Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 694

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 694 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 694); 694 Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 8. Oktober 1958 § 14 Vergleichsausfertigung (1) Einigen sich die Parteien im Termin und führt diese Einigung zum Abschluß eines Vergleichs, so hat ihnen der Schiedsmann auf Antrag eine Ausfertigung des abgeschlossenen Vergleichs zu erteilen. (2) Die Ausfertigung muß Ort und Datum der Ausfertigung, die Angabe des Tages, an dem der Vergleich abgeschlossen wurde, sowie dessen Gegenstand und die Unterschrift des Schiedsmanns enthalten. Zweiter Abschnitt Kosten § 15 Gebühren (1) Für die Durchführung eines Sühneversuchs in Strafsachen wird unabhängig von der Anzahl der Beteiligten eine Gebühr von 6 DM, in zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Gebühr von 4 DM erhoben. (2) Erledigt sich der Antrag ohne Verhandlung, so ermäßigt sich die Gebühr jeweils um die Hälfte. (3) Die Gebühren fließen zur Hälfte dem Schiedsmann und zur anderen Hälfte der Gemeinde zu, welche die sachlichen Kosten zu tragen hat. Schreibgebühren und bare Auslagen erhält der Schiedsmann unverkürzt. Die Schreibgebühren betragen 0,25 DM pro Seite, angefangene Seiten werden voll berechnet. Bei der Benutzung von Vordrucken entsteht eine Schreibgebühr von 0,15 DM. es sei denn, daß in dem Vordruck mehr als 20 Worte einzufügen sind. Die gleiche Gebühr entsteht für die Beschriftung von Briefumschlägen. (4) Die Gebühren sind vierteljährlich bis zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember mit der Gemeinde abzurechnen. Teilablieferungen haben jeweils auf das Konto der Gemeinde zu erfolgen, sobald das Gesamtaufkommen 100 DM erreicht. § 16 Gebühren- und Auslagenschuldner Gebühren- und Auslagenschuldner ist der Antragsteller. Soweit ein anderer durch Erklärung gegenüber dem Schiedsmann die Kosten übernommen hat, haftet auch dieser. § 17 Vorschuß (1) Der Schiedsmann soll seine Tätigkeit, insbesondere die Anberaumung des Sühnetermins, davon abhängig machen, daß die Gebühren (§ 15) und ein die Auslagen deckender Vorschuß bezahlt werden. Das gilt nicht, wenn der Antragsteller eine amtliche Bescheinigung beibringt, aus der sich ergibt, daß er ohne Beeinträchtigung des für sich und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten nicht bestreiten kann. (2) Das Sühnezeugnis bzw. die Vergleichsausfertigung sollen erst erteilt werden, wenn die Gebühren und Auslagen voll entrichtet sind. Hat der Antragsteller eine Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 beigebracht, so ist das Sühnezeugnis bzw. die Vergleichsausfertigung auch dann zu erteilen, wenn die Gebühren und Auslagen noch nicht entrichtet sind. In diesen Fällen soll die Beitreibung der Kosten nur dann eingeleitet werden, wenn der Antragsteller im Privatklageverfahren unterlegen ist. Wird im Privatklageverfahren der Beschuldigte verurteilt, so sind die Kosten von ihm beizutreiben. Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen § 18 Aufbewahrung der Geschäftsbücher Die Geschäftsbücher der Sühnestelle sind vom Schiedsmann zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die letzte Eintragung folgenden Kalenderjahres. Nach Ablauf dieser Frist sind die Geschäftsbücher einschließlich der beigefügten Anlagen an das Kreisgericht zu übergeben. § 19 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Oktober 1958 in Kraft. Berlin, den 22. September 1958 Der Minister der Justiz Dr. Benjamin ' Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Dienstsiegel der staatlichen Organe. Siegelordnung Vom 11. September 1958 Auf Grund des § 14 der Verordnung vom 14. August 1958 über das Dienstsiegel der staatlichen Organe Siegelordnung (GBl. I S. 645) wird folgendes bestimmt: § 1 Die innerdienstlichen Weisungen über die Berechtigung zur Siegelführung und über die zu siegelnden Urkunden und Schriftstücke gemäß § 3 Absätze 2 und 3 und § 7 der Siegelordnung sind dem Ministerium des Innern bis zum 31. Dezember 1958 einzureichen. § 2 Der Versand der Dienstsiegel erfolgt als Vertrauliche Dienstsache gemäß den Bestimmungen über Vertrauliche Verwaltungspost unter Benutzung des VS-Kurierverkehrs des Ministeriums des Innern. § 3 (1) Über die in den staatlichen Organen vorhandenen Dienstsiegel ist eine Inventur durchzuführen. (2) Jedes Dienstsiegel ist karteimäßig zu erfassen. Die vom Leiter des siegelführenden Organs mit der Registrierung beauftragten Stellen haben entsprechend der Anzahl der bei ihnen vorhandenen Dienstsiegel Karteikarten beim Ministerium des Innern anzufordern. (3) Die Inventur und karteimäßige Erfassung der Dienstsiegel ist bis zum 15. November 1958 abzuschließen. Die ausgefüllten Karteikarten sind als Vertrauliche Dienstsache bis zum 30. November 1953 dem Ministerium des Innern zu übersenden. Gleichzeitig ist vom Leiter des siegelführenden Organs und der registrierenden Stelle schriftlich zu* bestätigen, daß sämtliche im Organ vorhandenen Dienstsiegel karteimäßig erfaßt wurden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 694 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 694) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 694 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 694)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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