Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 590

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 590 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 590); 590 Gesetzblatt Teil I Nr. 51 Ausgabetag; 25. Juli 1958 b) das Versorgungskontor Reißspinnstoffe, das bisher der Hauptverwaltung Altstoffe des Ministeriums für Leichtindustrie zugeordnet war, c) mit Wirkung vom 1. Januar 1959 die Versorgungskontore Baumwolle, Wolle und Bastfaser, die bis zum Ende des Jahres 1958 den Vereinigungen volkseigener Betriebe Baumwolle, Wolle und Seide bzw. Bastfaser zugeordnet bleiben. (?) Die in Abs. 1 genannten Betriebe sind juristische Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225). § 6 Das Staatliche Textil-Kontor hat die ihm unterstellten Betriebe auf dem Gebiet der Planung und Plandurchführung, in Fragen des Handels und des Rechnungswesens wie auch bei der Einhaltung der Finanzdisziplin anzuleiten und zu kontrollieren, Dabei hat das Kontor insbesondere a) grundsätzliche und methodische Richtlinien zur Durchführung der Handelstätigkeit zu erteilen, b) die unterstellten Betriebe bei der Ausarbeitung der Pläne zu unterstützen, c) die staatlichen Aufgaben der Betriebe auf der Grundlage der Jahrespläne und Perspektivpläne zu bestätigen, d) Global vertrage bzw. Globalvereinbarungen mit zentralen Staatsorganen, Vereinigungen volkseigener Betriebe, den Wirtschaftsräten bei den Ratender Bezirke und anderen Institutionen über die Realisierung der Lieferpläne zu schließen, e) die erforderlichen komplexen Revisionen in den unterstellten Betrieben durchzuführen, t) die Betriebe bei der Anwendung des sozialistischen Rechts, besonders bei der Durchsetzung des Allgemeinen Vertragssj'stems, zu unterstützen. g) die Erfüllung der Exportaufgaben, hauptsächlich durch vertragliche Sicherung der erforderlichen Kooperationsbeziehungen, zu fordern, h) die Erweiterung des Sortimentsgroßhandels mit textilen Rohstoffen und Industrietextilien zu organisieren, i) mit der Industriegewerkschaft Textil/Bekleidung/ Leder bei der Organisierung überbetrieblicher Wettbewerbe sowie in Fragen des Erfahrungsaustausches zusammenzuwirken. § 7 Der Struktur- und der Stellenplan des Staatlichen Textil-Kontors sind nach den hierfür geltenden Bestimmungen aufzustellen und zu bestätigen. § 8 (1) Das Staatliche Textil-Kontor wird durch den Hauptdirektor geleitet, der vom Leiter der Abteilung Leichtindustrie der Staatlichen Plankommission berufen und abberufen wird. (2) Der Hauptdirektor ist für die politische, wirtschaftliche und organisatorische Tätigkeit des Staatlichen Textü-Kontors und der ihm unterstellten Betriebe veranrwortlich und dem Leiter der Abteilung Leichtindustrie der Staatlichen Plankommission rechenschaftspflichtig. Er ist bei seinen Entscheidun- gen an die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Pläne sowie an die Weisungen der Staatlichen Plankommission gebunden. (3) Der Hauptdirektor hat zwei Stellvertreter, die zugleich Leiter von Abteilungen sind. Der Hauptdirektor bestimmt, welcher seiner beiden Stellvertreter ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Die Einstellung und Entlassung der Stellvertreter bedarf der Zustimmung des Leiters der Abteilung Leichtindustrie der Staatlichen Plankommission. (4) Der Hauptdirektor setzt die Leiter der dem Staatlichen Textil-Kontor unterstellten Betriebe ein und bestätigt die Einstellung bzw. Entlassung ihrer Stellvertreter, die zugleich die Funktion des Handelsleiters des Betriebes auszuüben haben. Die Leiter der unterstellten Betriebe führen die Bezeichnung Direktor. (5) Im Rechtsverkehr wird das Staatliche Textil-Kontor durch den Hauptdirektor vertreten. Im Falle seiner Verhinderung regelt sich die Vertretung nach Abs. 3. Die Leiter von Abteilungen vertreten das Kontor jeweils zu zweit. (6) Nach Maßgabe der ihnen von dem Hauptdirektor schriftlich erteilten Vollmachten können auch andere Mitarbeiter und sonstige Personen das Staatliche Textil-Kontor vertreten. (7) Den Arbeitsablauf des Kontors regelt der Hauptdirektor in einer Geschäftsordnung. Bei Festlegung der Vertretungsbefugnisse kann der Hauptdirektor die Alleinvertretung des Kontors durch bestimmte Mitarbeiter zulassen. (8) Für die Vertretung der unterstellten Betriebe gelten die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 entsprechend. § 9 (1) Bei dem Staatlichen Textil-Kontor ist ein Beirat zu bilden, der sich aus Vertretern der zuständigen Abteilungen der Staatlichen Plankommission, des Wirtschaftsrates bei dem Rat des Bezirkes Karl-Marx-Stadt, der wichtigsten Liefer- und Verbraucherbetriebe und der Industriegewerkschaft Textil/Bekleidung/Leder zusammensetzt. Der Beirat soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. (2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Hauptdirektor in grundsätzlichen Fragen der Tätigkeit des Staatlichen Textil-Kontors zu beraten. (3) Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Hauptdirektors durch den Leiter der Abteilung Leichtindustrie der Staatlichen Plankommission berufen. Den Vertreter der Industriegewerkschaft Textil/ Bekleidung/Leder benennt der Zentralvorstand dieser Gewerkschaft. (4) Der Hauptdirektor hat den Beirat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. § 10 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Mai 1958 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Leuschner Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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