Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 839

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 839 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 839); Gesetzblatt Teil I Nr. 67 Ausgabetag: 26. November 1958 839 Erste Durchführungsbestimmung zum Beschluß über die Zahlung von YVeihnachts-zuwendungen für das Jahr 1958. Vom 13. November 1958 Auf Grund der Ziff. 7 des Beschlusses vom 13. November 1958 über die Zahlung von Weihnachtszuwendungen für das Jahr 1958 (GBl. I S. 838) wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Löhne und nach Anhören des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: Zu Ziff. 3 des Beschlusses: §1 (1) Zur Ermittlung des Bruttodurchschnittsverdienstes wird der Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt, der für die Zahlung des Lohnzuschlages nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 und 8 der Lohnzuschlagsverordnung vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 417) errechnet wurde. (2) Die Weihnachtszuwendungen sind steuerfrei und nicht sözialversicherungspflichtig. Zu Ziff. 4 des Beschlusses: §2 (1) Halbtags Beschäftigte bzw. stundenweise Beschäftigte, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, erhalten Weihnachtszuwendungen anteilmäßig, mindestens jedoch 5, DM. (2) Beschäftigte, die nur während der Weihnachtssaison arbeiten, haben keinen Anspruch auf Weihnachtszuwendungen. Als Weihnachtssaison gilt die Zeit vom 1. November 1958 bis 15. Januar 1959. (3) Lehrlinge haben Anspruch auf die Weihnachtszuwendung, wenn sie in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und Lehrlingsentgelt erhalten. Als Lehrlingsentgelt gelten nicht Stipendien sowie Unterhaltsund Ausbildungsbeihilfen. (4) Zu den unterhaltsberechtigten Kindern zählen auch Lehrlinge, Schüler und Studenten. §3 (1) In den Betrieben der zentralgeleiteten und örtlichen volkseigenen Wirtschaft erfolgt die Finanzierung der Weihnachtszuwendungen wie im Jahre 1957. (2) In den staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen (Haushaltsorganisationen) sowie ln den Betrieben der Kommunalwirtschaft erfolgt die Finanzierung aus Mitteln des Lohnfonds. (3) Die Finanzierung nach Ziff. 4 letzter Satz des Beschlusses erfolgt aus dem Kultur- und Sozialfonds (bzw. dem Prämienfonds bei staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen). §4 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. November 1958 Der Minister der Finanzen L V;: Sandig Erster Stellvertreter des Ministem Anordnung über die Erfassung und Sicherung bestehender baulicher Luftschutzanlagen und Ausarbeitung des Planes zu deren YViederherstellung. Vom 17. November 1958 In Durchführung des § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1958 über den Luftschutz in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 121) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Staatlichen Plankommission folgendes angeordnet: § 1 (1) Die Bezirksbauämter haben in Verbindung mit den Leitern des Luftschutzes der Bezirke, Kreise und Städte die Erfassung sämtlicher vorhandener baulicher Luftschutzanlagen durchzuführen. (2) Die Leiter der Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämter haben dem Vorsitzenden des zuständigen Rates einen Vorschlag zu unterbreiten, der die notwendigen Unterstützungsmaßnahmen der anderen Organe das Rates für die Erfassung und die Maßnahmen für die Kontrolle der Durchführung enthalten muß. / (3) Die Organe der Deutschen Volkspolizei haben die Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämter bei der Erfassung der baulichen Luftschutzanlagen zu unterstützen. § 2 (1) Die Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von ehemaligen baulichen Luftschutzanlagen oder für die Zwecke des Luftschutzes geeigneter Anlagen, z. B. Stollen, Tiefkeller, Vorratsbunker usw., haben diese den zuständigen Kreis- bzw. Stadtbauämtern zu melden und von den sich in ihrem Besitz befindlichen bautechnischen Unterlagen ein Exemplar oder entsprechende Fotokopien den Kreis- bzw. Stadt-bauämtem bis zum 3L Januar 1.959 zu übergeben. Diesen Unterlagen ist eine ergänzende Objekt-Charakteristik gemäß § 4 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 beizufügen. (2) Zu meldepflichtigen Anlagen, von denen keine bautechnischen Unterlagen vorhanden sind, haben die Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer oder Verwalter an das zuständige Kreis- bzw. Stadtbauamt umfassende Objekt-Charakteristiken, entsprechend § 4 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3, und zeichnerische Darstellungen bis zum 31. Januar 1959 zu übergeben. (3) Bestehen Zweifel über die Eignung und Meldepflicht einer Anlage, ist die Entscheidung des zuständigen Bauamtes einzuholen. Das zuständige Bauamt trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem zuständigen Kommando des Luftschutzes. (4) Ausgenommen von der Meldepflicht sind bauliche Luftschutzanlagen in Wohnhäusern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 100 Personen; (5) Die Bezirkskommandos des Luftschutzes haben die bautechni3chen und sonstigen Unterlagen von bisher erfaßten baulichen Luftschutzanlagen den Bezirks-bauämtem bis zum 15. Dezember 1958 zu übergeben. § 3 (1) Die Kreis- bzw. Stadtbauämter haben in Übereinstimmung mit den Leitern des Luftschutzes der Kreise bzw. Städte den Bezirksbauämtern bis zum 30. April 1959 Perspektivplanvorschläge für die Wiederherstellung und den Ausbau der gemäß § 2 meldepflichtigen Anlagen, unter Berücksichtigung der zukünftigen Zweckbestimmung, zu unterbreiten. Die Perspektivplanvor-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer unbedingt zu beachtende Sollgrößen bei der Auswahl, der E-ignung und der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern darstellenc ergibt sich des weiteren die Frage, welchen Bert die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen.

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