Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 643

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 643 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 643); Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 29. August 1958 643 Anordnung Nr. 3 über die Durchführung der Schulspeisung. Vom 20. August 1958 Aut der Grundlage des § 3.7 der Verordnung vom 4. März 1954 zur Verbesserung der Arbeit der allgemeinbildenden Schulen (GBl. S. 269), der Verordnung vom 14. Juli 1955 zur Einführung der verbesserten Schulspeisung (GBl. I S. 517), wird in Anpassung an die Bestimmungen über die Abschattung der Lebensmittelkarten und in Verwirklichung der Forderungen der werktätigen Mütter nach einer reichhaltigeren vollwertigen Mittagsmahlzeit für ihre Kinder, im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission, dem Minister des Innern, dem Minister der Finanzen, dem Minister für Handel 'und Versorgung, dem Minister für Gesundheitswesen und dem Komitee für Arbeit und Löhne folgendes zur Neuregelung der Schul- und Kinderspeisung angeordnet: § 1 (1) Ab 1. September 1958 ist an allen allgemeinbildenden Schulen, Berufsschulen (außer Betriebsberufsschulen), Schülerhorten und staatlichen Einrichtungen der Vorschulerziehung an die im § 4 festgelegten Anspruchsberechtigten täglich eine vollwertige warme Mahlzeit abzugeben. (2) In Zusammenarbeit mit den Leitern der Einrichtungen der Volksbildung, den Elternbeiräten, den sozialistischen Patenbetrieben in Industrie und Landwirtschaft und den demokratischen Organisationen sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Schul- und Kinderspeisung in ihrer Qualität unter Beachtung ernährungsphysiologischer Grundsätze ständig zu verbessern. Eine zweckmäßige Zentralisation bei der Zubereitung der Speisen und die allmähliche Vervollkommnung der technischen Ausrüstung der entsprechenden Kücheneinrichtungen ist anzustreben. § 2 (1) Für die Schul- und Kinderspeisung sind folgende Lebensmittelmengen je Teilnehmer pro Tag zu verausgaben: 25 g Fleisch 10 g Fett (davon 5 g Butter 2Vz g Schlachtfett oder Öl 2Vs g Margarine) 15 g Zucker V 1 E-Milch bzw. Vollmilch 40 g Fleisch 12 g Fett (davon 5 g Butter 3Vs g Schlachtfett oder Öl 3Vs g Margarine) 15 g Zucker V 1 E-Milch bzw. Vollmilch (2) Diese Lebensmittelmengen sind im Wochendurch- schnitt voll zu verarbeiten. Es ist zu sichern, daß die Schul- und Kinderspeisung an allen Wochentagen ausgegeben wird. (3) Für die aufgeführten Lebensmittelmengen, einschließlich der außerdem verarbeiteten Lebensmittel (Kartoffeln, Gemüse usw.), sind im Durchschnitt täglich für-die Schulspeisung 0,65 DM, für die Kinderspeisung 0,50 DM aufzuwenden. § 3 (1) Die Schul- und Kinderspeisung ist auf der Grund* läge von Musterrezepturen des Instituts für Ernährung, Potsdam-Rehbrticke, herzustellen.* Diese Rezepturen berücksichtigen die ernährungsphysiologischen Forderungen, sie sind daher für alle Küchen verbindlich. Umstellungen in der Speisenfolge und Änderungen, die sich aus dem Warenangebot ergeben, sind unter Einhaltung der ernährungsphysiologischen Grundsätze gestattet. (2) Für die Herstellung der Mahlzeit sind je Essenteilnehmer ein Liter Kessel- bzw. Bratraum in entsprechender Differenzierung bereitzustellen. Darunter ist jedoch nicht die Menge der Essensportionen zu verstehen; (3) Es sind alle vorhandenen Küchenkapazitäten zu nutzen. Bei Fehlen eigener Küchenkapazitäten kann die Herstellung der warmen Mahlzeit auf Vertragsbasis volkseigenen Küchenbetrieben oder ihnen gleichgestellten Küchenbetrieben übertragen werden. Es ist anzustreben, die Werkküchen der Patenbetriebe hierfür zu gewinnen. (4) Die Bewahrung der Werte der Nahrungsmittel ist durch schonende Zubereitung, sachgemäße Lagerung und größtmögliche Verkürzung des Transportes des Essens zu sichern. Die Zeit zwischen der Fertigstellung und der Ausgabe des Ersens an die Schüler ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. (5) Die Schul- oder Kinderspeisung ist grundsätzlich mittags auszugeben. § 4 (1) Die Schul- oder Kinderspeisung erhalten: a) Schulpflichtige Kinder berufstätiger Mütter und Schüler der allgemeinbildenden Schulen und Schülerhorte, die einen längeren Fußweg oder eine Fahrstrecke zur Schule zurückzulegen haben, sowie Schüler der Berufsschulen (außer: Betriebsberufsschulen, Kinder- und Jugendsportschulen sowie alle Schüler, die in Internaten usw. an einer Vollverpflegung teilnehmen); b) Schüler, die den Kindern und Schülern gemäß Buchst, a aus sozialen Gründen oder aus anderen Erwägungen heraus gleichzusetzen sind; c) alle Kinder in staatlichen Dauer- und Saisonkindergärten. (2) Uber die Teilnahme an der Schulspeisung entscheidet jeweils der Leiter der Einrichtung der Volksbildung im Einvernehmen mit der Elternvertretung. (3) Lehrer, Erzieher und technisches Personal, die in den Einrichtungen des öffentlichen Erziehungs- und Bildungswesens beschäftigt sind, sowie die Mitarbeiter der außerschulischen Einrichtungen sind teilnahmeberechtigt. Landlehrer, die nicht an der Schulspeisung teilnehmen können, sind berechtigt, am Werkküchenessen eines volkseigenen Betriebes teilzunehmen; § 5 (1) Die Küchenkräfte für die Schulspeisung sind im Stellenplan nachiweisen. Mit diesen Kräften sind Arbeitsverträge abzuschließen. Die Vergütung erfolgt nach der Vereinbarung über die Entlohnung der gewerb- / Erscheinen in den Verfügungen und Mitteilungen des Mini* steriurns für Volksbildung. 3 bis 6 Jahre (Kinderspeisung in den staatlichen Einrichtungen der Vorschulerziehung) ab 6 Jahre (Schulspeisung) \ \;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung, wie jede andere politisch-operative Diensteinheit Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Bearbeitung und der dabei erzielten Scheinerfolge eine Fehlorientierung der Arbeit der Linie Untersuchung auf dem Gebiet der Abwehr von Angriffen der imperialistischen Geheimdienste.

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