Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 727

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 727 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 727); 727 Gesetzblatt Teil I Nr. 62 Ausgabetag: 15. Oktober 1958 ist, in dessen Gebiet die Zwangsvollstreckung vorgenommen werden soll. Dies gilt jedoch nicht, wenn die zu vollstreckende Entscheidung unter den Voraussetzungen erlassen worden ist, unter denen nach dem Recht des über den Antrag entscheidenden Gerichts die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung verlangt werden kann. Vollstreckung von Kostenentscheidungen Artikel 58 (1) Wird einem Verfahrensbeteiligten, der nach Artikel 17 von der Sicherheitsleistung befreit war, durch eine rechtskräftige Entscheidung die Verpflichtung zur Zahlung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten auferlegt, so wird für die Entscheidung über die der obsiegenden Partei zu erstattenden Kosten auf Antrag durch das zuständige Gericht des anderen Vertragspartners gebührenfrei die Vollstreckungsklausel erteilt. (2) Gerichtskosten sind auch Kosten der Bestätigung, Übersetzung und Beglaubigung gemäß Artikel 59. (3) Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 sind auch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Artikel 59 (1) Das nach Artikel 58 über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidende Gericht hat lediglich zu prüfen, ob a) die Entscheidung, aus der vollstreckt werden soll, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist; b) eine beglaubigte Übersetzung des den Kostenbetrag festsetzenden Teils der Entscheidung und der Urkunden zu a) beigefügt ist. (2) Die Kosten für die Anfertigung der in Abs. 1 b) bezeichneten Übersetzung werden als Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung behandelt. Artikel 60 (1) Soweit es sich um die Beitreibung von Gerichtskosten handelt, ersucht das in erster Instanz tätig gewordene Gericht des Vertragspartners, in dessen Gebiet die Kostenforderyng entstanden ist, das zuständige Gericht des anderen Vertragspartners um die Beitreibung der Gerichtskosten. Dieses leitet die Zwangsvollstreckung ein und überweist den beigetriebenen Betrag an die diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchenden Vertragspartners. (2) Dem Ersuchen sind beizufügen a) die Kostenrechnung, b) die Bescheinigung über die Rechtskraft der zugrunde liegenden Erftscheidung, c) beglaubigte Übersetzungen der Urkunden zu a) und b). (3) Die Vorschrift des Artikels 59 Abs. 2 findet Anwendung. Artikel 61 Herausgabe von Sachen Die Herausgabe von Sachen an einen Gläubiger, der seinen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragspartners hat, erfolgt nach den für die Ausfuhr von Sachen oder für die Überweisung von Bargeldbeträgen geltenden Bestimmungen. npn npeßnocTaBKn, npn kohto crrjiacH0 npaBOTo Ha C'Bfla, KOMneTeHTeH aa AonycHe H3n'bjiHeHneTo, Moxe Aa ce ucKa n3MeHeHwe Ha ezmo bjih3jio b cujia peiueHne. HsirBjraeHHe Ha peuieHHH 3a pa3HOCKH HjieH 58 1. Ako eawH ynacTHMK no AejioTo, kohto no hji. 17 e öhji ocBoöofleH ot oöesneneHHH, e öhji oebAeH c bjih3jio b cnjia petneHne Aa 3anjiaTn ctjAGöhh h H3-BMCTbAeSHH pa3HOCKH, othocho pemeHneTO 3a pa3-HOCKUTe, kohto TpHOBa Aa ce 3anJiaTHT Ha cnenejiHJiaTa ÄejiOTO CTpaHa, ce AonycKa 6e3njiaTHo n3mbJiHeHwe, aKo ce noncKa ot KOMneTeHTHHH et# Ha ApyraTa Aoro-Bapnma CTpaHa. 2. 3a CTjfleÖHH pa3HOCKM ce CMHTaT h pa3HOCKHTe 3a yaocTOBepeHHeTo, npeßoaa h 3aßepKaTa, cbrjiacHO hji. 59. 3. PemeHHH no CMHCTJia Ha aji. I ca h onpeAejieHHHTa, c kouto ce npnc'bJKAaT pa3H0CKM. HjieH 59 1. C'BA'feT, kohto e KOMneTeHTeH no hji. 58 Aa AonycHe M3n-bJiHeHne, TpaÖBa caxMo Aa npoßepn asjih: а) pemeHweTO, KoeTO TpaÖBa Aa ö'BAe H3nTJiHeH0, e npnApyKeHO ot yAOCTOBepeHne, ne to e bjih3jio b cnjia; б) e npmiojKeH 3aßepeH npeBOA Ha OHaa nacT ot pemeHneTO, kohto onpeAeJia pa3Mepa Ha pa3H0CKHTe h Ha AOKyMeHTHTe no öyKBa a. 2. PacHocKHTe 3a H3BipiiiBaHe Ha noconeHHa b aji. 1, öyKBa 6 npesoA ce CHHTaT 3a nacT ot pa3HocKMTe no H3nTjiHeHweT0. *ljieH 60 1. KoraTO ce Kacae 3a eböHpaHe b noji3a Ha Apnca-BaTa Ha ctjAcohh pa3H0CKH (A'HpataBHa Taaca h pa3-HOCKH 3a npOH3BOACTBOTO), mbpBOJlHCTaHUHOHHHHT CTA Ha oroßapamaTa CTpaHa, Ha hhhto TepuTopna e bt3-HHKHajio B3eMaHeTö 3a pa3H0CKM, 3aM0JiBa KOMneTeuT-hHfl cta Ha ApyraTa Aoroßapama CTpaHa 3a eböHpaHeTO hm. To3H cta 3anoHBa HsmJiHeHne h npeAaßa ct-öpanaTa cyMa Ha AHnjioMaTHnecKOTO hjih KOHcyacKOTO npeACTaBHTejiCTBo Ha MOJiemaTa oroßapama CTpaHa. 2. Ktm MOJiöaTa TpaÖBa Aa ce npHJioxaT: a) CMeTKa 3a pa3H0CKMTe; 6) yAOCTOBepeHMe, ne pemeHneTO, c KoeTO ca npn-ctjachh, e BJia3Jio b cnjia. b) 3aßepeHH npeBOAw Ha AonyMeHTH no öyKBH a h 6. 3. B cjiynaa HaMHpa npnjiojKeHHe pa3nopeAöaTa hb hji. 59, aji. 2. HjieH 61 üpeAasaHe na Beim* üpeAaßaHe Ha Beim* Ha KpeAHTop, koüto hmb MecTo-HCHTejiCTBO Ha TepHTopnaTa Ha Apyraxa AoroBapanja CTpaHa, ce H3B'bpniBa crrjiacHO pa3nopea?AaHHTa, MepoAaBHH 3a h3hoc Hä BeuH hjih 3a npeBOA Ha Ha-JIHHHH napHHHH CyMM.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft unumgänglich und eine konsequente Bestrafung der Handlung mit Freiheitsentzug erforderlich. Allerdings ist auch hier zu beachten, daß in Einzelfällen aus politischen Erwägungen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit.

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