Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 484

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 484 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 484); 484 Gesetzblatt Teil I Nr. 41 Ausgabetag: 5. Juni 1958 b) von industriellen Verarbeitungsbetrieben im Kreisgebiet-----innerhalb von 10 Tagen über das Kreisgebiet innerhalb von 14 „ c) von Einzelhandels- und allen übrigen Betrieben innerhalb von 10 Tagen 2. Transportkisten für lebendes Geflügel (Geflügelkäfige) von Schlachtbetrieben der Lebensmittelindustrie innerhalb von 4 Tagen 3. Gewebesäcke a) von Großhandels- und industriellen Verarbeitungsbetrieben im Kreisgebiet innerhalb von 10 Tagen über das Kreisgebiet innerhalb von 14 „ b) von Einzelhandels- und allen übrigen Betrieben innerhalb von 10 Tagen 4. Honigkanister aus Metall im Kreisgebiet innerhalb von 14 Tagen über das Kreisgebiet innerhalb von 18 „ 5. Verpackungen für tierische Rohstoffe a) Packstricke für Kanin-, Ziegen- und Zickelfelle innerhalb von 14 Tagen nach Absortierung b) Säcke für Schafwolle innerhalb von 14 Tagen nach Absortierung, spätestens innerhalb von drei Monaten nadi Versand der Ware c) Fässer innerhalb von 14 Tagen d) alle übrigen Verpackungen innerhalb von 14 Tagen § 5 Dauereinlagerung Sind die in Leihverpackung gelieferten Erzeugnisse zur Dauereinlagerung bestimmt, so ist zwischen dem Lieferer und dem Empfänger vorher ein Vertrag über die Überlassung der Verpackungen für diesen Zweck und die Dauer der Überlassung abzuschließen. § 6 Abnutzungsbeträge Für die Leihverpackung hat der Empfänger einmal je Lieferung folgende Abnutzungsbeträge an den Lieferer zu zahlen, die mit der Ware in Rechnung zu stellen sind: 1. Transportkisten für lebendes Geflügel (Geflügelkäfige aus Holz) je Stück 0,15 DM 2. Gewebesäcke a) Kartoffelsäcke * „ 0,09 * b) alle übrigen Säcke für pflanzliche Erzeugnisse außer für Getreide und Ölfrüchte * 0,04 h 3. Honigkanister aus Metall „ „ 0,10 „ 4. Pacjcstricke je m 0,02 „ 5. Säcke für Schaf- oder Angorawolle je Stück 0,30 „ 6. Fässer für tierische Rohstoffe „ „ 2,30 „ 7. Wagenplanen „ „ 10, „ 8. Befestigungsstricke für Wagenplanen je m 0,02 „ (2) Die Vertragspartner haben, wenn dazu eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit besteht, vor Ablauf der Rückgabefristen angemessene Fristverlängerungen zu vereinbaren. (3) Die festgelegte Rücksendungspflicht für den Empfänger von Leihverpackung besteht nicht, soweit die Verkaufsstellen des sozialistischen Einzelhandels und des privaten Einzelhandels, der als Kommissionshändler für den volkseigenen Großhandel tätig ist, durch die volkseigenen Großhandelsbetriebe direkt beliefert werden. In diesem Fall hat der volkseigen Großhandel die Leihverpackung vom Einzelhandel abzuholen. Der Einzelhandel ist jedoch verpflichtet, die Leihverpackung zur Abholung durch den volkseigenen Großhandel so rechtzeitig bereitzustellen, daß der Transport spätestens am letzten Tage der für den Einzelhandel festgelegten Rückgabefrist reibungslos erfolgen kann. ter volkseigene Großhandel hat die Abholung spätestens bis zum Ablauf der für den Einzelhandel geltenden Rückgabefrist durchzuführen. (4) Stellt der Warenempfänger dem Lieferer der Ware für die Lieferungen vereinbarungsgemäß Verpackungen zur Verfügung, so ist zwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über die Rückgabe der nicht in Anspruch genommenen Verpackungen und die Kosten der Rücksendung derselben zu treffen. Die nicht in Anspruch genommene Verpackung gilt als Leihverpackung. (5) Andere als die gelieferten Verpackungen dürfen nur zurückgegeben werden, wenn sie für die Verpackung der gleichen Erzeugnisse bestimmt sind, die gleichen Abmessungen haben und aus dem gleichen Werkstoff bestehen. § 7 Vertragsstrafen Als Vertragsstrafe, die der Empfänger an den Lieferer zu zahlen hat, werden folgende Sätze festgelegt: 1. Für Transportkisten für 360 Stück Eier einschließlich Innenverpackung für jede begonnene Woche je Stück 0,70 DM 2. Für Transportkisten für lebendes Geflügel (Geflügelkäfige aus Holz) für jede begonnene Woche je Stück 2,25 „ 3. Für Gewebesäcke a) Kartoffelsäcke für jede begonnene Woche je Stück 0,35 „ b) alle übrigen Säcke für pflanzliche Erzeugnisse für jede begonnene Woche je Stüfck 0,55 „ 4. Für Honigkanister aus Metall für jede begonnene Woche je Stück 1,70 „ 5. Für Packstricke für jede begonnene Woche je m 0,01 „ 6. Für Säcke für Schaf- oder Angorawolle für jede begonnene Woche je Stück 0,70 „ 7. Für Fässer für tierische Rohstoffe für jede begonnene Woche je Stück 3,50 „ 8. Für Wagenplanen für jede begonnene Woche je Stück 35, „ 9. Für Befestigungsstricke für Wagenplanen für jede begonnene Woche je m 0,02 „ Die Vertragsstrafe darf für eine Verpackungsart nicht mehr als das 26fache des entsprechenden Satzes nach Ziffern 1 bis 9 betragen (dreifacher Anschaffungswert).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

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