Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 624

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 624 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 624); 624 Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 18. August 1958 (3) Die Geräte sind mit einem wetterfesten roten Anstrich zu versehen und an einer ebenfalls roten Tafel so zu befestigen, daß sie bei Ausbruch eines Brandes jederzeit benutzbar sind. An die Tafel ist folgender Hinweis anzubringen: „Die Geräte dürfen nur für die Brandbekämpfung benutzt werden.“ (4) Bei Zeltlagern über 500 Personen je Durchgang (außer Stammpersonal) ist eine Tragkraftspritze (TS) mit einer Nennleistung von 800 1/min an der Löschwasserentnahmestelle zu stationieren. (5) Befindet sich die Lösch wasserentnahmestelle weiter als 50 m von der Mitte des Zeltlagers entfernt, so ist eine Löschwasserleitung von der Tragkraftspritze bis Mitte des Zeltlagers zu verlegen. (6) Eine mit der Bedienung der Tragkraftspritze vertraute Person muß ständig im Zeltlager erreichbar sein. (7) Tragkraftspritze, Zubehör und Schlauchmaterial sind gegen Witterungseinflüsse und mechanische Beschädigung zu schützen. (8) Schlauchmaterial (B- und C-Schläuche einschließlich Armaturen und Strahlrohr) müssen in ausreichender Menge vorhanden sein. (9) Sämtliche Löschgeräte und Einrichtungen sind durch entsprechende Hinweisschilder zu kennzeichnen. (10) Für den Aufbau der Feuerlöscheinrichtungen und für die Bereitstellung der Feuerlöschgeräte ist der jeweilige Veranstalter des Zeltlagers verantwortlich. § 9 Organisierung des Brandschutzes (1) Verantwortlich für die Organisierung und Durchführung des Brandschutzes ist der Lagerleiter. Er kann geeignete Mitarbeiter mit der Durchführung dieser Aufgabe beauftragen. (2) Im Zeltlager sind Löschgruppen bzw. Löschtrupps zu bilden. Diese sind an den vorhandenen Löschgeräten auszubilden und zu befähigen, einen Entstehungsbrand schnellstens zu löschen. (3) Für jede Zeltgruppe ist ein Brandschutzhelfer einzusetzen. (4) Bei anhaltender Trockenheit sind in dem Zeltlager und dessen unmittelbarer Umgebung Streifengänge durchzuführen, wenn das Lager in Waldgebieten liegt. Die Streifen sind mit Spaten auszurüsten. (5) Eine Belehrung der Lagerbelegschaft über die allgemeinen Regeln zur Verhinderung von Bränden und über die Handhabung der Feuerlöschgeräte hat in jedem Durchgang durch den Brandschutzverantwortlichen zu erfolgen und ist in das Brandschutzkontrollbuch einzutragen. Die Belehrung des Stammpersonals ist durch Unterschrift jedes einzelnen aktenkundig zu machen. (6) Für jedes Zeltlager muß eine Brandschutzordnung bestehen. Die Brandschutzordnung ist der gesamten Lagerbelegschaft unmittelbar nach der Belegung des Lagers bekanntzugeben und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. § 10 Alarmierung (1) Jedes Zeltlager muß mit einem Fernsprechanschluß versehen sein, um im Falle eines Brandes sofort die nächste Feuerwehr anfordern zu können. Die Einrichtung des Fernsprechanschlusses ist vor dem Aufbau des Zeltlagers rechtzeitig mit der Deutschen Post zu regeln, so daß die Bereitstellung der erforderlichen Mittel und Materialien sowie der Bau der erforderlichen Anschlußleitung möglich ist. (2) Unmittelbar neben allen Fernsprechanschlüssen sind Hinweistafeln mit der Rufnummer der nächsten Feuerwehr, der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, der nächsten Rettungsstelle des Deutschen Roten Kreuzes, der Wohnung des nächsten Arztes usw. anzubringen. (3) Für jedes Zeltlager, bei größeren Lagern für jedes Teillager, sind Alarmierungsmöglichkeiten zur Alarmierung der Löschgruppen bzw. der Löschtrupps zu schaffen. III. Zusätzliche Bestimmungen für Zeltplätze § 11 Umgang mit offenem Feuer oder Licht (1) Kochfeuer sind in 0,30 m tiefen Gruben anzulegen. Das gesamte brennbare Material ist in einem Umkreis von 1 m zu entfernen. (2) Der Abstand der Kochstellen zu den Zelten hat mindestens 2 m, von Kraftfahrzeugen mindestens 5 m zu betragen. (3) Die Verwendung von Koch- und Heizgeräten, wenn diese bei Betrieb unter ständiger Aufsicht sind, ist statthaft. (4) Das Nachfüllen von Brennstoff ist nur gestattet, wenn die Geräte außer Betrieb und abgekühlt sind. (5) Das Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände (Tabakreste usw.) innerhalb von Zeltplätzen ist verboten. (6) Der § 6 Absätze 6 bis 10 dieser Anordnung findet für Zeltplätze gleichfalls Anwendung. § 12 Feuerlöschgeräte und Alarmierung (1) Für die Bereitstellung ausreichender Feuerlöschgeräte und für die Möglichkeit der Alarmierung der örtlichen Feuerwehr ist der Veranstalter des Zeltplatzes verantwortlich. (2) Über die Art und Anzahl der Feuerlöschgeräte entscheidet nach der Notwendigkeit der Leiter der zuständigen Feuerwehr, § 13 Brandschutzkontrolle Die Vorsitzenden der Räte der Gemeinden, Städte bzw. Stadtbezirke haben entsprechend § 5 des Gesetzes vom 18. Januar 1956 zum Schutze vor Brandgefahren Brandschutzgesetz Maßnahmen zur Durchführung und Kontrolle dieser Anordnung zu treffen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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