Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 607

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 607 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 607); Gesetzblatt Teil I Nr. 52 Ausgabetag: ß. August 1958 607 a Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der tierärztlichen Betreuung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Vom 18. Juli 1958 Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 17. Juli 1958 über die Verbesserung der tierärztlichen Betreuung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (GBl. I S. 605) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt: § 1 (1) Soweit die Kosten der tierärztlichen Betreuung der Viehbestände landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und ihrer Mitglieder gemäß § 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom Staatshaushalt zu tragen sind, haben die Räte der Kreise die erforderlichen Mittel beim Kapitel 174 zu planen. (2) Über die tierärztliche Betreuung nach § 1 der Verordnung reicht der Tierarzt in der staatlichen Tierarztpraxis bzw. der frei praktizierende Tierarzt die Rechnungen nach den Sätzen der Gebührenordnung für Tierärzte monatlich, und zwar spätestens bis zum sechsten Werktage des folgenden Monats dem zuständigen Rat des Kreises Veterinärinspektion ein. Die Rechnungen müssen vom Buchhalter der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sachlich richtig gezeichnet und vom Rat des Kreises Veterinärinspektion vor Anweisung zur Zahlung fachlich geprüft sein. (3) In den Rechnungen ist zu kennzeichnen, ob es sich um prophylaktische oder kurative Maßnahmen und um Viehbestände der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder ihrer Mitglieder handelt. (4) Bei Streitigkeiten über Gebührensätze entscheidet der Rat des Bezirkes Veterinärinspektion endgültig. (5) Die Auszahlung der Rechnungsbeträge nach § 1 Abs. 1 der Verordnung erfolgt aus dem Haushalt des Rates des Kreises, Kapitel 174. Das gleiche gilt für die Auszahlung der Rechnungsbeträge nach § 1 Abs. 2 der Verordnung, soweit diese vom Staatshaushalt zu tragen sind. (6) Die gemäß § 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung von den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bzw. ihren Mitgliedern zu tragenden Kostenanteile bzw. Kosten der tierärztlichen Betreuung sind an den Rat des Kreises, Kapitel 147, zu zahlen, soweit die tierärztliche Betreuung durch eine staatliche Tierarztpraxis durchgeführt wurde, während die Kostenanteile bzw. Kosten für entsprechende Leistungen der frei praktizierenden Tierärzte direkt an diese Zu zahlen sind. § 2 (1) Unter kurativer Tätigkeit sind Maßnahmen zu verstehen, die durch den Tierarzt in der staatlichen Tierarztpraxis bzw. durch den frei praktizierenden Tierarzt auf Grund einer besonderen Aufforderung durch eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft infolge Krankheit oder Unfall eines Tieres getroffen . werden. (2) Als kurative Tätigkeit gelten ferner die sich aus den in Abs. 1 geschilderten Fällen ergebende Behandlungstätigkeit und die einmalige oder mehrmalige Be- treuung eines Tieres, wenn bei der Durchführung der prophylaktischen Maßnahmen Veränderungen an demselben festgestellt werden. (3) Die Kastration von Tieren rechnet zur kurativen Tätigkeit. (4) Alle übrigen tierärztlichen Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, Reihenuntersuchungen, regelmäßige Gesundheitskontrollen, Betreuungen und Beratungen, gehören zur prophylaktischen Tätigkeit. § 3 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in Kraft. Berlin, den 18. Juli 1958 Der Minister für Land- und Forstwirtschaft Reichelt Verordnung über die rechtliche Stellung der Theater und staatlichen Orchester. Vom 17. Juli 1958 Zur weiteren Verwirklichung des Gesetzes vom 17. Januar 1957 über die örtlichen Organe der Staatsmacht (GBl. I S. 65) wird folgendes verordnet: § 1 Rechtliche Stellung (1) Die Theater und staatlichen Orchester sind Einrichtungen der örtlichen Organe der staatlichen Verwaltung, in deren Haushalt sie geplant sind. Sie werden im Rechtsverkehr durch diese vertreten. (2) Theater und staatliche Orchester können auch zentralen Organen der staatlichen Verwaltung und den demokratischen Massenorganisationen unterstellt werden. Darüber entscheidet der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit den dafür zuständigen örtlichen Räten. (3) Unbeschadet der Eigenverantwortlichkeit der Intendanten bzw. Musikalischen Oberleiter sind die örtlichen Organe der staatlichen Verwaltung, denen künstlerische Einrichtungen nach Abs. 1 unterstehen, für die Arbeit in ihnen nach den zentralen kulturpolitischen Richtlinien des Ministeriums für Kultur verantwortlich. (4) Veränderungen in der Unterstellung von Theatern und staatlichen Orchestern, mit Ausnahme von Unterstellungen nach Abs. 2, werden durch den Minister für Kultur im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen Räten entschieden. § 2 Einstellung und Berufung (1) Soweit nicht eine unmittelbare Unterstellung unter das Ministerium für Kultur gegeben ist, berufen und abberufen die Räte der Bezirke, Kreise oder Städte, denen Theater oder staatliche Orchester unterstellt sind, die Intendanten und Musikalischen Öberleiter selbständiger Ordiester. Gleichfalls stellen sie ein und entlassen die Verwaltungsdirektoren bzw. -letter. Es wird den Räten empfohlen, die Beschlüsse über die Berufung und Abberufung der Leiter dieser künstlerischen Einrichtungen durch die örtliche Volksvertretung bestätigen zu lassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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