählen auch Lehrlinge, Schüler und Studenten. §3 (1) In den Betrieben der zentralgeleiteten und örtlichen volkseigenen Wirtschaft erfolgt die Finanzierung der Weihnachtszuwendungen wie im Jahre 1957. (2) In den staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen (Haushaltsorganisationen) sowie ln den Betrieben der Kommunalwirtschaft erfolgt die Finanzierung aus Mitteln des Lohnfonds. (3) Die Finanzierung nach Ziff. 4 letzter Satz des Beschlusses erfolgt aus dem Kultur- und Sozialfonds (bzw. dem Prämienfonds bei staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen). §4 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. November 1958 Der Minister der Finanzen L V;: Sandig Erster Stellvertreter des Ministem Anordnung über die Erfassung und Sicherung bestehender baulicher Luftschutzanlagen und Ausarbeitung des Planes zu deren YViederherstellung. Vom 17. November 1958 In Durchführung des § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1958 über den Luftschutz in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 121) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Staatlichen Plankommission folgendes angeordnet: § 1 (1) Die Bezirksbauämter haben in Verbindung mit den Leitern des Luftschutzes der Bezirke, Kreise und Städte die Erfassung sämtlicher vorhandener baulicher Luftschutzanlagen durchzuführen. (2) Die Leiter der Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämter haben dem Vorsitzenden des zuständigen Rates einen Vorschlag zu unterbreiten, der die notwendigen Unterstützungsmaßnahmen der anderen Organe das Rates für die Erfassung und die Maßnahmen für die Kontrolle der Durchführung enthalten muß. / (3) Die Organe der Deutschen Volkspolizei haben die Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämter bei der Erfassung der baulichen Luftschutzanlagen zu unterstützen. § 2 (1) Die Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von ehemaligen baulichen Luftschutzanlagen oder für die Zwecke des Luftschutzes geeigneter Anlagen, z. B. Stollen, Tiefkeller, Vorratsbunker usw., haben diese den zuständigen Kreis- bzw. Stadtbauämtern zu melden und von den sich in ihrem Besitz befindlichen bautechnischen Unterlagen ein Exemplar oder entsprechende Fotokopien den Kreis- bzw. Stadt-bauämtem bis zum 3L Januar 1.959 zu übergeben. Diesen Unterlagen ist eine ergänzende Objekt-Charakteristik gemäß § 4 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 beizufügen. (2) Zu meldepflichtigen Anlagen, von denen keine bautechnischen Unterlagen vorhanden sind, haben die Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer oder Verwalter an das zuständige Kreis- bzw. Stadtbauamt umfassende Objekt-Charakteristiken, entsprechend § 4 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3, und zeichnerische Darstellungen bis zum 31. Januar 1959 zu übergeben. (3) Bestehen Zweifel über die Eignung und Meldepflicht einer Anlage, ist die Entscheidung des zuständigen Bauamtes einzuholen. Das zuständige Bauamt trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem zuständigen Kommando des Luftschutzes. (4) Ausgenommen von der Meldepflicht sind bauliche Luftschutzanlagen in Wohnhäusern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 100 Personen; (5) Die Bezirkskommandos des Luftschutzes haben die bautechni3chen und sonstigen Unterlagen von bisher erfaßten baulichen Luftschutzanlagen den Bezirks-bauämtem bis zum 15. Dezember 1958 zu übergeben. § 3 (1) Die Kreis- bzw. Stadtbauämter haben in Übereinstimmung mit den Leitern des Luftschutzes der Kreise bzw. Städte den Bezirksbauämtern bis zum 30. April 1959 Perspektivplanvorschläge für die Wiederherstellung und den Ausbau der gemäß § 2 meldepflichtigen Anlagen, unter Berücksichtigung der zukünftigen Zweckbestimmung, zu unterbreiten. Die Perspektivplanvor-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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