Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 515

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 515 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 515); Gesetzblatt Teil I Nr. 45 Ausgabetag: 25. Juni 1958 515 Berichterstattungen und die dafür zu verwendenden Vordrucke für verbindlich erklärt: 1. Lieferseitige Abrechnung der Materialbilanzen und -verteilungspläne: Vordrucke M 41 und Berichtsbilanzblatt M 400, 2. Berichte über die Materialbewegung (Materialeingang, Verbrauch und Bestände sowie Vorratsnormen): Vordrucke M 45 monatlicher Kurzbericht, M 46 Quartalsbericht, M 45 Kohle, M 45 Kohle / P Berichterstattung des Kohleplatzhandels und Zusammenfassungen M 450 Kohle sowie M 451 Bestandsmeldung Kohle, 3. jährliche liefer- und verbraucherseitige Bestandserhebung: Vordruck M 43, 4. Abrechnung der Materialverbrauchsnormen / technisch-wirtschaftliche Kennziffern des Materialverbrauchs: Vordrucke M 48, 5. Abrechnung des Materialausnutzungskoeffizienten Maschinenbau: Vordruck M 48/1. § 2 (1) Die im § 1 genannten Berichterstattungen sind wie folgt einzureichen: 1. Die Produktions- und Großhandelsbetriebe melden den fachlich zuständigen Absatz- und Lenkungsorganen entsprechend der geltenden Nomenklatur das Aufkommen, die Auslieferung und den Bestand auf dem Vordruck M 41. Die Abgabe der Meldungen wird nach den Weisungen der Absatz- und Lenkungsorgane von den Berichtspflichtigen direkt an die Absatz- und Lenkungsorgane bzw. die in den Bezirken befindlichen Außenstellen bzw. Niederlassungen der genannten Organe vorgenommen. Die der Staatlichen Plankommission bzw. anderen Organen der staatlichen Verwaltung nach-geordneten Absatz- und Lenkungsorgane führen die Kontrolle über die Erfüllung der Materialbilanzen und -verteilungspläne durch und übergeben die Meldungen auf Vordruck M 400 der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und der Staatlichen Plankommission. 2. Die berichtspflichtigen Bedarfsträger der zentralgeleiteten Wirtschaft reichen ihren Bericht über die Materialbewegung M 45 bzw. M 46 ihrer WB bzw. ihrem übergeordneten Wirtschaftsorgan und der Kreisstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik ein. Die berichtspflichtigen Bedarfsträger, welche durch die zentralen Wirtschaftsorgane mit festen Brennstoffen versorgt werden, reichen ihren Bericht M 45 Kohle ihrer WB bzw. ihrem übergeordneten Wirtschaftsorgan sowie dem Kohle-Kontor und der Plankommission des Rates des Kreises ein. Die WB, soweit sie Ministerien unterstehen, geben einen zusammengefaßten Bericht ihrem Ministerium. Die der Staatlichen Plankommission zugeordneten WB und die Ministerien übergeben einen zusammengefaßten Bericht für die ihnen nachgeordneten Betriebe der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und der Staatlichen Plankommission. 3. Die den örtlichen Organen der Staatsmacht unterstellten Betriebe und sonstigen berichtspflichtigen Bedarfsträger, außer den den WB (B) unterstellten Betrieben, geben ihren Bericht über die Materialbewegung M 45 bzw. M 46 an die Kreisstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik. Die den WB (B) unterstehenden Betriebe reichen den Bericht ihrer VVB (B) ein. Die WB (B) gibt diese Berichte für ihren Bereich art die Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik. Die berichtspflichtigen Bedarfsträger, welche durch die Räte der Bezirke und Kreise mit festen Brennstoffen versorgt werden, reichen ihren Bericht M 45 Kohle der Kreisstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik ein. Der Bericht über den Kohleplatzhandel wird von allen Kohlehandlungen dem Rat des Kreises eingereicht; 4. Die berichtspflichtigen Betriebe der zentral* geleiteten Industrie reichen die Abrechnung der Materialverbrauchsnormen/technisch-wirtschaftJichen Kennziffern des Materialverbrauchs M 48 und die zentralgeleiteten Maschinenbaubetriebe die Abrechnung des Materialausnutzungskoeffizienten M 48/1 ihrer VVB ein. Die VVB, soweit sie Ministerien unterstehen, geben einen zusammengefaßten Bericht ihrem Ministerium; Die der Staatlichen Plankommission zugeordneten VVB und die Ministerien übergeben einen zusammengefaßten Bericht für die ihnen nachgeordneten Betriebe der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik. 5. Die den ö r 11 i c h e n O r g a n e n der Staatsmacht unterstellten Betriebe, außer den den VVB (B) zugehörigen Betrieben, geben die Abrechnung der Materialverbrauchsnormen/tech-nisch-wirtschaftlichen Kennziffern des Materialverbrauchs M 48 an die Kreisstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik. Die den VVB (B) unterstehenden Betriebe reichen den Bericht M 48 ihrer VVB (B) ein. Die VVB (B) gibt einen zusammengefaßten Bericht für ihren Bereich an die Bezirksstelle der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik.' . (2) Die Aufbereitung der Berichte der Betriebe, die den örtlichen Organen der Staatsmacht unterstellt sind, erfolgt durch die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik. Dabei ist die Zusammenarbeit der Räte der Bezirke und Kreise mit den Organen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zu vereinbaren. (3) Die im § l Ziff. 3 aufgeführte jährliche iiefer-und verbraucherseitige Bestandserhebung wird über die Kreisstellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik eingezogen und von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik aufbereitet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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