Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 632

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 632 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 632); 632 Gesetzblatt Teil I Nr. 54 Ausgabetag: 26. August 1958 mittel ohne Prüfzeichen oder entgegen den Bedingungen eines Prüfzeichens verwendet, kann mit einer Ordnungsstrafe bis 500 DM bestraft werden. (2) Zuständig für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides ist der Präsident des DAMW. (3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafverfahren und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). § 5 (1) Diese Anordnung tritt mit Ausnahme des § 4 mit Ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Bestimmungen des § 4 treten einen Monat nach der Verkündung dieser Anordnung in Kraft. Berlin, den 19. Juli 1958 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Leuschner Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates Anordnung über die Organisation des Unterrichts in Zentralberufsschulen. Vom 30. Juli 1958 Zur Verbesserung der Ausbildung der Lehrlinge in Zentralberufsschulen wird folgendes angeordnet: § 1 Begriffsbestimmung (1) Zentralberufsschulen sind Berufsschulen, in denen die Lehrlinge, für die in den einzelnen Kreisen und Städten infolge der geringen Lehrlingszahlen keine nach Fachrichtungen und Lehrjahren gegliederten Klassen eingerichtet werden können, ihren fachtheoretischen Unterricht in Lehrgängen erhalten. Den Zentralberufsschulen sind Internate angeschlossen. (2) Die Bezeichnung „Zentralberufsschule“ tritt an die Stelle der für diese Berufsschulen bisher üblichen Bezeichnung „Berufsschule für Splitterberufe“. § 2 Arten der Zentralberufsschulen Die Unterscheidung der Zentralberufsschulen erfolgt nach ihren Einzugsbereichen in: a) Zentralberufsschulen (A), deren Einzugsbereich das gesamte Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik umfaßt, b) Zentralberufsschulen (B), deren Einzugsbereich das Gebiet mehrerer Bezirke umfaßt, c) Zentralberufsschulen (C), deren Einzugsbereich das Gebiet eines Bezirkes umfaßt. In solchen Fällen, in denen an Zentralberufsschulen die Lehrlinge aus mehreren Lehrberufen unterrichtet werden und sich dadurch für die Zentralberufsschule verschiedene Einzugsbereiche ergeben, ist in der Bezeichnung der Schule der größere Einzugsbereich (A oder B) anzugeben. § 3 Rechtliche Stellung der Zentralberufsschulen Die Zentralberufsschulen sind Einrichtungen der örtlichen Organe der staatlichen Verwaltung in den Krei- sen. Sie planen und rechnen ihre Einnahmen und Ausgaben brutto im Staatshaushalt ab. Die rechtliche Stellung der Zentralberufsschulen entspricht der der allgemeinen, gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsschulen. § 4 Errichtung und Auflösung von Zentralberufsschulen (1) Uber die Errichtung oder Auflösung von Zentralberufsschulen (A) und (B) oder die Erweiterung oder Einschränkung ihres Einzugsbereiches entscheidet nach Abstimmung mit den beteiligten Räten der Bezirke und Kreise, Abteilung Volksbildung, das Ministerium für Volksbildung. (2) Über die Errichtung oder Auflösung von Zentralberufsschulen (C) entscheidet nach Abstimmung mit dem Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, in dem sich die Zentralberufsschule befindet, der Rat des Bezirkes, Abteilung Volksbildung. (3) Zentralberufsschulen dürfen nicht für Fachklassen solcher Lehrberufe errichtet werden, deren Lehrlinge den Fachunterricht in der für den Wohnsitz zuständigen Berufsschule oder in benachbarten Berufsschulen erhalten können. § 5 Verzeichnis der Zentralberufsschulen Die Räte der Bezirke, Abteilung Volksbildung, melden alle Neueinrichtungen und Auflösungen von Zentralberufsschulen sowie alle Veränderungen im Aufgabenbereich der bestehenden Zentralberufsschulen an das Ministerium für Volksbildung. Durch das Ministerium für Volksbildung wird ein Verzeichnis sämtlicher in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Zentralberufsschulen geführt und jährlich bis zum 30. Juni veröffentlicht. § 6 Schulaufsicht und -leitung (1) Die Schulaufsicht über die Zentralberufsschulen regelt sich nach den für die allgemeinen, gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsschulen geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (2) Dem Direktor obliegt die gesamte Leitung der Zentralberufsschule einschließlich des Internats. Ist für das Internat der Zentralberufsschule ein Internatsleiter eingesetzt, untersteht er dem Direktor. Die disziplinarische Unterstellung wird dadurch nicht berührt. Ist die Zentralberufsschule einer anderen Berufsschule angeschlossen, so wird die Leitung beider Schulabteilungen nur durch einen Direktor ausgeübt. § 7 Räte für Unterricht und Erziehung (1) An den Zentralberufsschulen sind Räte für Unterricht und Erziehung zu bilden, die wie folgt zusammenzusetzen sind: a) der Direktor der Zentralberufsschule als Vorsitzender des Rates für Unterricht und Erziehung, b) die Fachlehrer der Zentralberufsschule, davon ein Fachlehrer als Stellvertreter des Vorsitzenden im Rat f". Unterricht und Erziehung, c) der leitende Erzieher des Internats der Zentralberufsschule, d) Vertreter der praktischen Berufsausbildung, wie Ausbildungsleiter, Lehrmeister, Lehrausbilder, Handwerksmeister und Meisterbauern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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