Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 488

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 488 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 488); 488 Gesetzblatt Teil I Nr. 41 - Ausgabetag: 5. Juni 1958 Fünfeichen, Blatt 3853; Delitzsch, Blatt 4440; Düben, Blatt 4441; Weißwasser, Blatt 4453; Muskau, Blatt 4454/55; Dieskau, Blatt 4538; Zwochau, Blatt 4539; Zschortau, Blatt 4540; Eilenburg, Blatt 4541; Noch ten, Blatt 4553; Weißkeißel, Blatt 4554; Steinbach, Blatt 4555; Schafstädt, Blatt 4636; Merseburg (West), Blatt 4637; Merseburg (Ost), Blatt 4638; Leipzig-West, Blatt 4639; Brandis, Blatt 4641; Mücka, Blatt 4654; Rothenburg in der Oberlaüsitz, Blatt 4655; Freyburg an der Unstrut, Blatt 4736; Weißenfels, Blatt 4737; Lützen, Blatt 4738; Bad Lausick, Blatt 4841; Meuselwitz, Blatt 4939; Regis-Breitingen, Blatt 4940; Frohburg, Blatt 4941; Wilsdruff, Blatt 4947; Dresden-Süd, Blatt 4948; Kayna, Blatt 5039; Altenburg, Blatt 5040; Freiberg, Blatt 5046; Freital, Blatt 5047; Kreischa, Blatt 5048; Altenberg, Blatt 5248; Saalfeld a. d. Saale, Blatt 5334; Glauchau, Blatt 5141; Hohenstein-Ernstthal, Blatt 5142 umgrenzte und kolorierte Gebiet. § 2 9 (1) Der Leiter der Technischen Bergbauinspektion der Republik hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung den Räten der Kreise Dippoldiswalde, Freital, Niesky, Altenburg, Eilenburg, Geithain, Merseburg, Weißenfels, Freiberg, Hohenstein-Ernstthal, Fürstenberg, Fürstenwalde (Spree), Weißwasser, Saalfeld, Kreisbauamt, und dem Rat der Stadt Dresden, Stadtbauamt, Ausfertigungen der in § 1 Abs. 2 genannten Lagepläne zu übergeben. (2) Die in Abs. 1 genannten Räte der Kreise und Städte, Kreis- bzw. Stadtbauamt, haben den Räten der Stadtbezirke, kreisangehörigen Städte und Gemeinden mitzuteilen, welche ■ Grundstücksflächen in ihrem Bereich zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärt sind. Die zuständigen Bauämter sind verpflichtet, für die ortsübliche Bekanntmachung der festgesetzten bergbaulichen Schutzgebiete in diesen Stadtgebieten, Städten und Gemeinden zu sorgen. (3) Die in Abs. 1 genannten Räte der Kreise und Städte, Kreis- bzw. Stadtbauamt, haben Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, Einsichtnahme in die Ausfertigungen der Lagepläne zu gestatten; , § 3 Die in den bergbaulichen Schutzgebieten gelegenen Grundstücke unterliegen den Baubeschränkungen gemäß §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 14. März 1951 zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung (GBl. S. 199) und gemäß § 5 der Durchführungsbestimmung vom 14. Juni 1951 (GBl. S. 582). § 4 (1) Uber die Durchführung sämtlicher Bauvorhaben * auch der Bauvorhaben der zentralen Planträger auf den dafür vorgesehenen Grundstücken entscheidet für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete in den Kreisen Dippoldiswalde, Freital, Freiberg und dem Stadtkreis Dresden die Technische Bezirks-Bergbauinspektion Freiberg, für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete in den Kreisen Niesky, Weißwasser, Fürstenberg und Fürstenwalde (Spree) die Technische Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg, für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete in den Kreisen Altenburg, Geithain, Merseburg (nur Meßtischblatt 4738) und Weißenfels (nur Meßtischblatt 4738) die Technische Bezirks-Bergbauinspektion Zeitz, für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete in den Kreisen Eilenburg, Merseburg (außer Meßtischblatt 4738) und Weißenfels (nur Meßtischblatt 4737) die Technische Bezirks-Bergbauinspektion Halle, für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete in dem Kreis Hohenstein-Ernstthal die Technische Bezirks-Bergbauinspektion Zwickau und für den Bereich der bergbaulichen Schutzgebiete in dem KreiS Saalfeld die Technische Bezirks-Bergbauinspektion Erfurt. Unberührt davon bleibt das Recht der Baugenehmigungsbehörde zur Nachprüfung des Bauvorhabens in bautechnischer oder sonstiger fachlicher Hinsicht. (2) Die Träger von Bauvorhaben in den Stadtbezirken, kreisangehörigen Städten und Gemeinden, in denen Grundstücksflächen zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärt sind, haben bereits vor Beginn der Vorprojektierung bzw. Projektierung die Bauvorhaben dem zuständigen Rat des Kreises oder der Stadt, Kreis-bzw. Stadtbauamt, oder der sonst zuständigen Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Baugenehmigungsbehörde hat die Entscheidung der zuständigen Technischen Bezirks-Bergbauinspektion herbeizuführen, ob das Bauvorhaben unter die Schutzbestimmungen des Gesetzes fällt oder nicht. § 5 (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung erlöschen die Baugenehmigungen für die in den bergbaulichen Schutzgebieten gelegenen Bauwerke, mit deren Bauausführung gemäß den Bestimmungen des § 6 des Gesetzes vom 14. März 1951 noch nicht begonnen ist. (2) Die erloschenen Baugenehmigungen sind von den Baugenehmigungsbehörden unter Hinweis auf diese Anordnung unverzüglich einzuziehen. Soweit andere Baugenehmigungsbehörden als die in § 2 Abs. 1 genannten Räte der Kreise und Städte, Kreis- bzw. Stadtbauamt, zuständig sind, haben sie durch Anfrage bei der zuständigen Technischen Bezirks-Bergbauinspektion festzustellen, welche Baugenehmigungen erloschen sind. § 6 (1) Die Bauherren haben die von ihnen begonnenen Bauvorhaben in den Stadtbezirken, kreisangehörigen Städten und Gemeinden, in denen Grundstücksflächen zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärt sind, der zuständigen Baugenehmigungsbehörde binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung mitzuteilen. Die Baugenehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob die Schutzbestimmungen des Gesetzes auf das bebaute Grundstück Anwendung finden. (2) Über die weitere Gültigkeit der Baugenehmigungen für bereits begonnene Bauvorhaben in den bergbaulichen Schutzgebieten entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen * mit der zuständigen Technischen Bezirks-Bergbauinspektion. § 7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Mai 1958 Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission Leuschner' Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrätes Herausgeoer: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen. Demokratischen Republik. Berlin C 2 Klosterstraße 47 Redaktion Berlin C 2. Klosterstraße 47. Telefon 22 07 36 22/36 21 Für der, Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Ag 134/58 DDR Verlag (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin O 17 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis Viertensnriich Teil l 3. DM. Teil 1! 2.10 DM Einzeiabgaoe Dis zum Umfang von 18 Seiten 0.25 DM. bis zum Umfang von 32 Seiten 0.40 DM über 32 Seiten 0.50 DM te Exemplar Bestellungen beim Buchhandel, beim Buchhaus Leipzig. Leipzig C 1. Postfach 91. Telefon: 2 54 81, sowie Bezug gegen Barzahlung in der Verkaufsstelle des Verlages, Berlin C 2, Roßstraße 6 Druck: (140) Neues Deutschland, Berlin;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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