Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 731

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 731 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 731); Gesetzblatt Teil I Nr. 62 Ausgabetag: 15. Oktober 1958 731 rung nicht erfolgt ist, verfolgt, bestraft oder einem dritten Staat ausgeliefert werden. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn der ersuchte Vertragspartner zur Auslieferung wegen der Tat auf Grund dieses Vertrages verpflichtet ist. (2) Die Zustimmung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Ausgelieferte innerhalb eines Monats nach Beendigung des Strafverfahrens, und im Falle der Verurteilung nach Beendigung der Vollstreckung oder des Erlasses der Strafe, das Gebiet des ersuchenden Vertragspartners nicht verläßt oder wenn er dorthin zurückkehrt. In diese Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Ausgelieferte ohne sein Verschulden am Verlassen des Gebietes des ersuchenden Vertragspartners verhindert ist. (3) Einer Zustimmung des ersuchten Vertragspartners bedarf es nicht, wenn der Ausgelieferte vor Gericht sein Einverständnis mit der Durchführung des Strafverfahrens erklärt. In diesem Fall ist dem ersuchten Vertragspartner eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zu .übersenden, das die Erklärung des Einverständnisses enthält. Artikel 76 Übergabe Der ersuchte Vertragspartner ist verpflichtet, dem ersuchenden Vertragspartner den Ort und die Zeit der Auslieferung bekanntzugeben. Übernimmt der ersuchende Vertragspartner die auszuliefernde Person nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der die Bekanntgabe enthaltenden Benachrichtigung, so kann diese aus der Haft entlassen werden. Artikel 77 Wiederholte Auslieferung Entzieht sich der Ausgelieferte der Strafverfolgung und begibt er sich wieder in das Gebiet des ersuchten Vertragspartners, so ist er auf Ersuchen zu verhaften und auszuliefern, ohne daß es der Vorlage weiterer Unterlagen bedarf. Artikel 78 Durchleitung (1) Jeder Vertragspartner hat auf Ersuchen des anderen Vertragspartners den Transport solcher Personen durch sein Gebiet vorzunehmen, die ein dritter Staat dem anderen Vertragspartner ausliefern will. Das gilt nicht, wenn nach den Bestimmungen dieses Vertrages keine Auslieferungspflicht bestehen würde. (2) Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist wie ein Auslieferungsersuchen zu stellen und zu behandeln. Artikel 79 Bekanntgabe des Ergebnisses von Strafverfahren Der ersuchende Vertragspartner hat dem ersuchten Vertragspartner das Ergebnis der Strafverfolgung gegen den Ausgelieferten bekanntzugeben. Ist gegen diesen ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so ist eine Abschrift dieses Urteils zu übersenden. Dies gilt auch für die im Artikel 75 dieses Vertrages angeführten Fälle. n3BTpmeHO npean npeaaBaHeTO, ho 3a KoeTO He e npe-jtaaeHO. C'brjiacneTO He Moxse aa ce OTKaace ano 3a-MOJieHaTa ßoroßapama CTpaHa e 33jvbJi7Keua Aa H3-Bpum npeaßaHe 3a TOBa AeaHne, craacHO HacTO-flujUH floroßop. 2. OtrjiacHeTO no aji. 1 He e hcoöxoahmo, ano npe-aaaeHOTO awne b cpoK ot eHH Meceq cjiea npwKAioH-Bane Ha HaKa3aTejiHOTO npecaeABaHe, a b cjiynaü Ha oc'bJKAaHe cjiea n3TTpnaBaHe mah onpomaßaHe Ha HaKa3aHneTO, He HanycHe TepHTopnaTa Ha MoaemaTa ßoroBapama CTpaHa mjih axo othobo ce aaB'bpHe TaM. B T03H cpoK He ce BKJiiOHBa BpeMeTO, npe3 KoeTO npeaaaeHOTO jmue He no cboh BHHa e öujio B'banpe-nHTCTByßaHO Aa HanycHe TepHTopMHTa Ha MOJienjaTa ßoroBapaina CTpaHa. 3. C'Brjiacwe Ha 3aMOJieHaTa ZfaroBapama CTpaHa He e HyjKno, aico npeaafleHOTO jimje m3hbji npeA cia CBoeTo ebrjiacne 3a BOAeHe Ha HaKa3aTejiHO Aeao. B T03H cjiynan Ha 3aMOJieHaTa ßoroBapama CTpaHa TpaÖBa Aa ce M3npaTH 3aBepeH npenwc ot npOTOKOJia, KoiiTO c'Bfl'bpxca aAeHOTO CTarjiacne. HjieH 76 If3npan;aHe 3aM0JieHaTa #oroBapama CTpaHa e AJi'irfKHa Aa CTo6mH Ha MOAemaTa .IJoroBapama CTpana mhctoto m EpeMeTo Ha npeAaßaHeTo. Ako MoaemaTa ßoroBapanja CTpaHa He nppieMe amjeTo, KoeTO ce npeAaßa, b cpoK ot eAHH Mecen caca H3npainaHe Ha yBeAOMAeHHeTO to Monte Aa 6iAe ocboöoacho ot saA'tpJKaHe. HaeH 77 IIoBTopHo npeAasaHe Ako npeAaAGHOTO Awue ce otkaohu ot HaKa3aTeAH0 npecAeABaHe h ce BpHe othobo Ha TepnTopuHTa Ha 3aM0AenaTa ßoroBapama CTpaHa, to TpaÖBa Aa ötag saA'tpAaHO h npeAaAeHo caMO bt3 ocHOBa Ha MoaÖa, 6e3 Aa e HeoöxoAHMo npeACTaBHHe Ha Apym KHHjKa. HaeH 78 TpaH3HTnpaHe 1. BcHKa ßoroBapama CTpaHa e AJi'tsma, no Moaöa Ha APyraTa ßoroBapama CTpaHa, Aa AonycHe TpaH3n-TwpaHe npe3 cboh Tepwlopua Ha Anna, kohto TpeTa ATpAcaBa MCKa Aa npeAaAe Ha APyraTa ßoroBapama CTpaHa. Toßa He Banen, axo c'braacHO pa3nopejKAa-HHaTa Ha T03H AoroBop He 6h CTmecTByBaAO saA'tJi-jKeHne 3a npeAaßaHe. 2. MoaöaTa no aa. 1 TpaÖBa Aa 6TAe HanpaßeHa u pa3pemeHa no ebiijHH peA, KaTo Moaöa 3a npeAaßaHe. HaeH 79 VseAOMHBaiie 3a pe3yaTaTa ot HaKa3aTeAHHn npouec MoaemaTa ßoroBapama CTpaHa TpaÖBa Aa ctodiijH Ha 3aMoaeHaTa ßoroBapanja CTpaHa pe3yaTaTa ot HaKa3aTeaHOTO npecaeABaHe cpemy npeAaAeHOTO Anne. Ako cpeipy Hero e n3AaAeHa Baa3aa b cwaa npnc-BAa, TpaÖBa Aa ce H3npaTn npenwc ot Ta3w npwcTAa. Toßa Baacn Ji 3a nocoaeHMTe b ha. 75 Ha to3h AoroBop cayHsw.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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