Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 662

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 662 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 662); 662 Gesetzblatt Teil I Nr. 57 Ausgabetag: 12. September 1056 eigenen Wirtschaft bzw. einzelne Betriebe fest, welche Prozentsätze gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Zuführung zugrunde zu legen sind.“ § 6 Der § 8 erhält folgende Fassung: „Gewinne aus der zusätzlichen Produktion von Konsumgütern, die überwiegend aus Abfällen und betrieblichen Reserven hergestellt werden, können in voller Höhe dem Betriebsprämienfonds zugeführt werden, wenn die staatliche Aufgabe des Gewinnplanes erfüllt wurde. Die staatliche Aufgabe des Gewinnplanes gilt in diesem Falle als erfüllt, wenn der erwirtschaftete Gewinn ohne den Gewinn aus der zusätzlichen Konsumgüterproduktion aus Abfällen und betrieblichen Reserven die Höhe der staatlichen Aufgabe des Gewinnplanes erreicht. Ausnahmen hiervon regelt der Beschluß des Wirtschaftsrates vom 4. Dezember 1957 über die ' Prinzipien der Planung, der Vertragsabschlüsse und der Abrechnung der zusätzlichen Produktion von KönSumgütern in den Jahren 1958 bis 1960 (GBl. I 1958 S.5).“ § 7 Dör § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Die Zuführungen zum Betriebsprämienfonds aus der Übererfüllung des Produktionsplanes bzw. des entsprechenden Planes (§ 4 Abs. 2) können vierteljährlich entsprechend der vom Beginn des Planjahres bis zum Abrechnungsstichtag erzielten überplanmäßigen Erfüllung des Produktionsplanes und unter Zugrundelegung der für diesen Zeitraum geplanten Lohnsumme in voller Höhe erfolgen und im Laufe des Jahres bis zur Höhe von 50 Vo des Zuführungsbetrages verwendet werden. Der im Laufe des Jahres gesperrte Betrag der Zuführung kann nach Jahresabschluß verwendet werden, wenn die endgültige Höhe der Zuführung entsprechend der Erfüllung der Jahrespläne fe3tsteht. Die seit Beginn des Planjahres erfolgten Zuführungen auf Grund überplanmäßiger Erfüllung des Produktionsplanes sind jeweils zu den Quartalsabschlüssen unter Berücksichtigung der Erfüllung des Plane? seit Jahresbeginn zu überprüfen und, soweit erforderlich, Zu berichtigen. Darüber hinaus verbleibende überhöhte Zuführungsbeträge sind mit dem Bestand oder sofern kein Bestand vorhanden ist bzw. dieser nicht ausreicht mit künftigen Zuführungen zum Betriebsprämienfonds zu verrechnen.“ § 8 Der § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die Zuführungen zum Betriebsprämienfonds auf der Grundlage der Erfüllung des Gewinnplanes bzw. der Nichtüberschreitung des geplanten Vär- . lustes (§ 5 Abs. 1) können vierteljährlich unter Zugrundelegung der für den jeweiligen Zeitraum geplanten Lohnsumme in voller Höhe erfolgen und im Laufe des Jahres bis zur Höhe von 75 V des Zuführungsbetrages verwendet werden. Der im Laufe des Jahres gesperrte Betrag der Zuführung kann nach Jahresabschluß verwendet werden, sofern der Jahresplan erfüllt wurde. Die seit Beginn des Planjahres erfolgten Zuführungen sind jeweils zu den Quartalsabschlüssen unter Berücksichtigung 1er Erfüllung des Gewinnplanes seit Jahresbeginn zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu berichtigen bzw. rückzubuchen. Die im Laufe des Jahres erfolgten Zuführungen sind soweit der Gewinn- plan kumulativ nicht erfüllt wurde mit dem Bestand oder sofern kein Bestand vorhanden bzw. dieser nicht ausreicht mit künftigen Zuführungen zum Betriebsprämienfonds ZU verrechnen.“ § 9 Der § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Die Zuführungen zum Betriebsprämienfonds aus überplanmäßigem Gewinn oder Untersehreitung des geplanten Verlustes gemäß § 5 Abs. 2 können vierteljährlich in voller Höhe erfolgen. Die Zuführungen bleiben bis Zum Jahresende für die Verwendung gesperrt. Die seit Beginn des Planjahres erfolgten Zuführungen sind jeweils zu den Quartalsabschlüssen unter Berücksichtigung der Erfüllung des Gewinnplanes seit Jahresbeginn zu überprüfen und -- soweit erforderlich zu berichtigen bzw. rückzubuchen. Die Zuführungen können in der vollen errechneten Höhe erfolgen, wenn der erwirtschaftete Überplangewinn ausreicht, um sowohl die vereinbarte Tilgungsrate für Rationalisierungskredite als auch die erredinete Zuführung (bis 60 V des Überplangewinnes) zu decken. Reicht der erwirtschaftete Überplangewinn zur Zahlung der vereinbarten Tilgungsrate und für die Zuführung des vollen errechneten Betrages zürn Betriebsprämienfonds nicht aus, ist die Tilgungsrate in der vereinbarten Höhe zu leisten. Dem Betriebsprä-mienfönds ist der Rest des Überplangewinnes zuzuführen. Die Rückzahlung von aufgenommenen Liquiditätsdarlehen aus überplanmäßigen Gewinnen kann nur erfolgen, wenn nach Zahlung der vereinbarten Tilgungsrate für Rationalisierungskredite sowie der Zuführung zum Betriebsprämienfonds noch Mittel verbleiben.“ § 10. Der § 17 wird durch folgenden Abs. 3 ergänzt: „Am Jahresschluß nicht verbrauchte Mittel des Betriebsprämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds können auf das folgende Planjahr übertragen werden.“ § 11 Der § 23 wird durch folgenden Abs. 2 ergänzt: „In Betrieben mit Weniger als 50 Beschäftigten kann die Aufteilung der Mittel des Betriebsprämienfonds auf Teil I und Teil II entfallen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Werkleiter mit Zustimmung der BGL.“ § 12 Der § 27 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: „Die Mittel des Betriebsprämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds können zur Unterstützung und Erweiterung des Neubaues von Werkwohnungen entsprechend § 1 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 8. März 1958 zum Gesetz über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaues (GBl. I S. 225) verwendet werden.“ § 13 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1958 in Kraft. Berlin, den 28. August 1958 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Rau Helnicke Stellvertreter Vorsitzender des Komitees des Vorsitzenden für Arbeit und Löhne des Ministerratas;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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