Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 67

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 67 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 67); Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 20. Januar 1958 67 / § 9 (1) Die Bezirke erhalten in voller Höhe die Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer der Konsumgenossenschaften und der übrigen Genossenschaften sowie die sonstigen Verkehrssteuern. (2) Die Volksvertretungen der Bezirke sind berechtigt, ihre Anteile an den Abgaben und Steuern der Republik auf die Stadt- und Landkreise und in Groß-Berlin auf die Stadtbezirke auf zu teilen. (3) Die Volksvertretungen der Bezirke sind berechtigt, die Beteiligung der Stadt- und Landkreise und in Groß-Berlin die Beteiligung der Stadtbezirke an den Einnahmen der MTS zu beschließen. Den Kreisen, denen durch einen Beschluß des Bezirkstages die Finanzierung der Ausgaben der MTS übertragen wurde Anordnung Nr. 5 vom 28. Oktober 1957 über die Finanzierung der Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) (GBl. I S. 575) sind die Einnahmen in voller Höhe zu übertragen (4) Die Kreistage sind berechtigt, zu beschließen, daß die Städte und Gemeinden an der Handelsabgabe bzw. Umsatzsteuer der in ihrem Bereich befindlichen Verkaufsstellen der HO bzw. des Konsums beteiligt werden. § 10 Die Kreise erhalten in voller Höhe die Steuern des Handwerks und die Steuern der Landwirte. Die Volksvertretungen der Kreise sind berechtigt, den Gemeinden Anteile der Steuern des Handwerks und der Steuern der Landwirte als eigene Einnahmen zuzuweisen. § 11 (1) Zum Ausgleich ihrer Haushalte erhalten die Bezirke von folgenden Abgaben und Steuern Anteile und Zuweisungen aus dem Haushalt der Republik: Bezirke Produktions-, Handelsund Dienstl.-Abg. d. örtl. VEW in*/# Steuern v. d. priv. Wirtschaft (ohne Steuern d. Handw. u. d. Landwirte) in /# Zu- Steuem Weisung, v. d. Werk- in tätigen Millionen in /# DM Rostock 100 100 100 198,4 Schwerin 100 100 100 170,2 Neubrandenburg 100 100 100 293,7 Potsdam 100 100 100 83,1 Frankfurt (Oder) 100 100 100 160,6 Cottbus 100 100 100 61,5 Magdeburg 100 100 100 99,3 Halle 100 100 45 36,0 Erfurt 100 70 60 22,9 Gera 80 50 35 12,6 Suhl 80 65 50 13,0 Dresden 80 50 35 30,2 Leipzig 80 55 40 26,7 Karl-Marx-Stadt 70 35 25 28,9 Berlin 60 25 20 25,7 1 262,8 (2) Zur Finanzierung der Ausgaben derjenigen Stadt- und Landkreise und der Stadtbezirke von Groß-Berlin, bei denen die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, beschließen die Volksvertretungen der Bezirke Zuweisungen aus dem Haushalt des Bezirkes. § 12 (1) Die Volksvertretungen der Bezirke, Kreise, Städte. Stadtbezirke und Gemeinden sind berechtigt, bei der Beschlußfassung über ihre Haushaltspläne zusätzliche Ausgaben zu beschließen, soweit diese Ausgaben durch zusätzliche Einnahmen ihre Deckung finden. Diese zusätzlichen Mittel sind vor allem für die Verbesserung der Produktionsbedingungen in den kommunalen Betrieben und zur Verbesserung des Zustandes der Einrichtungen sowie für Hauptinstandsetzungen zu verwenden. Zusätzliche Ausgaben für Investitionen, Personalausgaben und Ausgaben für die Verwaltung dürfen nicht beschlossen werden. (2) Die festgelegten Überschüsse dürfen dadurch nicht vermindert und die festgelegten Zuschüsse nicht erhöht werden. § 13 (1) Werden von den örtlichen Organen bei den geplanten Ausgaben Einsparungen erzielt bzw. höhere Einnahmen erreicht als geplant, und überschreitet am Ende des Jahres der Bestand den in den Plänen vorgesehenen Überschuß, so sind diese Mittel auf das Jahr 1959 übertragbar. Es wird den örtlichen Volksvertretungen empfohlen, aus diesen Mitteln langfristige Rücklagen anzusammeln, um damit in den nächsten Jahren örtliche Vorhaben, insbesondere Schaffung, Er- . Weiterung und Verbesserung der Betriebsanlagen in den kommunalen und Dienstleistungsbetrieben, Instandsetzung und Neubau volkseigener Wohnungen und Straßen, Hauptinstandsetzungen an staatlichen Einrichtungen, und solche Investitionsvorhaben durchzüführen, die in den staatlichen Plänen nicht enthalten sind. (2) Das gleiche Recht haben die Volksvertretungen hinsichtlich der Beträge, die am Ende des Jahres 1957 den geplanten Überschuß übersteigen. § 14 Finanzierung des Nationalen Aufbauwerkes (1) Die Mittel des Nationalen Aufbauwerkes (einschließlich der Anteile des VEB Zahlenlotto, der Berliner Bärenlotterie, des VEB Sporttoto) sind von' den örtlichen Volksvertretungen insbesondere für Hauptinstandsetzungen in den kommunalen Betrieben, für Instandsetzung und Neubau volkseigener Wohnungen, kommunaler Straßen sowie für Hauptinstandsetzungen in den staatlichen Einrichtungen zu verwenden. Die beabsichtigten Vorhaben müssen Bestandteile der von den örtlichen Volksvertretungen - zu beschließenden Kreis-, Stadt- und Dorfpläne sein. (2) Die im Jahre 1958 aus Mitteln gemäß Absatz 1 geschaffenen Einrichtungen sind in den Jahren 1958 bis 1960 auch in ihrer laufenden Unterhaltung aus diesen Mitteln zu finanzieren. (3) Die Bestimmung gemäß Absatz 2 ist nicht anzuwenden bei Schaffung von zusätzlichem Wohnraum sowüe in den Fällen, in denen die durch Neuschaffung von Kapazitäten entstehenden Einnahmen die für die laufende Unterhaltung erforderlichen Ausgaben decken. /;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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