Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 798

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 798 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 798); 798 Gesetzblatt Teil I Nr. 65 Ausgabetag: 7. November 1958 § 3 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 6. Oktober 1958 in Kraft; Berlin, den 16. Oktober 1958 Der Minister der Finanzen Rumpf Anordnung über die Befreiung der Umsätze aus der Lieferung von Schuhwerk aus Leder von der Umsatzsteuer. Vom 16. Oktober 1958 Auf Grund des § 13 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) wird folgendes angeordnet: §1 (1) Umsätze aus der Lieferung von Schuhwerk aus Leder der Warennummern 62 51 00 00, 62 52 00 00, 62 53 00 00, 62 54 00 00, 62 55 00 00, 62 56 00 00, 62 57 00 00, 62 76 00 00 auf der Grundlage der Preisanordnung Nr. 1144 vom 6. Oktober 1958 Anordnung über die Preise für Schuhwerk aus Leder (Sonderdruck Nr. P 550 des Gesetzblattes) sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für genossenschaftliche, halbstaatliche und private Produktionsbetriebe, den genossenschaftlichen und privaten Einzel-und Großhandel sowie für Handwerker, die Handwerksteuer B entrichten. (2) Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht für die Lieferung von nicht serienmäßig hergestelltem Schuhwerk aus Leder. §2 (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Einzelhandelsbetriebe können die steuerfreien Umsätze aus der Lieferung von Schuh werk aus Leder auf der Grundlage des Wareneinganges zu Einzelhandelsverkaufspreisen von den vereinnahmten Entgelten absetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Waren im jeweiligen Voranmeldungszeitraum bzw. Kalenderjahr verkauft wurden oder sich noch auf Lager befinden. (2) Im Wareneingangsbuch sind die Einzelhandelsverkaufspreise des bezogenen Schuhwerks aus Leder in einer besonderen Spalte nachzuweisen. Sind Einzelhändler von der Führung des Wareneingangsbuches befreit, so ist der Wareneingang zu Einzelhandelsverkaufspreisen auf einem besonderen Warenkonto nachzuweisen. §3 (1) Handwerker, die Handwerksteuer A entrichten, sind berechtigt, die Handelsteuer, die auf den Einzelhandel mit Schuhwerk aus Leder der im § 1 Abs. 1 genannten Warennummern entfällt, um einen Betrag in Höhe von 3 °/o der Umsätze aus derartigen Schuhwerk-Lieferungei. zu mindern. Für die Berechnung der Umsätze sind die gemäß § 9 Abs. 1 Buchst, b des Gesetzes vom 12. März 1958 über die Besteuerung des Handwerks (GBl. I S. 262) auf gezeichneten Verkaufspreise zugrunde zu legen. Die Minderung darf nicht höher sein als die auf die Einzelhandelstätigkeit mit dem im § 1 Abs. 1 aufgeführten Schuhwerk entfallende Handelsteuer; (2) Handwerker, die Handwerksteuer A entrichten, sind verpflichtet, im Wareneingangsbuch, das gemäß § 9 Abs. 1 Buchst, b des Gesetzes über die Besteuerung dec Handwerks zu führen ist, den Wareneingang des im § 1 Abs. 1 genannten Schuhwerks mit seinen Einkaufsund Verkaufspreisen gegenüber den anderen Wareneingängen besonders zu kennzeichnen. §4 Produktionsgenossenschaften, des Schuhmacherhandwerks erhalten auf Antrag durch den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, 3 % des in der Zeit vom 6. Oktober bis 31. Dezember 1958 erzielten Umsatzes des im § 1 aufgeführten Schuhwerks aus Leder vergütet. Die Vergütung ist bis spätestens 31. Januar 1959 zu beantragen. Die Vergütung ist entsprechend der Regelung im § 2 der Zweiten Verordnung vom 4. Juli 1958 über die Besteuerung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und ihrer Mitglieder (GBl. I S. 577) dem Akkumulationsfonds zuzuführen. §5 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 6. Oktober 1958 in Kraft. * Berlin, den 16. Oktober 1958 Der Minister der Finanzen Rumpf Anordnung zur Durchführung des Herbstverkehrs 1958. Vom 21. Oktober 1958 Zur Bewältigung der großen Aufgaben der Deutschen Reichsbahn und zur Ausschöpfung aller Kapazitäten an Transportraum im Herbstverkehr 1958 wird im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission und dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: § 1 Die Umlaufzeiten der Güterwagen sind durch geeignete Maßnahmen seitens der Be- und Entlader sowie der Deutschen Reichsbahn zu senken. § 2 Das Wagenstandgeld wird gemäß § 8 der Verordnung vom 20. Juni 1952 über die Be- und Entladung von Eisenbahn-Güterwagen (GBl. S. 491) für die Zeit vom 25. Oktober 1958, 0.00 Uhr, bis einschließlich 31. Dezember 1958, 24.00 Uhr, auf 20, DM je Wagen und angefangene Stunde der Ladefristüberschreitung festgesetzt. § 3 Die Deutsche Reichsbahn hat entsprechend den örtlichen Verhältnissen kürzere Ladefristen für den im § 2 genannten Zeitraum festzusetzen. § 4 Diese Anordnung tritt am 25. Oktober 1958 in Kraft. Berlin, den 21. Oktober 1958 Der Minister für Verkehrswesen Kramer Anordnung Nr. 2* über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Chemie-Kontors. Vom 10. Oktober 1958 Zur Änderung der Anordnung vom 24. Mai 1958 über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Chemie-Kontors (GBl. I S. 583) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung folgendes angeordnet: § 1 (1) Im § 5 Abs. 1 wird die als unterstellter Großhandelsbetrieb unter Ziff; 13 aufgeführte Deutsche Handelszentrale Chemie Pyrotechnik Berlin gestrichen. Anordnung (Nr. 1) (GBl. I S. 583);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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