Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 671

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 671 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 671); Gesetzblatt Teil I Nr. 59 Ausgabetag: 22. September 1958 671 tungen und Maßnahmen, die durch die Auflösung von Wirtschaftsministerien und anderen zentralen und örtlichen Fachorganen an neue übergeordnete Organe umgesetzt werden. § 3 (1) Die Räte der Bezirke, Abteilung Volksbildung, sind im Rahmen und auf Grund der für die Berufsausbildung gültigen gesetzlichen Bestimmungen und der allgemeingültigen Grundsätze verantwortlich für 1. die politische und berufspädagogische Anleitung und Kontrolle der gewerblichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen und allgemeinen Berufsschulen; 2. die Ausarbeitung von Berufsbildern, Lehrplänen und anderen speziellen Grundsätzen für Berufe der örtlichen Wirtschaft sowie für die Mitarbeit an der Gestaltung der Lehrpläne für Berufe mit zentraler Bedeutung, die Weiterbildung der Lehrkräfte, die Entwicklung und Koordinierung des Netzes der Ausbildungsstätten, die Leitung und Koordinierung der staatlichen Facharbeiter- und Lehrabschlußprüfungen; 3. die Anleitung und Koordinierung der Tätigkeit der Fachabteilungen des Rates des Bezirkes einschließlich der dem Bezirk direkt unterstellten Vereinigungen volkseigener Betriebe in bezug auf die sozialistische Erziehung und berufliche Ausbildung der Lehrlinge und der Qualifizierung der Arbeiter; 4. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Berufsausbildung mit den Vereinigungen volkseigener Betriebe, die ihren Sitz im Bezirk haben; 5. die Wahrnehmung der staatlichen Aufsicht in bezug auf die sozialistische Erziehung und berufliche Ausbildung der Lehrlinge in allen Ausbildungsstätten des Bezirkes unabhängig von ihrer Unterstellung , sofern dem nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. (2) Es ist zu gewährleisten, daß der in der Abteilung Volksbildung für die Berufsausbildung Verantwortliche zu Beratungen des Wirtschaftsrates hinzugezogen wird, wenn Aufgaben der Volkswirtschaft des Bezirkes besprochen werden, die das Gebiet der Berufsausbildung und Qualifizierung unmittelbar betreffen. (3) Bei den Räten der Bezirke, Abteilung Volksbildung, ist ein Beirat für Berufsausbildung zu bilden. Ihm gehören Vertreter der Fachorgane des Rates (in jedem Fall der Abteilung Arbeit und Löhne, Landwirtschaft sowie des Bezirksbauamtes und des LPG-Beirates), Vereinigungen volkseigener Betriebe, wichtigsten sozialistischen Betriebe, Gewerkschaft und der Freien Deutschen Jugend, Bezirksdirektion der Industrie- und Handelskammer sowie der Bezirkshandwerkskammer an. Der Minister für Volksbildung erläßt für die Tätigkeit der Beiräte für Berufsausbildung besondere Bestimmungen. § 4 (1) Die Vereinigungen volkseigener Betriebe und die Fachorgane der Räte der Bezirke, denen Einrichtungen der Berufsausbildung unterstehen, sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der allgemeingültigen Grundsätze verantwortlich für 1. die Anleitung und Kontrolle der Betriebe in bezug auf die Verwirklichung der sozialistischen Erziehung und der beruflichen Ausbildung der Lehrlinge und Berufsschüler; 2. die Entwicklung der Berufsausbildung der Lehrlinge und der Qualifizierung der Arbeiter entsprechend den politischen, pädagogischen, ökonomischen und technischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des entsprechenden Wirtsdiaftszweiges und des Bezirkes; 3. die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung von Berufsbildern, Lehrplänen und anderen Grundsätzen sowie für die Zusammenarbeit in dieser Beziehung mit dem Deutschen Institut für Berufsausbildung bzw. dem zuständigen zentralen Organ der staatlichen Verwaltung; 4. die Ermittlung des Bedarfs für die Planung, für die Finanzierung und Organisation der Berufsausbildung der Lehrlinge und der Qualifizierung der Arbeiter; 5. die enge Zusammenarbeit mit den Räten der Bezirke und Kreise, Abteilung Volksbildung. (2) In den Vereinigungen volkseigener Betriebe und in den Fachorganen der Räte der Bezirke sind Arbeitskreise erfahrener Berufspädagogen und Berufspraktiker zu bilden, die regelmäßig über den Stand sowie über die Aufgaben der Berufsausbildung der Lehrlinge und Qualifizierung der Arbeiter beraten. (3) Die Finanzierung der Berufsausbildung erfolgt gemäß der im § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. (4) Die Vereinigungen volkseigener Betriebe im Bereich der Staatlichen Plankommission haben in grundsätzlichen Fragen der Berufsausbildung und Qualifizierung mit dem Ministerium für Volksbildung zusammenzuarbeiten. (5) Die Vereinigungen volkseigener Betriebe haben das Recht und die Pflicht, den Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsausbildung und der Qualifizierung entsprechend, die personellen Voraussetzungen zu schaffen. Sie haben zu sichern, daß diese Aufgaben nicht ressortmäßig bearbeitet werden und sich alle Mitarbeiter der Vereinigungen volkseigener Betriebe in den Betrieben für die Entwicklung der Berufsausbildung und die Qualifizierung einsetzen. Mit den Werkleitern sind die Einschätzungen des Standes und die Aufgaben auf diesem Gebiet periodisch zu beraten. § 5 (1) Die Räte der Kreise, Abteilung Volksbildung, sind im Rahmen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der allgemeingültigen Grundsätze verantwortlich für 1. die sozialistische Erziehung und berufliche Ausbildung der Lehrlinge und Berufsschüler in den dem Rat des Kreises unterstellten Berufsschulen; 2. die Anleitung und Koordinierung der Tätigkeit der Fachorgane des Rates des Kreises in bezug auf die ! sozialistische Erziehung und berufliche Ausbildung der Lehrlinge und der Qualifizierung der Arbeiter;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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