Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 695

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 695 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 695); Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 8. Oktober 1958 695 5 4 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. September 1958 Der Minister des Innern Maron Zweite Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Zahlung eines Ehegattenzuschlages. Vom 22. September 1958 Auf Grund des § 12 der Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Zahlung eines Ehegattenzuschlages (GBl. I S. 441) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: §1 § 2 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. Mai 1958 zur Verordnung über die Zahlung eines Ehegattenzuschlages (GBl. I S. 442) erhält folgende Fassung: „(1) Als eigenes Einkommen des Ehegatten gelten a) Lohneinkünfte, b) Einkünfte aus der Mitgliedschaft zu einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft, c) Stipendien, d) Einnahmen aus gewerblicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit sowie aus steuerbegünstigter freiberuflicher Tätigkeit, soweit sie monatlich 60 DM übersteigen, e) Einkünfte aus einer Land- oder Forstwirtschaft, denen ein Einheitswert von mehr als 2000 DM zugrunde liegt, f) Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen, soweit sie monatlich 60 DM übersteigen, g) Renten, Versorgungen und Unterstützungen, zu denen ein Zuschlag auf Grund der Rentenzuschlagsverordnung vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 442) gezahlt wird. (2) Zinsen aus Sparguthaben, Hypothekenpfandbriefen oder Obligationen gemäß Gesetz vom 9. Januar 1958 über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues (GBl. I S. 69) sowie Einkünfte aus der Vermietung von Wohnräumen in einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder aus Vermietungen von ein bis zwei Zimmern gelten nicht als Einkommen im Sinne des Abs. 1, wenn keine weiteren Einnahmen aus Vermietungen erzielt werden.“ §2 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1958 in Kraft. Berlin, den 22. September 1958 Das Komitee für Arbeit und Löhne Macher Stellvertreter des Vorsitzenden 1. DB (GBl. I S. 442) Zweite Durchführungsbestimmung* zur Rentenzuschlagsverordnung. Vom 22. September 1958 Auf Grund des § 15 der Rentenzuschlagsverordnung vom 28. Mal 1958 (GBl. I S. 442) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Gesundheitswesen und dem Minister der Finanzen sowie in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: § 1 Den Witwenrenten wegen Alter, Invalidität und Erwerbsbehinderung gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und § 4 Abs. 1 Ziff 1 der Verordnung werden die Bergbau-Witwenrenten, die wegen Erziehung von vier Waisenrenten berechtigten Kindern zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes gezahlt werden, gleichgestellt. § 2 (1) Als eigenes Einkommen des Ehegatten im Sinne der §§ 2 und 5 der Verordnung gelten a) Lohneinkünfte, b) Einkünfte aus der Mitgliedschaft zu einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft, c) Stipendien, . d) Einnahmen gewerblicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit sowie a,us steuerbegünstigter freiberuflicher Tätigkeit, e) Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, denen ein Einheitswert von mehr als 2000 DM zugrunde liegt, f) Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen, g) Renten, Versorgungen und Unterstützungen, zu denen ein Zuschlag auf Grund der Verordnung gezahlt wird. (2) Zinsen aus Sparguthaben und Hypothekenpfandbriefen oder Obligationen gemäß Gesetz vom 9. Januar 1958 über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues (GBl. I S. 69) sowie Einnahmen aus der Vermietung von Wohnräumen in einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder aus Abvermietung von ein bis zwei Zimmern gelten nicht als Einnahmen im Sinne des Abs. 1. § 3 (1) Zuschläge gemäß § 4 der Verordnung werden gezahlt, wenn a) kein Arbeitsrechtsverhältnis besteht, b) der Rentner oder der mit dem Rentner im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte keine gewerbliche oder sonstige selbständige Tätigkeit sowie keine steuerbegünstigte freiberufliche Tätigkeit ausübt bzw. die Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit monatlich 60 DM nicht übersteigen, c) der Rentner oder der mit dem Rentner im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte keine Land- oder Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als 2000 DM betreibt, d) der Rentner oder der mit dem Rentner im ge-1 * * * S. * * * 9 meinsamen Haushalt lebende Ehegatte keine Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen erzielt bzw. derartige Einnahmen 60 DM monatlich nicht übersteigen. 1 DB (GBl. I S. 444);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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